§ 6 Nds. MVollzG - Untersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Nach seiner Aufnahme wird der Untergebrachte unverzüglich ärztlich untersucht. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungs- und Eingliederungsplanes notwendig ist.
(2) Weitere Untersuchungen können durchgeführt werden, soweit dies im Rahmen der Behandlung oder zum Schutz der Gesundheit des Untergebrachten oder anderer Personen erforderlich ist.
(3) Die Untersuchungen sind dem Untergebrachten zu erläutern. Er hat die Untersuchungen zu dulden und an ihnen mitzuwirken.