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§ 8 NSchGesG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Staatliche Anerkennungen von Schulen, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1 bis 3 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Anerkennungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(2) 1Zulassungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Zulassungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(3) Eine Person, die am 1. Februar 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Leiterin oder Leiter oder als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule steht, gilt als qualifiziert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 4.