Abschnitt 5 ÜSG-Erl - Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- ÜSG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1 Aufgaben des NLWKN
5.1.1 Vor Beginn der Ermittlungen führt der NLWKN mit der UWB ein Vorabstimmungsgespräch durch.
5.1.2 Zur Vorbereitung der Berechnungen lädt der NLWKN zur Abstimmung (zu beachtende Vorgaben, vorhandene Daten, besondere örtliche Gegebenheiten) die UWB, die zuständige Stadt oder Gemeinde, den Unterhaltungsverband und ggf. weitere Stellen, die über Grundlagendaten verfügen, ein. Die Beteiligten haben dem NLWKN alle verfügbaren Grundlagendaten und modellrelevanten Zusatzinformationen (wie z. B. eigene Vermessungsdaten, Laserscandaten, Kanaldeckelhöhen, Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) in der Regel bis spätestens vier Wochen nach dem Abstimmungstermin vorzulegen, damit diese bei der nachfolgenden Modellaufstellung berücksichtigt werden können. Spätere Erkenntnisse sind im Festsetzungsverfahren zu würdigen. Das Besprechungsergebnis wird protokolliert. Über die Arbeiten wird die Öffentlichkeit informiert, z. B. in Form einer Presseinformation oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.
5.1.3 Nach der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes werden die Ergebnisse in digitaler Form an den in Nummer 5.1.2 Satz 1 genannten Teilnehmerkreis zeitnah übermittelt und der NLWKN lädt zu einer Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse ein. Die Besprechung dient dazu, etwaige Unstimmigkeiten im technischen Ergebnis zu besprechen und möglichst auszuräumen.
Soweit vereinbart, werden auch weitere Berechnungsergebnisse wie z. B. Wassertiefen für vertiefte weitere Prüfungen durch den NLWKN bereitgestellt.
Sollte es Zweifel an den Ergebnissen zu einzelnen Bereichen geben und es wird eine visuelle Kontrolle oder Nachvermessung vereinbart, ist der UWB die Gelegenheit zu geben, an dieser teilzunehmen. Erforderlichenfalls wird ein weiterer Termin zur Ergebnisvorstellung vereinbart.
Das Ergebnis der Besprechung ist ebenfalls zu protokollieren. Die abgestimmten Protokolle sind Bestandteil der Ermittlungsunterlagen.
Erforderlichenfalls werden die notwendigen Arbeitskarten angepasst und erneut digital übergeben.
Sofern die UWB keine weiteren fachlichen Hinweise hat oder eine visuelle Kontrolle durchführen möchte, ist nach einer im Protokoll festgelegten Frist von in der Regel vier Wochen das Benehmen hergestellt.
Vor der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) übergibt der NLWKN entsprechend der Anlage die weiteren dort aufgeführten Unterlagen an die UWB.
Nach der Veröffentlichung werden die in der Tabelle der Anlage aufgeführten noch ausstehenden Unterlagen zeitnah den UWB und Gemeinden bereitgestellt.
5.1.4 Der NLWKN vertritt im Erörterungstermin die von ihm zur Verfügung gestellten gewässerkundlichen Daten und Karten.
5.2 Aufgaben der UWB
5.2.1 Die UWB übergeben alle eigenen vorhandenen Informationen zu Geländehöhen (Vermessungen, Kanalbestandspläne, Laserscan-Befliegung, Angaben zu historischen Überschwemmungen) und Wasserständen sowie alle eigenen vorhandenen hydraulisch relevanten Informationen (zu Hochwasserschutzmaßnahmen, Zulassungen und/oder Genehmigungen nach § 78 Abs. 2 und 5 sowie § 78a Abs. 3 WHG, der Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) für das Untersuchungsgebiet an den NLWKN.
5.2.2 Die UWB begleiten aktiv die Ermittlungen des NLWKN. Sie unterrichten den NLWKN über laufende Maßnahmen und Planungen an den Gewässern sowie in den Überschwemmungsgebieten und über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ermittlungen.
5.2.3 Auf der Grundlage der Arbeitskarten führen die UWB das Festsetzungsverfahren durch. Dabei muss die Grenze des festzusetzenden Überschwemmungsgebietes nicht in jedem Fall exakt mit der Grenze des vom gewässerkundlichen Landesdienst festgestellten und in den Arbeitskarten dargestellten, beim Bemessungshochwasser überschwemmten Gebietes übereinstimmen. Vielmehr haben die UWB die Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren unter Berücksichtigung der Genauigkeitsbetrachtungen in Nummer 2.2.1 zu würdigen. Außerdem kann und sollte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und im Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes die Grenze des verordneten Überschwemmungsgebietes grundsätzlich in der Natur oder in der vorhandenen Bebauung äußerlich erkennbaren Linien folgen. Nur so ist gewährleistet, dass vorhandenes Gefährdungspotential und bestehende Nutzungseinschränkungen für die zuständigen Behörden und die Betroffenen gleichermaßen erkennbar sind. Grundsätzlich darf dabei das Überschwemmungsgebiet nicht über das Erforderliche hinaus arrondiert werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn größenmäßig völlig untergeordnete Flächen in das Überschwemmungsgebiet mit einbezogen werden, wenn auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes im o. g. Sinne ermöglicht wird. Diese Ausdehnung darf allerdings nicht erheblich sein.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn keine diesbezüglichen Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren vorliegen, sondern sind bei der Festsetzung von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen.
5.2.4 Nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens sind dem NLWKN die Daten des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zeitnah (wie nachfolgend in Nummer 7 beschrieben) zu übermitteln, damit das Überschwemmungsgebiet in den Internetauftritt des MU (Umweltkarten) eingestellt werden kann. Danach sind alle Veränderungen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes dem NLWKN zeitnah, spätestens drei Monate nach Wirksamwerden der Änderungsverordnung, zur Korrektur des Katasters der Überschwemmungsgebiete mitzuteilen.
5.3 Kostentragung
Die Finanzierung der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch Haushaltsmittel des Landes. Mit diesen Mitteln erstellt der NLWKN die Arbeitskarten, die an die UWB geliefert werden. Der Umfang der Daten und Kartenbereitstellung ist in der Anlage dargestellt. Bei Einwendungen im Festsetzungsverfahren, die erhebliche Änderungen der Arbeitskarten notwendig machen, werden diese Änderungen vom NLWKN vorgenommen. Als erheblich gelten Änderungen, die eine neue Berechnung des Überschwemmungsgebietes, z. B. aufgrund von signifikanten Änderungen der Abflussmengen oder aufgrund neuer hydraulischer Erkenntnisse, erforderlich machen.
Sächliche Verwaltungskosten im Rahmen des von der UWB durchzuführenden Festsetzungsverfahrens sind von der UWB zu tragen. Dazu zählen z. B. die Vervielfältigungs- und Druckkosten für die Unterlagen einschließlich der Karten, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sind. Für die UWB besteht nach Nummer 5.2 eine Mitwirkungspflicht bei den Ermittlungen des NLWKN. Dabei ist zu beachten, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, z. B. durch verzögerte Übergabe der bei den UWB vorhandenen Daten, zu erheblichen Mehrkosten führen kann.
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)