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  • ab 31.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ÜSG-Erl - Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach § 76 Abs. 2 WHG sind innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die erstgenannten Gebiete waren bis zum 22. 12. 2013 festzusetzen. Mit der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind vom 26. 11. 2007 (Nds. GVBl. S. 669), geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 12. 11. 2015 (Nds. GVBl. S. 307), hat das MU die Gewässer und Gewässerabschnitte bestimmt, für die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 NWG Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete liegt nach § 115 Abs. 2 Satz 2 NWG bei den unteren Wasserbehörden (UWB). Die Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung auf der Grundlage der durch den gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) erstellten Arbeitskarten erfolgt. § 115 Abs. 4 NWG regelt die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch den NLWKN. Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete geschieht nach § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN im Benehmen mit den UWB, d. h., diesen ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, mit der sich der NLWKN zwar sachlich-inhaltlich auseinanderzusetzen hat, an die er aber nicht gebunden ist.

Im Folgenden werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, das Instrument der vorläufigen Sicherung, die Grundzüge des Festsetzungsverfahrens sowie die Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB dargestellt. Der Vollzug der Überschwemmungsgebietsverordnungen einschließlich der Anwendung der §§ 78 und 78a sowie § 78c Abs. 1 und 3 WHG ist Aufgabe der UWB und wird hier nicht behandelt.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)