ÜSG-Erl,NI - ÜSG-Erlass

Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 31. 1. 2023 - 22-62023/420-0005 -

Vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

- VORIS 28200 -

Bezug: RdErl. v. 2. 7. 2003 (Nds. MBl. S. 555) geändert durch RdErl. v. 25. 10. 2004 (Nds. MBl. S. 682)
- VORIS 28200 -

In diesem RdErl. wird das Verfahren zur Ermittlung, vorläufigen Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten mit den dazugehörigen Verantwortlichkeiten und den entsprechenden fachlichen und rechtlichen Grundlagen beschrieben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlagen1
Ermittlung von Überschwemmungsgebieten durch den NLWKN/Fachtechnische Unterlagen und Methoden2
Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN3
Festsetzungsverfahren, Erlass der Verordnung, Verkündung durch die UWB4
Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB5
Prioritäten6
Kataster der Überschwemmungsgebiete, Wasserbucheintrag7
Schlussbestimmung8
Art und Umfang der vom NLWKN zur Verfügung gestellten UnterlagenAnlage

Abschnitt 1 ÜSG-Erl - Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach § 76 Abs. 2 WHG sind innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die erstgenannten Gebiete waren bis zum 22. 12. 2013 festzusetzen. Mit der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind vom 26. 11. 2007 (Nds. GVBl. S. 669), geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 12. 11. 2015 (Nds. GVBl. S. 307), hat das MU die Gewässer und Gewässerabschnitte bestimmt, für die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 NWG Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete liegt nach § 115 Abs. 2 Satz 2 NWG bei den unteren Wasserbehörden (UWB). Die Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung auf der Grundlage der durch den gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) erstellten Arbeitskarten erfolgt. § 115 Abs. 4 NWG regelt die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch den NLWKN. Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete geschieht nach § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN im Benehmen mit den UWB, d. h., diesen ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, mit der sich der NLWKN zwar sachlich-inhaltlich auseinanderzusetzen hat, an die er aber nicht gebunden ist.

Im Folgenden werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, das Instrument der vorläufigen Sicherung, die Grundzüge des Festsetzungsverfahrens sowie die Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB dargestellt. Der Vollzug der Überschwemmungsgebietsverordnungen einschließlich der Anwendung der §§ 78 und 78a sowie § 78c Abs. 1 und 3 WHG ist Aufgabe der UWB und wird hier nicht behandelt.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 2 ÜSG-Erl - Ermittlung von Überschwemmungsgebieten durch den NLWKN/Fachtechnische Unterlagen und Methoden

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Maßgebendes Hochwasserereignis

Das maßgebende Hochwasserereignis ist gemäß § 115 Abs. 2 NWG und § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG die Wassermenge eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100). Der Wert ist durch den NLWKN zu ermitteln. Dabei sind der Bezugserlass, das Merkblatt 552 "Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils geltenden Fassung und die vor Ort vorhandenen Kenntnisse über tatsächlich abgelaufene Hochwasserereignisse zu berücksichtigen.

Unterhalb von Stauanlagen ist grundsätzlich der hundert-jährliche Abfluss bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes zugrunde zu legen. Eine begründete Ausnahme von der vorgenannten Regelung liegt vor, wenn es sich um eine Stauanlage gemäß § 52 NWG (Talsperre) oder § 56 (andere Stauanlage) handelt. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • ein ausschließlich dem Hochwasserschutz vorbehaltener Rückhalteraum, der mindestens auf ein Ereignis mit hundertjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit bemessen ist,

  • die Stauanlage unterliegt einer Aufsicht,

  • ein Betriebsplan liegt vor und

  • die Anlage kann technisch gesteuert werden.

In den vorgenannten Fällen kann die maximale Abflussleistung der Stauanlage angesetzt werden. Die Seeretention kann in begründeten Ausnahmen auch bei Anlagen angesetzt werden, die die o. g. Bedingungen nicht erfüllen, z. B. Talsperren mit einem Hochwasserschutzraum, dessen Bemessungsvolumen kleiner als ein HQ100 Ereignis ist.

2.2 Modellierung

Für die hydraulische Modellierung von Überschwemmungsgebieten stehen grundsätzlich eindimensionale und zweidimensionale Modelle zur Verfügung. Die Wahl der erforderlichen Modelltechnik liegt im fachlichen Ermessen des gewässerkundlichen Landesdienstes. Die Berechnung und der Modellaufbau sind nachvollziehbar im Erläuterungsbericht zu beschreiben und die Modellparameter entsprechend zu dokumentieren.

2.2.1 Modellgenauigkeitsbetrachtungen

Ein computergestütztes Modell stellt immer nur eine vereinfachte Abbildung der natürlichen Verhältnisse dar. Da viele Eingangsgrößen für die hydraulische Berechnung Toleranzen aufweisen, kann es empfehlenswert sein, die Wirkung einzelner Parameter auf die berechneten Überschwemmungsflächen zu untersuchen. Hierzu können beispielsweise die Abflüsse und die hydraulischen Rauheiten variiert und sowohl die maximalen als auch die minimalen Ausdehnungen der Überschwemmungsgebiete berechnet werden. Die Kenntnis dieser Toleranzgrenzen von Überschwemmungsgebieten ist insbesondere in solchen Bereichen von Bedeutung, die rechnerisch lediglich wenige Dezimeter überflutet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel trotz umfassender Kalibrierung eine höhere Genauigkeit der hydraulischen Berechnung als von bis zu ± 20 cm kaum erreicht werden kann.

2.2.2 Bauwerke

Die wichtigsten hydraulisch relevanten Bauwerke in Gewässern sind Brücken, Wehre und Durchlässe. Die unterschiedlichen Abflusszustände werden mithilfe unterschiedlicher Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln unter Verwendung entsprechender Beiwerte und Parameter berechnet. Dazu ist eine entsprechende Parametrisierung der Bauwerke anhand ihrer Form und ihrer Abmessungen erforderlich.

Bei eindimensionalen Modellen ist darzulegen, welche Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln mit welchen Parametern die herangezogene Software verwendet. Die Parametrisierung ist für jedes Bauwerk zu dokumentieren.

2.3 Grenze des Überschwemmungsgebietes

Nach Berechnung der Grenze des Überschwemmungsgebietes ist der Bereich örtlich visuell zu kontrollieren und zu entscheiden, ob weitere Nachvermessungen oder Korrekturen einzuarbeiten sind. Die Begehung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Zweckmäßigerweise ist für die Dokumentation die Datenbankform zu wählen, um eine Darstellung über GIS zu ermöglichen.

Das Überschwemmungsgebiet und seine Grenzen sind in den Arbeitskarten darzustellen, die Grundlage für die vorläufige Sicherung und das Festsetzungsverfahren sind. Die Ausgestaltung der Karten ist gemäß Nummer 4.2 vorzunehmen.

Die Anschlüsse an vorhandene Überschwemmungsgebiete sollten den örtlichen Verhältnissen entsprechend gewählt werden. Sofern es zu Überlappungen eines neuen mit einem bereits vorhandenen Überschwemmungsgebiet eines anderen Gewässers kommt, werden beide Überschwemmungsgebiete für diese Fläche separat dargestellt. Bei Anpassungen eines dieser Überschwemmungsgebiete bleibt das Überschwemmungsgebiet des anderen Gewässers in dem Überlappungsbereich unberührt.

Bei Überschwemmungsgebieten desselben Gewässers sollen die Übergänge entsprechend den aktuellen Erkenntnissen angeglichen werden um Sprünge zu vermeiden.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 3 ÜSG-Erl - Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN

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Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.1 Öffentliche Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Arbeitskarten erfolgt unmittelbar nach der Übergabe an die UWB durch den NLWKN im Nds. MBl. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der zuständigen Wasserbehörde aufbewahrt werden und von jedermann kostenlos eingesehen werden können (vgl. § 115 Abs. 4 Satz 3 NWG). § 91 Abs. 2 NWG ist entsprechend anzuwenden, d. h. der Geltungsbereich der vorläufigen Sicherung ist grob zu beschreiben oder eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1 : 50 000 oder genauer ist mit zu veröffentlichen. Außerdem hat ein Hinweis auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Sicherung (vgl. Nummer 3.2) unter Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet (Kataster der Überschwemmungsgebiete) auf www.umweltkartenniedersachsen.de. Des Weiteren erscheint eine Pressemitteilung des NLWKN, welche auch den örtlichen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt wird.

3.2 Wirkung der vorläufigen Sicherung

Die Gebiete sind ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Nds. MBl. bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 NWG vorläufig gesichert nach § 76 Abs. 3 WHG. In diesen Gebieten finden damit nach § 78 Abs. 8 und § 78a Abs. 6 WHG die Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung. So dürfen nach § 78 Abs. 1 WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der Zulassung durch die Wasserbehörde. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 4 WHG sowie weitere Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 Satz 1 WHG sind ebenfalls verboten und nur im Falle einer Zulassung oder Genehmigung durch die Wasserbehörde zulässig. Außerdem bestehen nach § 78c Abs. 1 und 3 WHG Vorgaben für die Errichtung und Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen.

Die dargestellten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein. Darüber hinausgehende Regelungen durch den NLWKN im Rahmen der vorläufigen Sicherung sind weder erforderlich noch zulässig.

Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes verliert die vorläufige Sicherung ihre Wirkung, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Bei der vorläufigen Sicherung handelt sich nach der Rechtsprechung um eine Allgemeinverfügung. Nach § 37 Abs. 6 VwVfG ist ihr eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben nach § 115 Abs. 4 Satz 4 NWG keine aufschiebende Wirkung.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 4 ÜSG-Erl - Festsetzungsverfahren, Erlass der Verordnung, Verkündung durch die UWB

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Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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28200

4.1 Verfahren

Gemäß § 115 Abs. 3 NWG ist vor dem Erlass der Verordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt hierfür entsprechend. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 NWG über die Gründe zu unterrichten. Die Vorgaben gelten auch für die Änderung oder die Aufhebung einer Verordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung oder Aufhebung nicht ohnehin mit einer (Neu-)Festsetzung zusammenfällt.

Sofern dies zweckmäßig erscheint, kann die oberste Wasserbehörde gemäß § 129 Abs. 2 NWG für Überschwemmungsgebiete, die die Grenze einer UWB überschreiten, eine zuständige Wasserbehörde für die Festsetzung des gesamten Gebietes bestimmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies von den beteiligten Wasserbehörden so gewünscht wird oder keine Einigung erzielt werden kann. Einer entsprechenden Bitte um Zuständigkeitsbestimmung ist seitens der UWB, die die Zuständigkeit übernehmen will, die Stellungnahme der anderen beteiligten UWBs beizufügen. Die Beschlussfassung über die Verordnung erfolgt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch die Vertretung der für zuständig erklärten Wasserbehörde. Die UWB hat die anderen, ebenfalls örtlich betroffenen UWBs im Verfahren zu beteiligen und sich eng mit ihnen abzustimmen.

4.2 Karten

Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis einer lagegenauen Karte (Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000 [AK5]) in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 zu erstellen.

Zusätzlich zu den in der Anlage definierten Karteninhalten muss die Karte folgende Eintragungen enthalten:

  • Bei Gewässern, die wegen ihrer Länge in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt sind, sind die einzelnen Blätter insgesamt durchzunummerieren. Die Verfahrensabschnitte werden entsprechend dem vollen kleinsten Flusskilometer des Verfahrensabschnittes benannt. Es sollte eine ausreichende Überschneidung der Blätter geben, um im Randbereich mit den Karten arbeiten zu können.

    Für ein späteres Kartenwerk sollten die einzelnen Blätter klar definiert werden, Benennungen sollten aufeinander abgestimmt werden, so dass doppelte Bezeichnungen vermieden werden.

  • Auf der Karte muss folgender Text angebracht sein (Aufdruck, Stempel oder Aufkleber) oder es muss Raum hierfür vorgehalten sein:

    "Anlage ... Blatt-Nr. ... zur Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises/der Stadt ... vom ... Aktenzeichen ...".

Insellagen kleiner als 25 m2 innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes sind in den Arbeitskarten des NLWKN grundsätzlich zu entfernen. Zusätzlich können nach Abstimmung gemäß Nummer 5.1.3 Insellagen innerhalb des ermittelten Gebietes mit einer Fläche von weniger als ca. 300 m2 aus der Darstellung entfernt und als Überschwemmungsgebiet dargestellt werden.

Eine Übersichtskarte hat zweckmäßigerweise einen Maßstab von 1 : 50 000 oder genauer.

Alle Karten sind aus dauerhaftem Material herzustellen. Bei der aufstellenden Wasserbehörde sind sie zusätzlich in digitaler Form (Shape und PDF) aufzubewahren.

4.3 Verkündung

Die beschlossene Verordnung ist von der UWB nach § 11 NKomVG gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Bezüglich der Verkündung einer Verordnung, deren räumlicher Geltungsbereich über das Gebiet einer Kommune hinausreicht, ist § 11 Abs. 7 Satz 2 NKomVG zu beachten.

Wenn die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht bei der jeweiligen UWB und der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, im Verordnungstext hinzuweisen. Außerdem muss der Verordnungstext entweder eine grobe Beschreibung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes enthalten oder der Verordnung ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 oder genauer beizufügen (§ 115 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 91 Abs. 2 NWG). Aus praktischen Gründen sollte die Übersichtskarte beigefügt werden.

4.4 Anzahl der Ausfertigungen

Bei der UWB verbleiben zwei Exemplare einschließlich der Karten und der Festsetzungsunterlagen.

Weitere Ausfertigungen der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten erhalten folgende Stellen:

  • die betroffenen Gemeinden für ihr Gebiet,

  • der NLWKN (zusätzlich digitale Karten, z. B. für das Überschwemmungsgebietskataster),

  • die zuständige Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, wenn das Überschwemmungsgebiet auch im Bereich von Bundeswasserstraßen festgesetzt wurde.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)