Art. 7 STVVBStV - Rechte und Pflichten der Beteiligten (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Das für die Einführung, Übernahme und Durchführung der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung nötige Personal muss vom Auftragnehmer vorgehalten werden. 2Grundsätzlich wird hierfür pro Betreuungspaket eine Anzahl von mindestens drei Personen für erforderlich erachtet. 3Hierfür kann auch Personal eines Dienstleisters angerechnet werden.
(2) Die Länder verpflichten sich zur Umsetzung aller organisatorischen Veränderungen, die erforderlich sind, um die gebündelte Verfahrensbetreuung effizienter zu gestalten.