Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.10.2023, Az.: 5 A 2/18
Niedersächsisches Disziplinarrecht; Professor; sexuellle Belästigung; Zurückstufung; sexuelle Belästigung durch Professor
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 11.10.2023
- Aktenzeichen
- 5 A 2/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 48405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2023:1011.5A2.18.00
Rechtsgrundlagen
- BeamtstG § 47 Abs. 1 S. 1
- NdiszG § 10 Abs. 22
- NdiszG § 14
[Tatbestand]
Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der Beklagte wurde am XX.XX.XXXX geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Beklagte studierte in den Jahren von 1980 bis 1982 an der A. Landwirtschaftlichen Akademie und danach von 1982 bis 1986 an der Universität B.. Am 31.01.1986 schloss er sein Studium mit dem Diplom-Agraringenieur ab. Von 1986 bis 1989 war der Beklagte Doktorand an der A. Landwirtschaftlichen Akademie und promovierte am 28.06.1990 zum Dr. biol. Im Februar 2002 wurde er an der Universität C. habilitiert und war anschließend von April 2003 bis Dezember 2005 D. stipendiat der E.. Von Januar 2006 bis April 2006 war er Institutsleiter am F. e. V. G. und zugleich tätig als Professor (Besoldungsgruppe W 2) im Angestelltenverhältnis an der Universität H.. Mit Wirkung zum 15.04.2006 wurde der Beklagte an der Universität R-Stadt in ein Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 2) auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung zum 01.04.2011 erfolgte seine Berufung zum Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Klägerin.
Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin leitete der Beklagte die AG: innerhalb der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie. Außerdem leitete er die Abteilung AH. innerhalb der Fakultät für Agrarwissenschaften.
Dem Beklagten wurde auf seinen Antrag hin ab dem 01.04.2014 für die Dauer von drei Jahren ein besonderer Leistungsbezug gemäß Stufe 1 der Leistungsbezüge-Richtlinie der Klägerin in Höhe von 297,27 EUR gewährt.
Nach seinem Wechsel zur Klägerin wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Klägerin mehrfach - in den Jahren 2012, 2013, 2015, 2016 und 2017 - auf unerwünschtes Verhalten des Beklagten hingewiesen. Danach sollen betroffene Studentinnen und Mitarbeiterinnen sowie Zeugen von sexualisierten Übergriffen, unerwünschten Berührungen, sexistischen Äußerungen und übermäßigem Alkoholkonsum insbesondere auf Exkursionen berichtet haben. In diesem Zusammenhang führte nach Angaben der Klägerin die damalige Präsidentin der Klägerin mit dem Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 dienstliche Gespräche, was vom Beklagten bestritten wird. Darüber hinaus erfolgten auch Gespräche mit anderen Mitarbeitern in Abwesenheit des Beklagten. Konkrete dienstliche Maßnahmen wurden nicht ergriffen.
Im Februar 2017 fanden eine Vielzahl von Gesprächen zwischen der damaligen Präsidentin der Klägerin und verschiedenen, größtenteils nicht namentlich bezeichneten Betroffenen sowie von diesen angesprochenen Mitarbeitern der Klägerin statt. In den Gesprächen wurde erneut von sexuellem Fehlverhalten - Griff an das Gesäß einer Studentin, Legen des Arms um die Taille oder der Hand auf den Oberschenkel von Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen - sowie von Alkoholkonsum im Anschluss an Lehrveranstaltungen sowie auf Exkursionen berichtet.
Mit Bescheid vom 20.03.2017 wurde dem Beklagten unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte bis auf weiteres verbotene. Darüber hinaus erging ein Hausverbot. Das von dem Beklagten hiergegen geführte Eilverfahren (Az.: 1 B 123/17) blieb erfolglos; das anhängige Hauptsacheverfahren (Az.: 1 A 79/17) ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden.
Mit Verfügung vom 20.04.2017 (DA Bl. 31) leitete die damalige Präsidentin der Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Hintergrund waren die Vorwürfe der sexuellen Belästigung und des unzulässigen Alkoholgenusses im Dienst. Mit Verfügung vom 01.09.2017 (DA Bl. 274) dehnte die damalige Präsidentin der Klägerin das Disziplinarverfahren weiter aus.
Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2017 den Ermittlungsbericht vom selbigen Tag und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 23.09.2022 sprach die Klägerin dem Beklagten gegenüber die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 % der monatlichen Bezüge aus. Des hiergegen von dem Beklagten geführte Aussetzungsverfahren (Az.: 5 B 4/22) war erfolgreich.
Bereits am 18.04.2018 ist nach Beschlussfassung durch den Stiftungsausschuss der Klägerin Disziplinarklage erhoben worden.
Der Disziplinarklage liegen folgende Vorwürfe zugrunde:
1. Der Beklagte sei 2013 anlässlich einer Arbeitsbesprechung der Doktorandin A. in seinem Dienstzimmer - bei geschlossener Tür und gegenübersitzend - unter dem Tisch mit seinem Fuß an ihrem Bein hoch gestrichen. Auf den Vorhalt der Doktorandin "Das geht nicht!" habe der Beklagte gelacht. Daraufhin sei die Doktorandin aufgestanden und gegangen.
2.a. Anlässlich der vom Beklagten geleiteten Portugal-Exkursion vom 20.02. bis 06.03.2012 habe der Beklagte - ausgehend von den äußeren Umständen - zu der teilnehmenden Doktorandin C. ein intimes Verhältnis gepflegt und dieses durch sexuell geprägte Verhaltensweisen vor den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgelebt.
2.b. Auf der Portugal-Exkursion vom 20.2. bis 06.03.2012 habe der Beklagte in Anwesenheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in Bezug auf weibliche Teilnehmerinnen fortlaufend sexistische Bemerkungen gemacht wie z. B. zu "Unterhöschen" und "Oberweiten".
2.c. Auf der Russland-Exkursion im August 2012 habe sich der Beklagte am 14.08.2012 abends neben Frau Y. am Lagerfeuer auf den Fußboden gesetzt und den Arm um ihre Schultern gelegt. Dabei habe er mit den Worten ", lass uns Sterne sehen" wiederholt versucht, sie nach hinten zu ziehen.
2.d. Auf der Russland-Exkursion 2016 habe der Beklagte einer Teilnehmerin aus Basel, deren Identität nicht bekannt sei, an das Gesäß gefasst. Als diese sich gewehrt habe, habe der Beklagte gelacht.
3.a. In der Zeit von 2011 - 2013 habe der Beklagte wiederholt sexistische Äußerungen gegenüber der Postdoktorandin I. gemacht, wie z. B.: "Bist du heiß darauf?", "Bist du heiß auf den?", "Du hast da doch deine Methoden". Und wenn ein Gerät undicht gewesen sei: "Dichte das mal mit einem Kondom ab!" oder "Kannst Kondome verwenden".
3.b. Der Beklagte habe im Januar 2017 bei einer Feier im Institut anlässlich des Chinesischen Neujahrsfestes die Studierende Frau L. um die Taille gefasst und in die Hüfte gekniffen. Als diese sich gewehrt habe, habe er gefragt, ob sie schüchtern sei. Das habe sie bejaht, darauf habe der Beklagte erwidert, dass sie dies ablegen müsse, wenn sie bei ihm arbeiten wolle.
4. Der Beklagte habe auf einer Promotionsfeier im Herbst 2016 in den Räumen der Klägerin in alkoholisiertem Zustand seine Hand auf den Oberschenkel der neben ihm sitzenden ehemaligen Doktorandin A. gelegt, und zwar relativ weit oben und relativ weit innen.
5. Anlässlich der Promotionsfeier des Herrn Dr. J. Ende Oktober 2016 habe der Beklagte in den Räumen der Klägerin der Habilitandin P. nach Öffnung einer Chipstüte Chips in das Dekolleté geschüttet und diese dann dort mit dem Mund aufgegriffen und gegessen.
7. Anlässlich einer Tagung in Wien vom 12. - 17.04.2015 habe der Beklagte zu der teilnehmenden Doktorandin C. ein intimes Verhältnis gepflegt und dieses durch sexuell geprägte Verhaltensweisen vor den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgelebt.
9. Der Beklagte habe anlässlich sexualisierter Übergriffe die Abhängigkeit betroffener Frauen ausgenutzt und Macht über sie ausgeübt.
11.a. Anlässlich der Russland-Exkursion 2007 habe der Beklagte beim Einstieg in den Bus der damaligen Studierenden A. bei deren Platzsuche lautstark zugerufen: "Auf meinem Schoß ist noch ein Platz frei!"
11.b. Anlässlich der Dienstreise nach Heidelberg im Jahre 2008 habe der Beklagte gegenüber der Doktorandin B. bekundet, es sei billiger, wenn sie sich dort zusammen ein Zimmer nehmen würden. Frau B. sei darauf nicht eingegangen.
11.c. Der Beklagte habe bei der Dienstreise nach Heidelberg im Jahr 2008 der Doktorandin B. abends auf dem Hotelflur mit den Händen an die Hüfte gefasst und gefragt: "Was machen wir zwei Hübschen jetzt?", was bei der Doktorandin Angstgefühle ausgelöst habe.
11.d. Der Beklagte habe bei einem Abendessen mit seiner Doktorandin B. und deren Schwester auf der Dienstreise in Heidelberg 2008 der Doktorandin B. - durch den Tisch verdeckt - seine Hand auf den Oberschenkel gelegt, worüber die Doktorandin B. total überrascht gewesen sei, da sie ein solches Verhalten bisher nicht gekannt habe.
11.e. In der Zeit zwischen 2006 - 2010 sei der Beklagte an der Universität R-Stadt mindestens gegenüber fünf Frauen übergriffig geworden (zwei Doktorandinnen, eine Technikern, eine Studentin, ein Gast), indem er diese bei Feiern oder Tagungen gegen ihren Willen an unpassenden Körperstellen berührt habe und gegen ihren Willen umarmt oder an den Armen festgehalten habe.
11.f. Der Beklagte habe in der Zeit von 2007 - 2010 wiederholt die Hände der Doktorandin B. z. B. bei Aushändigung von USB-Sticks unnötig lang festgehalten.
11.g. Anlässlich einer Russland-Exkursion in der Zeit zwischen 2006 - 2010 habe der Beklagte den Exkursionsteilnehmerinnen und Exkursionsteilnehmern angeboten, dass Damen und Herren gemeinsam die Sauna besuchen sollten. Von den über 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern hätten etwa 10 - 15 Personen das Angebot wahrgenommen. Zudem sei der Beklagte bei sich bietenden Bademöglichkeiten vor den Augen der Teilnehmerinnen und Teilnehmern nackt baden gegangen.
11.h. Anlässlich der Russland-Exkursion 2009 habe der Beklagte der Doktorandin B. angeboten, das Zelt mit ihr zu teilen. Dies habe bei der Doktorandin zu Angstgefühlen geführt und sie habe das Angebot abgelehnt.
11.i. Anlässlich der Russland-Exkursion 2009 sei der Beklagte vielfach mit freiem Oberkörper herumgelaufen, auch während er den Studierenden etwas erklärt habe.
11.j. Anlässlich einer Tagung in Südfrankreich im Jahr 2010 habe - mutmaßlich - der Beklagte die Doktorandin A. in Badekleidung am Strand fotografiert und ein entsprechendes Foto von ihr später - ohne ihr Einverständnis - auf der nachfolgenden Weihnachtsfeier gezeigt.
11.l. Während der Tätigkeit an der Universität R-Stadt habe der Beklagte gegenüber der Doktorandin B. bekundet, dass sie einen Minirock anziehen und schöne Augen machen solle, wenn sie etwas von anderen wolle.
11.m. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt habe der Beklagte seine Mitarbeiterinnen immer wieder als "seine Schneckchen" bezeichnet.
11.n. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt habe der Beklagte gegenüber der Doktorandin B. auf deren Frage, wie sie im Rahmen eines Experiments eine Abdichtung vornehmen solle, gesagt, dass sie doch ein Kondom verwenden solle, das ja normalerweise dicht sei, oder eine Feinstrumpfhose.
11.o. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt habe der Beklagte in das Manuskript der Doktorandin B. neben eine falsche Formel geschrieben: "Bist du verliebt? Diese Formel ist falsch!".
11.p. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt habe der Beklagte in Bezug auf die Doktorandin B. anlässlich der Separierung von Wurzeln und Erdreich der anwesenden Gruppe gegenüber geäußert: "Die kann sich ja den Tupperdeckel zwischen die Beine klemmen und ordentlich reiben".
12. Anlässlich der nach den Institutsseminaren regelmäßig wöchentlich stattfindenden Zusammenkünften in den Räumen der Klägerin, die unter der Leitung des Beklagten stattgefunden hätten, habe stets Bier zum Konsum zur Verfügung gestanden und es sei reichlich zum Verzehr gelangt. Es habe auch einen Bierbeauftragten gegeben.
13. Der Beklagte habe in seinem Dienstzimmer anlässlich von Dienstgesprächen oder aus sonstigen Anlässen immer wieder und verschiedenen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern - zu verschiedenen Tageszeiten und auch während der Arbeitszeit - Alkohol (Wodka und/oder andere alkoholische Getränke) angeboten.
14. Im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seien am 20. bzw. am 24.03.2017 mehrere (wohl neun) Flaschen hochprozentigen Alkohols (viele angebrochen) im Dienstzimmer des Beklagten vorgefunden worden, die dieser dann an sich bzw. mitgenommen habe.
16. Anlässlich der K. L. -Tagung in Berlin vom 03. - 09.09.2011 habe der Beklagte immer wieder seinen Arm um die Schultern der Doktorandin G. gelegt. Er habe den Arm bei Fotos weggenommen.
17. Anlässlich der Einführungsvorlesung von Juniorprofessor M. und der daraufhin stattgefundenen Feier in den Räumen der Klägerin im Jahr 2011/2012 habe der Beklagte, nachdem er Alkohol verschüttet habe, seine nassen Hände am Pullover der benachbarten Studentin K. abgetrocknet. Hiervon habe er erst auf massives Eingreifen des Mitarbeiters E. abgelassen.
18.a. Anlässlich einer Abendveranstaltung im Rahmen der Tagung in Bari vom 02. - 06.07.2012 habe der Beklagte der chinesischen Doktorandin N. O. und der Doktorandin C. Eiswürfel ins Dekolleté geworfen, wobei sich Frau O. dagegen gewehrt habe.
18. b. Anlässlich einer Tagung in Bari vom 02. - 06.07.2012 habe der Beklagte zu der teilnehmenden Doktorandin C. ein intimes Verhältnis gepflegt und dieses durch sexuell geprägte Verhaltensweisen vor den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgelebt.
18.c. Anlässlich der Konferenz in Bari vom 02. - 06.07.2012 habe der Beklagte Speiseeis in das Dekolleté der Doktorandin D. gelangen lassen und dann zu ihr gesagt: "Das würde ich jetzt gerne abschlecken".
18.d. Anlässlich der Tagung in Bari vom 02 - 06.07.2012 habe der Beklagte die chinesische Doktorandin N. O. im Arm gehalten/umarmt, und zwar anlässlich eines Einzelgesprächs. Er habe den Arm weggenommen, als eine dritte Person in den Raum eingetreten sei.
19. Im Jahr 2012 habe der Beklagte die Gastwissenschaftlerin P. mit sexistischen Sprüchen belästigt und sie mehrmals bedrängt, mit ihm gemeinsam in die Sauna zu gehen.
20. Im ersten Halbjahr 2013 habe die damalige Postdoktorandin I. an einem Wochenende miterlebt, dass der Beklagte die Doktorandin C. im Labor mehrmals am Ober- und Unterarm angefasst und die Hand um die Hüften gelegt habe. Von dem Geschehen sei Frau I. derart unangenehm berührt gewesen, dass sie daraufhin nicht mehr das Labor aufgesucht habe, wenn die Doktorandin C. anwesend gewesen sei.
21. Anlässlich der Weihnachtsfeier auf der Q. R. 2012/2013 habe der Beklagte im Toilettenbereich für Damen einer Frau, während sich diese die Hände gewaschen habe, an das Gesäß gefasst.
22.a. Anlässlich einer Präsentation zu Radioaktivität durch den Beklagte gegenüber technischen Angestellten am 11.06.2012 habe der Antragsteller ein Foto einer nackten Frau auf einer Sonnenbank präsentiert.
22.b. Anlässlich der vom Beklagten organisierten S. T. U. -Konferenz im September 2015 in A-Stadt habe der Beklagte als kulturelle Veranstaltung eine Bauchtänzerin auftreten lassen.
23. Anlässlich einer Arbeitsbesprechung im Büro des Beklagten im Herbst 2016 habe der Beklagte seine Hand auf die Hand der Mitarbeiterin H. gelegt, die dies als äußerst unangenehm empfunden, ihre Hand weggezogen und das Büro verlassen habe.
24. Bei den jährlich unter Leitung des Beklagten stattgefunden Russland-Exkursionen habe es der Beklagte zugelassen und gefördert, dass Alkoholkonsum durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer - auch bereits mittags - stattgefunden habe und vor allem an den drei abendlichen Festen großzügiger Alkoholausschank erfolgt sei.
28. Der Beklagte habe es zugelassen, dass die für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Kühlräume der Klägerin zur ständigen Aufbewahrung und Kühlung von Bier und anderen alkoholischen Getränken genutzt worden seien.
30. Anlässlich eines Betriebsausflugs am 02.09.2015 habe der Beklagte mit der Doktorandin C. auf einer Spielplatz-Seilbahn in aller Öffentlichkeit engsten Körperkontakt gesucht und gehalten, indem er sich rücklings unter die Oberschenkel und das Gesäß der Doktorandin gelegt habe und sich an deren Oberschenkeln festhaltend über die Seilbahnfläche gerutscht sei.
In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Klägerin zum Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund sexueller Übergriffigkeiten, ausgeprägtem Alkoholgenuss/Alkoholausschank und Gestattung des Alkoholkonsums durch die Mitarbeitenden, Studierenden und Doktoranden und Doktorandinnen seine beamtenrechtlichen Pflichten rechtswidrig und schuldhaft nachhaltig verletzt habe. Sein Verhalten sei der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Beruf erfordere (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Darüber hinaus habe er gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, verstoßen (35 Satz 2 BeamtStG). Insbesondere habe er gegen die Senatsrichtlinie zum Schutz der weiblichen Universitätsangehörigen vor sexuellen Belästigung und sexueller Gewalt vom 11.06.1997, gegen § 3 der Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe an der Georg-August-Universität vom 01.12.1996 bzw. vom 15.11.2016 und gegen die Aufforderung der Präsidentin der Klägerin verstoßen, sexualisierte Verhaltensweisen zu unterlassen und hinsichtlich des Alkoholgenusses die bestehenden Regeln zu beachten, die sie in den dienstlichen Gesprächen mit dem Beklagten am 05.10.2012 und am 22.02.2013 ausgesprochen habe.
In der Gesamtwürdigung komme angesichts des schwerwiegenden Dienstvergehen nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe über Jahre hinweg - trotz Abmahnung - unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen fortlaufend Frauen in seinem dienstlichen Umfeld sexuell belästigt und gegenüber diesen sexuelle Übergriffe vorgenommen. Zudem habe er fortlaufend im dienstlichen Umfeld übermäßig Alkohol genossen und den Alkoholkonsum Dritter gefördert. Bezüglich der sexuellen Übergriffe dürften die Straftatbestände der §§ 177 Abs. 1 und 184i StGB erfüllt sein. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich maßgeblich aus der Ausnutzung der Abhängigkeitsverhältnisse und der ständigen Fortsetzung der Handlungen über einen langen Zeitraum hinweg. Dadurch habe er hinsichtlich der aus seiner dienstlichen Stellung hervorgehenden Vorbildfunktion versagt. Zwar sei ihm in dienstlicher/wissenschaftlicher Hinsicht ein hoher Leistungsstand zugute zu halten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sein Persönlichkeitsbild in Bezug auf Frauen durch charakterliche Schwächen geprägt scheine, gepaart mit Uneinsichtigkeit und Arroganz.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In seiner Klageerwiderung vom 14.06.2018 rügt er zunächst, dass die Disziplinarklage an wesentlichen Verfahrensmängeln leide. Danach seien die ihm zur Akteneinsicht überlassenen Disziplinarakte unvollständig. Weiter habe die damalige Präsidentin der Klägerin als Ermittlungsführerin einseitig zu seinen Ungunsten ermittelt. Dabei habe sie in unzulässiger Weise auf potentielle Zeugen Druck ausgeübt, Vorermittlungen angestellt, Vernehmungen von Zeugen durchgeführt, die nicht in der Disziplinarakte auftauchen, und informelle Gespräche geführt. Entlastungszeugen seien von der Ermittlungsführerin nicht gehört worden. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die Ermittlungsführerin befangen gewesen sei. Die nur einseitig geführte Ermittlung hätten auch zu einer nur einseitigen Beweiswürdigung geführt. Darüber hinaus seien sowohl er, der Beklagte, als auch sein Prozessbevollmächtigter teilweise rechtswidrig von Zeugenvernehmungen ausgeschlossen worden. Außerdem seien die Zeugenvernehmungen teilweise auf Englisch geführt worden. Weiter genüge die Disziplinarklageschrift in zahlreichen Punkten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. So seien Zeugen zum Teil nicht benannt worden, und zahlreiche Vorwürfe seien in Bezug auf Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf unkonkret. Zudem rügt er die verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens. Denn sollte die Klägerin bereits in den Jahren 2012 und 2013 Hinweise auf sexuelle Übergriffigkeiten und Alkoholkonsum durch ihn gehabt haben - was er bestreitet -, könne sie ein solches Verhalten, nachdem sie es jahrelang toleriert habe, nicht mit den Mitteln einer Disziplinarklage sanktionieren, da ein solches Vorgehen treuwidrig sei.
Hinsichtlich der in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Vorwürfe bestreitet er, der Beklagte, zunächst vollumfänglich, jemals in irgendeiner Form irgendeine Person sexuell belästigt zu haben oder in irgendeiner Form sexuell übergriffig geworden zu sein. Zudem gebe es Hinweise darauf, dass seitens einiger Belastungszeugen ein Komplott gegen ihn geführt worden sei, weil diese Belastungszeugen aktiv nach weiteren Belastungszeugen gegen ihn gesucht und dabei auch Falschaussagen gegen ihn in Kauf genommen hätten.
Darüber hinaus führt er zu einzelnen Vorwürfen weiter aus:
Das dargestellte Geschehen in dem Vorwurf unter Ziffer 1 sei schon aufgrund der räumlichen Gegebenheiten unmöglich. Denn aufgrund der Größe des Schreibtisches betrage der Abstand zwischen den beiden am Tisch sitzenden Personen mindestens 1,5 Meter. Er, der Beklagte, müsste, um mit seinem Bein an dem Bein seines Gegenübers hoch zu streichen, quasi unter dem Schreibtisch verschwinden.
Zum Vorwurf unter Ziffer 2 b gibt er an, dass Worte wie "Unterhöschen" oder "Oberweiten" schon nicht zu seinem Wortschatz gehörten, da Deutsch nicht seine Muttersprache sei.
Dies gelte auch hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 11 d, weil auch die Redensart "was machen wir zwei Hübschen jetzt?" nicht zu seinem Wortschatz gehöre.
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 2 d bestreitet er, einer Teilnehmerin aus Basel ans Gesäß gefasst zu haben. Zunächst sei die Identität dieser Teilnehmerin schon nicht bekannt. Zudem sei die Aussage zu diesem Vorwurf von Frau V. nicht verwertbar, da auf diese von einer nicht näher bekannten Person Einfluss genommen worden sei. Diese Person habe Frau V. suggeriert, dass es angeblich viele betroffene Frauen gebe und ihre Aussage helfen würde. Weiter hätten andere Teilnehmer der Russland-Exkursion 2016 keinerlei Vorfälle beobachtet (Bl. 52 d. GA).
Betreffend den Vorwurf unter Ziffer 4 weist er darauf hin, dass Frau Prof. Dr. P. eidesstattlich erklärt habe, dass Frau A. ihr nahegelegt habe, eine möglicherweise auch aus der Luft gegriffene Aussage zu seinen Lasten vorzunehmen (Bl. 53 d. GA).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 5 nimmt er auf die Angaben der angeblich betroffenen Frau Prof. Dr. P. Bezug, nach welchen er keine Chips aus ihrem Dekolleté gegessen habe und sich der ihm zur Last gelegte Sachverhalt gänzlich anders darstelle (Bl. 53 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 9 sei schon unklar, was mit dem Begriff "Macht" gemeint sei (Bl. 54 d. GA).
Bezüglich der Vorwürfe unter den Ziffer 18 a und 18 d nimmt er auf die von ihm vorgelegte eidesstattliche Erklärung der angeblich betroffenen Doktorandin O. Bezug, in der diese die ihm vorgeworfenen Geschehnisse selbst bestreitet (Bl. 54 und 57 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 11 h gibt er an, dass es keine Zeltverteilung gegeben habe. Zudem habe er das Zelt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter geteilt. Frau B. habe ein Verhältnis mit Herrn Dr. F. unterhalten und mit diesem das Zelt geteilt (Bl. 55 d. GA).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 11 m weist er darauf hin, dass das Wort "Schneckchen" nicht zu seinem Wortschatz gehöre (Bl. 56 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 16 gibt er an, dass Frau G. 2011 keine Doktorandin mehr gewesen sei. Zudem lägen keine Fotos vor, auf welchen er, der Beklagte, neben Frau G. stehe (Bl. 57 d. GA).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 17 verweist er auf die Angaben des angeblichen Opfers Frau K., die sich danach nie von ihm belästigt gefühlt habe und sich an die Situation nicht genauer erinnern könne (Bl. 57 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 18 c nimmt er auf die Angaben des angeblichen Opfers Frau D. Bezug, die sich ebenfalls nie von ihm belästigt gefühlt habe (Bl. 57 d. GA).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 21 sei schon nicht klar, wer das Opfer gewesen sein soll. Die Aussage des Zeugen E. sei frei erfunden. Darüber hinaus gebe es auf der W. R. gar keinen gemeinsamen Waschraum für Männer und Frauen (Bl. 58 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 3 b weist er auf ein Foto von der betreffenden Feierlichkeit hin, auf welchem Frau L. lachend und gelassen neben ihm auf dem Gruppenfoto stehe. Er habe Frau L. nicht gekniffen, sondern lediglich seinen Arm für das Foto um ihre Taille gelegt, und zwar absolut identisch dazu, wie er den Arm um den auf der anderen Seite von ihm stehenden Herrn gelegt habe. Ein solches Verhalten stelle keine sexuelle Belästigung dar (Bl. 60 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 11 b erscheine die Aussage von Frau B. in einem falschen Licht. Richtig sei, dass er alle anderen Teilnehmer der Arbeitsgruppe auch danach gefragt habe, ob man sich aus Kostengründen ein Zimmer teilen wolle, und diese Frage nicht auf Frau B. persönlich abgezielt habe (Bl. 60 d. GA).
Der Vorwurf unter Ziffer 11 f sei schon zu unbestimmt.
Hinsichtlich des Vorwurfs unter 11 g bestreitet er, nackt baden gegangen zu sein. Darüber hinaus seien die Angaben zu den Saunabesuchen aus dem Zusammenhang gerissen. Denn mehrere Teilnehmer hätten Saunabesuche ausdrücklich gewünscht, weil es in der Sauna gute Waschmöglichkeiten gegeben habe. Weiter sei der Saunabesuch freiwillig gewesen (GA Bl. 61 und 63).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 11 j bestreitet er, das Foto gemacht zu haben, da er selbst auf dem Foto zu sehen sei. Darüber hinaus bestreitet er auch, das Foto veröffentlicht zu haben. Zudem sei die Präsentation nur von Personen gesehen worden, die selbst auf den Bildern zu sehen seien.
Hinsichtlich der Vorwürfe unter Ziffer 3 a, 11 n und 11 p gibt er an, dass es sich bei der Verwendung von Kondomen zur Abdichtung, von Feinstrumpfhosen zur Trennung des Bodens und bei dem Reiben von Tupperware zur Erzeugung statischer Elektrizität zum Separieren von Wurzeln um gängige wissenschaftliche Methoden handele (Blätter 61 u. 62 d. GA).
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 30 weist er darauf hin, dass bei dem Betriebsausflug viele Spiele gespielt worden seien. Das Foto bilde kein sexuelles Verhältnis ab. Auch sei der feste Freund des Opfers bei der Erstellung des Fotos dabei gewesen (Bl. 62 d. GA).
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 2 c weist der Beklagte darauf hin, dass Frau Y. bei ihrer Vernehmung im Rahmen des Disziplinarverfahrens angegeben habe, dass dieser Vorfall ihr Verhältnis zu ihm, dem Beklagten, nicht nachhaltig beeinflusst habe. Vielmehr habe sie sich in der Situation gestört, jedoch nicht sexuell belästigt gefühlt (Bl. 63 d. GA).
Den Vorwurf unter Ziffer 11 i räumt er mit der Begründung ein, dass es bei schwerer körperlicher Arbeit und Temperaturen von teilweise über 40 °C nachvollziehbar sei, dass er mit freiem Oberkörper herumgelaufen sei.
Bezüglich des Vorwurfs unter Ziffer 22 a sei das Foto lediglich anlässlich der Vorlesung über Strahlenschutz zum Zwecke der besseren Darstellung der Strahlenbelastung genutzt worden. Warum dieses Bild anstößig sein solle, sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 22 b weist er darauf hin, dass die Bauchtänzerinnen lediglich als Reminiszenz an die allererste X. -Tagung gedient hätten, denn auch bei dieser Tagung in Frankreich habe es Bauchtänzerinnen im Rahmenprogramm gegeben. Weiter gibt er an, dass selbst bei dem von der Klägerin ausgetragenen Y. Z. Bauchtänzerinnen aufgetreten seien.
Den Vorwurf unter Ziffer 23 räumt er mit dem Hinweis ein, dass es sich hierbei um eine Geste als Zeichen der Anerkennung gehandelt habe, da Frau H. trotz schwerer Krankheit sehr gute Arbeit geleistet habe. Ein sexualisiertes Verhalten sei darin nicht zu sehen (Bl. 64 d. GA).
Hinsichtlich der Vorwürfe, die den Alkoholmissbrauch beträfen, gebe es keine eindeutigen Spielregeln seitens der Klägerin. Zwar stelle die Klägerin hier auf Richtlinien und Anweisungen ab, jedoch würden diese Vorgaben an keiner Stelle an der Klägerin eingehalten. So gebe es keine Promotion oder Habilitation, bei der nicht im Anschluss Alkohol konsumiert werde. Zudem würde auch auf Weihnachtsfeiern und Institutsfeiern sämtlicher Fakultäten Alkohol konsumiert werden. Insgesamt bestreite er, dass er den Alkoholkonsum vielfältig gefördert habe.
Er bestreitet auch, dass es in den Jahren 2012 und 2013 mit der damaligen Präsidentin der Klägerin Gespräche gegeben habe, die sich inhaltlich mit sexuellen Übergriffigkeiten und Alkoholkonsum des Beklagten befasst hätten. Anlass für die am 05.10.2012 und 22.02.2013 geführten Gespräche seien ausschließlich die Fragen der Lehrstuhlausstattung und Renovierungsarbeiten gewesen.
Am 02.05.2019 hat die Klägerin eine Disziplinarklageschrift vom 29.04.2019 des Stiftungsrates der Klägerin - die inhaltlich identisch mit der vom Stiftungsausschuss gefassten Klageschrift ist - bei Gericht eingereicht und damit auf die Entscheidung des Gerichts in einem parallel geführten Disziplinarverfahren (Az.: 5 A 4/18) reagiert.
Das Disziplinarverfahren ist mit Beschluss der Berichterstatterin vom 09.10.2023 beschränkt worden, indem die in der Disziplinarklage vom 29.04.2019 unter den Ziffern 2 a, 2 b, 2 d, 3 a, 7, 11 f, 11 g, 11 i, 11 j, 11 m, 12, 13, 14, 18 b, 19, 20, 22 a, 22 b, 24, 28 und 30 dargestellten Sachverhalte nach § 51 Satz 1 NDiszG ausgeschieden worden sind.
Das Gericht hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2023, 12.07.2023 und 29.08.2023 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen H., Dr. A., Dr. C., Prof. Dr. N., Dr. I., Dr. Y., Dr. E., Dr. B., Dr. D., Dr. F., Dr. G., Prof. Dr. J., Dr. K., L., Prof. Dr. M., Dr. AA., Q., Prof. Dr. P. und Z.. Wegen des Inhalts der Vernehmungen wird auf das Protokoll des jeweiligen Termins verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Personalakte des Beklagten und Disziplinarakte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet, weil sich der Beklagte eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Dieses rechtfertigt zwar nicht die von der Klägerin beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Dienst, aber seine Zurückstufung von der Besoldungsgruppe W 3 in die Besoldungsgruppe W 1.
I.
Die Disziplinarklage ist zulässig.
1. Zunächst geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der Klägerin um die zuständige Disziplinarklagebehörde handelt.
In einem anderen von der Klägerin geführten Disziplinarverfahren hat die Kammer zur Bestimmung der zuständigen Disziplinarbehörde Folgendes ausgeführt (VG Göttingen, Beschl. v. 13.03.2019 - 5 A 4/18 -, juris Rn. 6 und 7):
"Die Klagebehörde ist hier nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG zu bestimmen. Danach ist Klagebehörde die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten, für die nicht gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die oberste Disziplinarbehörde oder die Landesregierung die dienstrechtlichen Befugnisse zur Entlassung hat. Die dienstrechtlichen Befugnisse liegen hier nicht beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), das hier oberste Disziplinarbehörde gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 NDiszG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nds. Hochschulgesetz (NHG) ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse liegen vielmehr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität (vgl. § 3 Abs. 2 NBG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG; klarstellend für die Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Göttingen - UMG - im Falle von Ernennung und Entlassung: i.V.m. § 63 h Abs. 6 Nr. 1 NHG). Die dienstrechtlichen Befugnisse umfassen grundsätzlich die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse (Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 9. Edition Nov. 2018, § 3 Rn. 12). Die Präsidentin oder der Präsident der Universität ist deshalb gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 erste Alternative NDiszG die Disziplinarbehörde für die verbeamteten Professorinnen und Professoren der gesamten Stiftung Universität Göttingen (klarstellend für die verbeamteten Professorinnen und Professoren der UMG: § 63 h Abs. 6 Nr. 2 NHG). Höhere Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 zweite Alternative NDiszG der höhere Dienstvorgesetzte, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 NDiszG etwas anderes bestimmt ist.
Eine solche Verordnung liegt hier vor. Nach § 3 Nr. 1 der "Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)" vom 20.12.2005 (Nds. GVBl., S. 455) nimmt für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat wahr."
An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest.
2. Einer Sachentscheidung über die Klage stehen auch keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift entgegen. Der Beklagte hat insoweit zwar diverse formelle Mängel innerhalb der nach § 50 Abs. 1 NDiszG geltenden Zweimonatsfrist gerügt. Die von ihm gerügten Mängel liegen aber nicht vor bzw. greifen nicht durch.
a. Soweit der Beklagte vorträgt, die Ermittlungsführerin sei befangen gewesen, weil sie lediglich einseitige Ermittlungen zulasten des Beklagten angestellt und teilweise auf Zeuginnen und Zeugen Druck ausgeübt habe, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten schon deshalb, weil sich eine etwaige Befangenheit im hiesigen Klageverfahren nicht entscheidungserheblich auswirken kann. Dies folgt aus der den Disziplinargerichten eigenständig zustehenden Disziplinarbefugnis, die eine eigene Bemessungsentscheidung nach § 14 NDiszG erfordert, ohne an die Wertungen und den Sachantrag des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 60 Rn. 16). Die Disziplinargerichte sind daher auch bei einer in Bezug auf das behördliche Disziplinarverfahren gerügten Befangenheit zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Gesichtspunkte von Amts wegen verpflichtet. Etwaig vorliegende Verstöße des Dienstherrn gegen Befangenheitsregeln bleiben im Gerichtsverfahren damit letztlich sanktionslos (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22.08.2019 - 3d A 1533/15.O -, juris Rn. 103 ff.).
b. Weiter stellt die von dem Beklagten gerügte verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen wesentlichen Mangel i. S. d. § 50 NDiszG dar. Zwar folgt aus der Einleitungspflicht der Disziplinarbehörde aus § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, dass diese tätig werden muss, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinarverfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmenverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 16 NDiszG gegeben sind. Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 15 u. 16 zu den entsprechenden Vorschriften des BDG).
c. Auch soweit der Beklagte rügt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter und er im behördlichen Disziplinarverfahren von der Vernehmung von Zeuginnen rechtswidrig ausgeschlossen worden seien, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Denn unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 2 NDiszG rechtmäßig erfolgt ist, ist dieser Verfahrensmangel zumindest unbeachtlich, da er im gerichtlichen Disziplinarverfahren geheilt werden kann (Thür. OVG, Urt. v. 21.03.2023 - 8 DO 837/20 -, juris Rn. 91; VG Magdeburg, Urt. v. 11.05.2023 - 15 A 3/23 MD -, juris Rn. 21). Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 NDiszG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2010 - 2 B 62/09 -, juris Rn. 11 m.w.N. zu § 58 Abs. 1 BDG).
Der etwaige Verfahrensmangel wurde vorliegend geheilt, weil die Beweiserhebung vom Gericht insbesondere durch Zeugenvernehmung in Anwesenheit des Beklagten und seines Bevollmächtigten durchgeführt worden ist und diese Gelegenheit hatten, Fragen an die Zeugen zu richten. Insbesondere waren der Beklagte und sein Bevollmächtigter bei der Vernehmung der Zeuginnen Dr. A. und L. - von deren Vernehmung sie im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeschlossen gewesen sind - in der mündlichen Verhandlung anwesend. Soweit der Beklagte und sein Bevollmächtigte von der Vernehmung der Zeugin I. im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeschlossen gewesen sind, weist die Kammer darauf hin, dass es auf die Aussage der Zeugin I. im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr ankam und somit von einer Vernehmung der Zeugin abgesehen worden ist. Dabei hat die Kammer die Aussagen der Zeugin I. im behördlichen Disziplinarverfahren auch nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt.
d. Weiter dringt der Beklagte auch nicht mit seiner Rüge durch, wonach die Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren fehlerhaft ausgewertet bzw. abgewogen worden seien. Auch hier erübrigt sich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Vortrag. Denn sollte hierin einen Verfahrensmangel gesehen werden, so kann dieser zumindest im gerichtlichen Disziplinarverfahren geheilt werden und ist somit unbeachtlich. Denn wie bereits dargestellt, erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise selbst, würdigt diese und trifft eine eigene Bemessungsentscheidung.
e. Ohne Erfolg rügt der Beklagte auch, dass die Ermittlungsführerin Vorermittlungen durchgeführt und den Inhalt von geführten Vorgesprächen nicht oder jedenfalls nicht vollständig dokumentiert habe. Dass sie dies jedenfalls teilweise gemacht hat, hat die als Zeugin vernommene ehemalige Präsidentin der Klägerin eingeräumt. Vorermittlung sind insbesondere bei umfangreichen Sachverhalten erforderlich, um festzustellen, ob zureichende Anhaltspunkt für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Dabei ist es Sache der Disziplinarbehörde, wie sie sich die erforderliche Überzeugung verschafft, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Gerade weil es sich um ein formloses Verfahren handelt, gibt es keine Form- oder Protokollierungsvorschriften. Wird darauf verzichtet, das Ergebnis der Vorermittlungen zu dokumentieren und zum Bestandteil der Disziplinarakten zu machen, so ist es der Disziplinarbehörde allerdings verwehrt, das Aussageverhalten eines Zeugen in einer bestimmten Richtung mit der Begründung zu bewerten, dieser habe das Kerngeschehen in allen Anhörungen gleich geschildert (BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rn 108 ff.). Die Klägerin hat die Inhalte der Vorgespräche nicht gesondert bei der Beweiswürdigung herangezogen, so dass sich auch hieraus nichts ergibt.
f. Weiter dringt der Beklagte nicht mit seiner Rüge durch, wonach die im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorgelegten Disziplinarakten unvollständig und selektiert seien. Für die Kammer ist schon nicht ersichtlich, dass eine Selektion der Akten tatsächlich stattgefunden hat. Soweit der Beklagte auf diverse Anhaltspunkte, die für eine Selektion sprechen, in seinen Schriftsätzen vom 14.06.2018, 05.07.2018 und 19.09.2018 hinweist, ist die Klägerin diesem Vortrag im Wesentlichen in ihren Schriftsätzen vom 25.07.2018, 22.10.2018 und 08.11.2018 für das Gericht nachvollziehbar entgegengetreten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass Zeugen vernommen worden seien, deren Vernehmung sich nicht in der Disziplinarakte niedergeschlagen hätte, weist die Kammer auf die obigen Ausführungen hin, wonach es im Rahmen von Vorermittlungen keine Form- oder Protokollierungsvorschriften gibt. Für die Kammer steht jedenfalls fest, dass sich sämtliche Vernehmungsprotokolle der Zeugenaussagen, auf welche die Disziplinarklageschrift gestützt worden ist, in der Disziplinarakte finden.
g. Darüber hinaus rügt der Beklagte ebenfalls erfolglos die vereinzelt erfolgte Vernehmung von Zeugen auf Englisch im behördlichen Disziplinarverfahren. Hierin ist schon kein Verfahrensfehler zu sehen. Die Klägerin hat diesbezüglich zutreffen darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Vorfeld der Vernehmung nicht beanstandet hat, dass die Vernehmung auf Englisch durchgeführt wird. Zudem hat er auch selbst Fragen auf Englisch gestellt.
h. Schließlich entspricht die Disziplinarklageschrift den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG. Zunächst gibt sie in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten und den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens wieder. Soweit der Beklagte vorträgt, die Disziplinarklageschrift genüge in Teilen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Bestimmtheitserfordernissen, dringt er hiermit nicht durch. Zur Erfüllung der Bestimmtheitserfordernisse muss die Disziplinarklageschrift insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dabei muss der Sachverhalt, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich dargestellt werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
Zwar zweifelt die Kammer hinsichtlich der in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 2 b, 2 d, 3 a, 11 f und 19 aufgeführten Vorwürfen daran, dass die vorgenannten Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllen sind. Gleichwohl ist hierin kein wesentlicher Mangel zu sehen und eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war entbehrlich. Denn die übrigen in der Disziplinarklageschrift hinreichend bestimmt dargestellten Vorwürfe reichen für sich genommen aus, die als angemessen und notwendig erachtete Disziplinarmaßnahme auszusprechen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Aktualisierung November 2020, Bd. 2, § 52, Rn. 33.; BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 30). Weiter wären die als möglicherweise zu unbestimmt qualifizierten Vorwürfe ihrerseits auch nicht derart ins Gewicht gefallen, dass die als angemessen und notwendig erachtete Disziplinarmaßnahme "höher" ausgefallen wäre. Denn sämtlich der vorgenannten Vorwürfe sind durch Beschluss der Berichterstatterin vom 09.10.2023 nach § 51 Satz 1 NDiszG ausgeschieden worden, da sie für die zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werden.
II.
Der Beklagte hat ein innerdienstliches Vergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
1. In der Sache sieht die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme folgende dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen (Nummerierung wie in der Disziplinarklageschrift) als erwiesen an:
Ziffer 1. Der Beklagte hat 2013 anlässlich einer Arbeitsbesprechung der Zeugin Dr. A. in seinem Dienstzimmer - bei geschlossener Tür und gegenübersitzend - unter dem Tisch mit seinem Fuß an ihrem Bein hoch gestrichen. Auf den Vorhalt der Zeugin Dr. A. "Das geht nicht!" hat der Beklagte gelacht.
Ziffer 2 c. Auf der Russland-Exkursion im August 2012 hat sich der Beklagte am 14.08.2012 abends neben die Zeugin Dr. Y. am Lagerfeuer auf den Fußboden gesetzt und den Arm um ihre Schultern gelegt. Dabei hat er mit den Worten ", lass uns Sterne sehen" wiederholt versucht, sie nach hinten zu ziehen.
Ziffer 3 b. Der Beklagte hat im Januar 2017 bei einer Feier im Institut anlässlich des chinesischen Neujahrsfestes die Zeugin L. um die Taille gefasst und ihr in die Hüfte gekniffen. Als diese sich gewehrt hat, hat der Beklagte gefragt, ob sie schüchtern sei. Das hat die Zeugin bejaht. Darauf hat der Beklagte erwidert, dass sie dies ablegen müsse, wenn sie bei ihm arbeiten wolle.
Ziffer 4. Der Beklagte hat auf einer Promotionsfeier im Herbst 2016 in den Räumen der Klägerin in alkoholisiertem Zustand seine Hand auf den Oberschenkel der neben ihm sitzenden Zeugin Dr. A. gelegt, und zwar relativ weit oben und relativ weit innen.
Ziffer 11 a. Anlässlich der Russland-Exkursion 2007 hat der Beklagte beim Einsteigen in den Bus der Zeugin Dr. A., die damals noch Studentin war, bei deren Platzsuche lautstark zugerufen: "Auf meinem Schoß ist noch ein Platz frei!"
Ziffer 11 c. Der Beklagte hat bei der Dienstreise nach Heidelberg im Jahr 2008 der Zeugin Dr. B., die zu diesem Zeitpunkt noch Doktorandin war, abends auf dem Hotelflur mit den Händen an die Hüfte gefasst und gefragt: "Was machen wir zwei hübschen jetzt?", was bei der Zeugin Angstgefühle ausgelöst hat.
Ziffer 11 d. Der Beklagte hat bei einem Abendessen mit der Zeugin Dr. B. und deren Schwester auf der Dienstreise in Heidelberg 2008 der Zeugin - durch den Tisch verdeckt - seine Hand auf den Oberschenkel gelegt, worüber die Zeugin Dr. B. total überrascht war, da sie ein solches Verhalten bisher nicht gekannt habe.
Ziffer 11 n. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt hat der Beklagte gegenüber der Zeugin Dr. B. auf deren Frage, wie sie im Rahmen eines Experiments eine Abdichtung vornehmen solle, gesagt, dass sie doch eine Feinstrumpfhose verwenden könne.
Ziffer 11 o. Während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt hat der Beklagte in das Manuskript der Zeugin Dr. B. neben eine falsche Formel geschrieben: "Bist du verliebt? Diese Formel ist falsch!".
Ziffer 17. Anlässlich der Einführungsvorlesung von Juniorprofessor M. und der daraufhin stattgefundenen Feier in den Räumen der Klägerin im Jahr 2011/2012 hat der Beklagte, nachdem er Alkohol verschüttet hat, seine nassen Hände am Pullover der benachbarten Zeugin Dr. K. abgetrocknet. Hiervon hat er erst auf massives Eingreifen des Zeugen Dr. E. abgelassen.
Ziffer 23. Anlässlich einer Arbeitsbesprechung im Büro des Beklagten im Herbst 2016 hat der Beklagte seine Hand auf die Hand seiner Mitarbeiterin, der Zeugin H., gelegt, die dies als äußerst unangenehm empfunden, ihre Hand weggezogen und das Büro verlassen hat.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeuginnen Dr. B., Dr. A., Dr. K., L. und Dr. Y., aber auch auf vorgelegten Urkunden und teilweise Einlassungen des Beklagten.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe. Dabei ist zwar das Gericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an einer Überzeugungsbildung zulasten des - hier - Beklagten gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings dessen Aussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Mit anderen Worten bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. vorstehend BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen im Einzelnen:
Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabes steht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. A. für die Kammer fest. Die Zeugin hat zunächst für die Kammer nachvollziehbar ihre Motivation für die Aussagen im Disziplinarverfahren geschildert. Dabei hat sie differenziert beschrieben, wie unangenehm sie die Situation am Lehrstuhl empfunden habe und dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen erst vergleichsweise spät an die Gleichstellungsbeauftragte gewandt habe. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht auch nicht, dass sie dem Beklagten bei seinem Wechsel von R-Stadt nach A-Stadt gefolgt ist, obwohl sie schon in R-Stadt übergriffiges Verhalten des Beklagten, etwa Umarmungen, Berührungen an der Hüfte oder die Ansprache als "teures Mädchen" erlebt habe. Denn sie hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar und ausführlich geschildert, dass sie deshalb zunächst gezögert habe, dann aber mit dem Beklagten ein Gespräch über die Vorfälle geführt habe, in dem sich dieser einsichtig gezeigt habe. Erst diese Reaktion habe sie veranlasst, ihm nach Göttingen zu folgen. Die Zeugin berichtete hierüber aus eigenem Antrieb. Darüber hinaus waren die Schilderungen der Zeugin insgesamt detailreich und ohne Übersteigerungen. Die Zeugin stellte weder ihr eigenes Verhalten in besonders positivem Licht dar, noch wertete sie den Beklagten ab. Sie zeigte sich vielmehr selbstkritisch, indem sie sich selbst z.B. rückblickend als naiv bezeichnete, und hob auch die fachlichen Leistungen des Beklagten hervor, die sie ausdrücklich von seinem persönlichen Verhalten trennte. Sie machte einerseits deutlich, dass sie über die Folgen von sexuellen Belästigungen für Frauen nachgedacht hatte, andererseits, dass sie die Handlungen des Beklagten als Machtdemonstration gewertet habe und dass sie am Lehrstuhl ein Machtgefälle insbesondere zu ausländischen Studentinnen - sie benannte ausdrücklich solche aus China und Russland - wahrgenommen habe. Sie zeigte durchgehend eine differenzierte Wahrnehmung. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Kammer vor diesem Hintergrund auch nicht den Eindruck, dass die Zeugin eine übertriebene Belastungstendenz an den Tag legte, die ihr der Beklagte unterstellt. Deutlich wurde allerdings auch, dass sie - anders als andere Zeuginnen - emotional nicht im Lager des Beklagten stand und zu diesem auch während der Erstellung der Doktorarbeit kein besonderes Näheverhältnis gepflegt hatte. Die Kammer schenkt deshalb auch der Einlassung des Beklagten keinen Glauben, nach der die Zeugin ihn in mindestens zwei Gesprächen gefragt habe, wie sie denn einen Mann finden könne, was die Zeugin als unwahr zurückwies. Sie wertet es vielmehr als Versuch des Beklagten, die Zeugin als unselbständig und ihrerseits übertrieben distanzlos darzustellen und damit ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Die von der Zeugin geschilderten Absprachen mit anderen Betroffenen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Lehrstuhl, die nach ihrer Darstellung dem Ziel dienten, gemeinsam eine Lösung zu finde, wie man mit den Vorfällen am Lehrstuhl umgehen sollte, ist für die Kammer ein nachvollziehbares Verhalten und lässt keinen Rückschluss auf einen gegen den Beklagten angestrebten "Komplott" zu.
Weiter steht für die Kammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. B. fest. Auch diese Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, warum sie im behördlichen Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ausgesagt hat. Sie konnte schlüssig darstellen, dass sie zwischen 2010 und ihrer Aussage gegenüber der Klägerin im Jahr 2017 nichts unternommen habe, weil sie froh gewesen sei, aus der Situation rausgekommen zu sein. Ihr Schweigen bewertete sie selbstkritisch, indem sie ausführte, die Vorgänge hätten weiter an ihr genagt, sie habe es aber versäumt, zum Schutz von anderen betroffenen Frauen (durch eine Anzeige gegen den Beklagten) beizutragen. Als sie gehört habe, dass sich eine Frau gegen den Beklagten gewandt habe, habe sie sich aus eigenem Antrieb bei der Klägerin gemeldet, obwohl sie bereits in B-Stadt gelebt habe. Dabei hat sie detailreich berichtet, wie sie sich am Lehrstuhl und bei den von ihr erlebten Übergriffen durch den Beklagten gefühlt hat. Insgesamt fiel es der Zeugin zwar schwer, sich an die teilweise schon über 14 Jahre zurückliegenden Vorfälle im Detail zu erinnern. Dies spricht aber nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Denn die Zeugin hat Erinnerungslücken offengelegt. Weiter war ihr Vortrag insgesamt schlüssig und ohne Übersteigerungen, sodass die Kammer auch bei ihr keine Belastungstendenz feststellen konnte.
Darüber hinaus steht für die Kammer fest, dass die Zeugin Dr. K. glaubwürdig ist. Zunächst sind bei der Zeugin keinerlei Belastungstendenzen erkennbar. Sie stand weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beklagten noch war sie mit ihm näher bekannt. Der Beklagte hat Belastungstendenzen auch nicht behauptet. Ihre Aussage in dem Disziplinarverfahren kam zustande, weil der Zeuge Dr. E., der den die Zeugin Dr. K. betreffenden Vorfall beobachtet hatte, die Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens auf den Vorfall aufmerksam gemacht hat. Bei der Aussage der Zeugin war besonders auffällig, dass sie sich nur noch bruchstückhaft an den besagten Vorfall erinnerte und dies auch stets offengelegt hat, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht.
Weiter steht für die Kammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. Y. fest. Auch bei dieser Zeugin sind keinerlei Belastungstendenzen erkennbar. Vielmehr hat sie sogar angegeben, dass der unter Ziffer 2 c geschilderte Vorfall ihr Verhältnis zu dem Beklagten nicht nachhaltig erschüttert habe. Das Aussageverhalten der Zeugin war insgesamt sehr strukturiert und detailreich, weshalb die Kammer während der Aussage der Zeugin durchgehend den Eindruck hatte, dass sie aus ihrer Erinnerung berichtet. Zudem hat die Zeugin während ihrer Aussage direkt auf vorhandene Erinnerungslücken hingewiesen, sodass die Kammer den Eindruck hat, dass die Zeugin nicht bewusst Dinge ausgelassen oder hinzugefügt hat.
Schließlich steht für die Kammer auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin L. fest. Auch sie hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, warum sie in dem behördlichen Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ausgesagt hat. Ihre Aussage war insgesamt frei von Übersteigerungen, weshalb die Kammer keinerlei Belastungstendenzen bei der Zeugin erkennen konnte.
Zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen im Einzelnen:
Für die Kammer steht aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. A. in ihrer Vernehmung am 05.07.2023 fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 1 aufgeführte Handlung begangen hat. Die hierzu von der Zeugin Dr. A. in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 gemachten Angaben stimmen im Wesentlichen mit ihren aus der Niederschrift über ihre Vernehmung durch die Klägerin vom 29.05.2017 (Bl. 102 d. DA Band I) hervorgehenden Angaben überein. Darüber hinaus war ihre Aussage zu diesem Vorfall frei von Widersprüchen. Sie schilderte nicht nur den Hergang, sondern auch ihre Überraschung über die Berührung mit dem Bein. Die Zeugen Dr. A. konnte nachvollziehbar, detailliert und ohne zu überlegen ihre Empfindungen und ihre Reaktion während und nach diesem Vorfall wiedergeben, was die Kammer als Realkennzeichen wertet. Sie räumte auch ein widersprüchliches Verhalten ein, nämlich, dass sie nach dem Vorfall nicht etwa aufgestanden und gegangen ist, sondern die Besprechung mit dem Beklagten zu Ende führte. Das Verhalten zeigt nach Überzeugung der Kammer den inneren Konflikt der Zeugin zwischen Abwehr und dem Wunsch, weiter mit dem Beklagten fachlich zusammenzuarbeiten. Es ist unter Berücksichtigung der persönlichen Abhängigkeit vom akademischen Lehrer schlüssig. Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin auch nicht durch den Vortrag des Beklagten erschüttert, wonach ein Füßeln an seinem Schreibtisch nicht möglich gewesen sei, da der Tisch eine Tiefe von 150 cm aufweise. Denn dieser Vortrag ist durch eine von der Klägerin vorgelegten Skizze des Schreibtisches entkräftet worden. Ausweislich dieser Skizze weist der Schreibtisch an seiner tiefsten Stelle 120 cm und an seiner schmalsten Stelle 80 cm auf. Der Beklagte ist der vorgelegten Skizze auch nicht entgegengetreten. Somit ist entgegen seiner Angaben ein "Füßeln" an dem Schreibtisch möglich gewesen.
Weiter steht für die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. A. in ihrer Vernehmung am 05.07.2023 fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 4 aufgeführte Handlung tatsächlich vorgenommen hat. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs stimmen die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung mit den aus der Niederschrift über ihre Vernehmung durch die Klägerin vom 29.05.2017 hervorgehenden Angaben überein und sind in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin schilderte detailreich auch das Nebengeschehen, wie es zu dem Vorfall gekommen ist und wie sie auf das "Handauflegen" reagiert hat. Dabei war es ihr auf Nachfrage der Kammer ohne Zögern möglich, Angaben zu Details des Kerngeschehens zu machen, insbesondere zu der Position der Hand des Beklagten auf ihrem Oberschenkel während der Berührung. Hierbei war besonders eindrücklich, dass die Zeugin die Position der Hand des Beklagten auf ihrem Oberschenkel dadurch veranschaulicht hat, dass sie spontan aufgestanden ist und mit ihrer Hand die genaue Stelle auf ihrem Oberschenkel gezeigt hat. Sie bewertete dabei auch die Berührung, indem sie mit einem deutlichen emotionalen Nachhall angab, die Berührung habe "überhaupt nichts mehr in Richtung väterliches Knietätscheln" gehabt. Dies sind nach Überzeugung der Kammer Anzeichen dafür, dass sie sich an den Vorfall erinnert hat. Der Beklagten tritt der Aussage der Zeugin im Übrigen auch nur teilweise entgegen, indem er angibt, er habe ihr nur anerkennend das Knie getätschelt. Dass er das Bein der Zeugin berührt hat, räumt er damit ein. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin erschüttert er nicht, weil seine Einlassung dürr ist und erkennbar darauf abzielt, seine Handlung herunterzuspielen.
Aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. A. in ihrer Vernehmung am 05.07.2023 steht für die Kammer weiter fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 11 a aufgeführt Äußerung tatsächlich getätigt hat. Die Zeugin gab an, bei einer Russlandexkursion im Jahr 2007 habe sie einen Bus bestiegen, der schon recht voll gewesen sei; der vorne sitzende Beklagte habe gut hörbar gesagt, auf seinem Schoß sei noch ein Platz frei, was sie ignoriert habe. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfes stimmt die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung mit den aus dem Vernehmungsprotokoll der Klägerin hervorgehenden Angaben überein. Die Aussage der Zeugin ist detailreich und frei von Übertreibungen. Sie wies z.B. darauf hin, dass die Äußerung "irgendwie so verhallt" sei, also keine weitere Aufmerksam erregt habe. Es war ihr ohne zu zögern möglich zu schildern, wie sie sich in der Situation gefühlt und verhalten hat. Um der Aussage der Zeugin entgegenzutreten, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass es unwahrscheinlich sei, dass es in dem Bus keine freien Plätze mehr gegeben habe, da in den angemieteten Bussen regelmäßig mehr Plätze als Exkursionsteilnehmer vorhanden gewesen seien. Diese Angabe entkräftet die Aussage der Zeugin jedoch nicht. Sie gab selbst an, dass es noch freie Plätze in dem Bus gegeben habe. Dass es dem Beklagten in der Situation darum ging, ihr einen Sitzplatz zu verschaffen oder er auch nur erkennbar gemacht hätte, dass er erwarte, sie setze sich tatsächlich auf seinen Schoß, behauptete auch die Zeugin nicht. Ein solcher Vorwurf liegt auch nicht der Klageschrift zugrunde. Sie überlegte vielmehr, dass der Beklagte die Äußerung möglicherweise witzig gemeint habe, wie das bei ihm häufiger der Fall gewesen sein soll. Zugleich betonte sie, dass die Äußerung für sie eben nicht witzig, sondern unangenehm gewesen sei. Hier war ein emotionaler Nachhall erkennbar, den die Kammer als weiteres Realkennzeichen bewertet.
Aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. Y. in ihrer Vernehmung am 29.08.2023 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die ihm unter Ziffer 2 c zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Die Zeugin gab glaubhaft an, sie habe mit anderen an einem Abend der Russland-Exkursion im August 2012 um ein Lagerfeuer gesessen. Sie erinnerte sich genau, dass sie in zweiter Reihe mit anderen Personen gesessen habe. Der Beklagte habe sich dann neben sie gesetzt und trotz des laufenden Gesprächs versucht, sie nach hinten zu ziehen. Er habe gesagt ", lass uns Sterne gucken". Sie habe sich körperlich dagegengestemmt und sich auch verbal gewehrt. Daraufhin habe der Beklagte nochmals versucht, sie nach hinten zu ziehen, woraufhin sie sich dem wieder entgegengestemmt habe. Er habe dann von ihr abgelassen. Es sei Alkohol im Spiel gewesen. Die Zeugin konnte nicht nur das Kerngeschehen detailliert beschreiben und auch ihre Gefühle wiedergeben, sie erinnerte sich auch gut an das Begleitgeschehen. So habe sie während der Vorfalls Blickkontakt mit ihrem Begleiter AB. gesucht und gehofft, dieser werde sie unterstützen, was aber nicht geschehen war. Sie erinnerte sich auch an Alkoholkonsum an dem Abend sowie daran, dass sie sich am nächsten Tag immer noch unangenehm berührt gefühlt habe und erwartet habe, dass der Beklagte sich entschuldige. Der Detailreichtum der Aussage zum Kerngeschehen und Begleitgeschehen, die schlüssigen Abläufe sowie der emotionale Nachhall sprechen nach Überzeugung der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin.
Auch den Vorwurf zu Ziffer 3 b sieht die Kammer als erwiesen an, und zwar aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin L.. In ihrer Vernehmung am 29.08.2023 führte sie aus, sie sei an dem fraglichen Tag am Institut gewesen und habe auf einen Laborplatz gewartet. In der Wartezeit sei sie zur Feier des Chinesischen Neujahrs gegangen. Alle hätten sich für ein Foto aufgestellt. Der Beklagte habe nehmen ihr gestanden, dann seinen Arm um ihre Hüfte gelegt und sie in die Leistengegend gekniffen. Er habe ihr sinngemäß gesagt "Bist du schüchtern? Wenn ja, musst du das ablegen, um hier zu bestehen." Die Zeugin berichtet zum Kerngeschehen nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz. Erkennbar war der emotionale Nachhall bei der in Begleitung einer Vertreterin der Opferhilfe anwesenden Zeugin, die Jahre nach dem Vorfall belastet wirkte und auch selbst einräumte, nach wie vor eingeschüchtert zu sein. Sie verwies von sich aus darauf, dass sie schockiert gewesen sei und sich nicht gewehrt hätte; stattdessen habe sie gelacht, was auf den im Termin vorgelegten Fotos (Anlagen zum Protokoll vom 29.08.2023) auch zu sehen ist. Das kommentierte sie nachvollziehbar mit einer Übersprunghandlung, die für sie typisch sei. Auch bei der Zeugin L. überzeugten der Detailreichtum der Aussage und der emotionale Nachhall die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben. Die Glaubhaftigkeit wird nicht in Frage gestellt von der Äußerung des Beklagten in dem Termin, die Zeugin habe auf dem Foto nichts zu suchen gehabt. Auch die Fotos, die die Zeugin lachend zeigen, auf einem Foto auch so, als würde sie sich zum Beklagten hinwenden, widerlegen die Aussage der Zeugin nicht. Die Zeugin begründete sowohl ihr Lachen als auch die Körperhaltung nachvollziehbar; zu letzterer gab sie an, sie habe sich aus dem Griff des Beklagten herausdrehen wollen.
Darüber hinaus steht für die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. B. in der Vernehmung vom 12.07.2023 fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 11 c aufgeführte Handlung tatsächlich begangen hat. Die Aussage der Zeugin Dr. B. in der Vernehmung vom 12.07.2023 stimmt mit den aus dem Protokoll über ihre Zeugenvernehmung durch die Klägerin (Band II d. DA, Blatt 229 ff) hervorgehenden Angaben zu dem Vorfall überein. Sie gab an, mit dem Beklagten eine Dienstreise nach Nußloch bei Heidelberg unternommen zu haben. Zu dem Vorfall im Hotel äußerte sie sich zunächst mit dürren Sätzen, was in auffälligem Kontrast zu ihrer Schilderung der Vorgänge in der Kneipe (Ziffer 11 d) stand. Auf Nachfrage konnte sie aber weiter ausholen und gab an, im Flur des Hotels, in dem sie beide untergebracht gewesen seien, habe der Beklagte sie an der Taille gefasst und sinngemäß gefragt, was sie jetzt machten. "Was machen wir zwei Hübschen jetzt", formulierte die Zeugin. Zwar konnte sich die Zeugen nur noch an das Kerngeschehen der vorgeworfenen Handlung erinnern; diesbezüglich waren ihre Angaben in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin zeigte keine Belastungstendenzen. Sie trat dem Eindruck entgegen, sie habe gesagt, der Beklagte habe sie an die Wand gedrückt. Dazu führte sie aus, dass der Flur eng gewesen sei und sie sich in der kommunikativen Situation mit dem Rücken zur Wand gedreht habe. Dass die Zeugin deutlich weniger zu dem Vorfall zu sagen wusste als zu den Vorgängen in der Kneipe, führt die Kammer einerseits darauf zurück, dass die Vorgänge mehr als 14 Jahre zurückliegen. Dazu kommt noch, dass die Vorgänge in der Kneipe vom Ablauf deutlich komplexer waren. Als Realkennzechen wertet die Kammer auch, dass es der Zeugin möglich war, ihre Position während der Handlung (in die Hüfte greifen) des Beklagten genau zu beschreiben. Zudem konnte sie ohne zu Zögern ihre Gefühle in der konkreten Situation beschreiben. Sie schilderte, das Verhalten des Beklagten habe auf sie bedrohlich gewirkt. Stimmig hierzu war, dass die Aussage der Zeugin insgesamt von Emotionen geprägt war, sodass die Kammer den Eindruck hat, dass die Zeugin nach wie vor durch das Erlebte belastet ist. Die Aussage der Zeugin wird auch nicht durch den Vortrag des Beklagten widerlegt. Nach seinen Angaben hätte sich die Situation nicht wie von der Zeugin geschildert zutragen können, da sein Hotelzimmer bei der Dienstreise nicht auf dem Flur des Hotelzimmers der Zeugin gelegen habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum sich die Zeugin mit ihm zum Essen verabreden sollte, wenn er sie zuvor belästigt hätte. Die Angabe des Beklagten zu der Lage der Zimmer überzeugt nicht. Es ist für die Kammer schon nicht nachvollziehbar, warum die Lage der Zimmer gegen ein gemeinsames Entlanggehen eines Hotelflures sprechen sollte. Weiter verfangen auch die Angaben des Beklagten hinsichtlich der Verabredung zum Essen nicht. Denn vorliegend spricht überwiegendes dafür, dass die dem Beklagten vorgeworfene Handlung unmittelbar auf dem Weg zum Essen stattgefunden haben muss. Denn zunächst gibt der Beklagte selbst an, dass es bei dieser konkreten Dienstreise nur eine Übernachtung in dem Hotel gegeben habe. Demnach muss sich das Essen an dem Abend vor der Übernachtung zugetragen haben. Weiter ist dem Protokoll über die Vernehmung der Zeugin durch die Klägerin zu entnehmen, dass sich der Vorfall auf dem Weg zum Essen zugetragen habe. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin und der Beklagte im Zeitpunkt des Vorfalls bereits verabredet gewesen waren und sich auf dem Weg zum Essen befanden. Dass die Zeugin nach dem Vorfall die Verabredung nicht abgesagt hat und alleine zum Essen mit ihrer Schwester gegangen ist, ist für die Kammer ein nachvollziehbares Verhalten. Denn die Zeugin hat geschildert, dass der Vorfall auf sie bedrohlich gewirkt habe. Es ist kein ungewöhnliches Verhalten, dass sich eine eingeschüchterte und verängstigte Person nicht gegen den Täter zur Wehr setzt, insbesondere dann, wenn zwischen Opfer und Täter ein Abhängigkeitsverhältnis - wie hier zwischen einer Doktorandin und einem Professor - besteht und sie sich auf einer gemeinsamen Dienstreise befinden.
Weiter steht für die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2023 fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 11 d genannte Handlung tatsächlich begangen hat. Auch hier stimmen die Angaben der Zeugin in ihrer Vernehmung vom 12.07.2023 mit ihren Angaben in der Vernehmung durch die Klägerin überein. Ihre Aussage war insgesamt widerspruchsfrei und detailreich. Sie gab an, einen gemeinsamen Abend mit dem Beklagten und ihrer Schwester sowie deren Freund arrangiert zu haben, die beide zu der Zeit in Heidelberg lebten. Die Gruppe habe eine Kneipe besucht und an einem kleinen ovalen Tisch Platz gefunden, der an der Wand gestanden habe. Sie erinnerte sich an die Sitzreihenfolge (der Beklagte habe links von ihr, die Schwester rechts von ihr gesessen). Der Beklagte habe die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und richtiggehend "gepresst". Sie habe versucht, ohne Aufsehen zu erregen seine Hand wegzulegen. Weiter konnte sie spontan wiedergeben, wie sie sich in der Situation gefühlt hat.
Außerdem steht für die Kammer nach der Aussage der Zeugin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 11 n genannte Äußerung ihr gegenüber während eines Versuchsaufbaus getätigt hat. Die Aussage der Zeugin hierzu ist in sich widerspruchsfrei und stimmt auch mit ihren Angaben in der Zeugenaussage im behördlichen Disziplinarverfahren überein. Weiter konnte die Zeugin ausführlich beschreiben, wie sie den Versuchsaufbau auch ohne die Nutzung einer Feinstrumpfhose bewältigt hat. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, der Zeugen empfohlen zu haben, für den Versuchsaufbau eine Feinstrumpfhose zu nutzen. Soweit in der Disziplinarklageschrift unter dem Vorwurf 11 n noch aufgeführt ist, dass der Beklagte zu der Zeugen Dr. B. gesagt haben soll, sie könne für den Versuchsaufbau auch ein Kondom verwenden, ist dieser Vorwurf nicht bewiesen. Denn hierzu hat die Zeugin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie sich an diese Aussage nicht erinnern könne.
Darüber hinaus steht für die Kammer fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 11 o genannte Handlung vorgenommen hat. Diesbezüglich liegt der Kammer eine Kopie der Manuskriptseite vor. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass er die Bemerkung in das Manuskript geschrieben hat.
Überdies steht für die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. K. in ihrer Vernehmung am 12.07.2023 fest, dass der Beklagte die ihm unter Ziffer 17 vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen hat. Die Aussage der Zeugin war insgesamt detailreich, in sich widerspruchsfrei und frei von Übersteigerungen. Die Zeugin hat stets auf bestehende Erinnerungslücken hingewiesen. Zwar konnte sich die Zeugin Dr. K. nur daran erinnern, dass sich eine Person bei der Feier anlässlich der Einführungsvorlesung des Juniorprofessors M. die Hände an ihrem Pullover "wie bei der Benutzung eines Handtuchs" abgetrocknet habe. Sie illustrierte die Handlung, indem sie ihr Oberteil von sich wegzog. Während die Zeugin diese Handlung keiner bestimmten Person zuordnen konnte, ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. E. in seiner Vernehmung am 12.07.2023 davon überzeugt, dass der Beklagte es war, der sich die Hände am Pullover der Zeugin Dr. K. abgetrocknet hatte. Auch die Aussage dieses Zeugen war glaubhaft. Denn sie war widerspruchsfrei und sehr detailreich. Weiter stimmte sie mit den Angaben des Zeugen Dr. E. in seiner Zeugenvernehmung durch die Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens überein. Auch er gab an, dass der Beklagte das Oberteil der Zeugin K. "wie ein kleines Handtuch" benutzt habe, indem er es am unteren Rand von ihrem Körper weggezogen habe. Zum Ort des Vorfalls stimmten seine Angaben ebenfalls mit denen der Zeugin Dr. K. überein, so dass es keine Zweifel daran gibt, dass die beiden derselben Veranstaltung beigewohnt haben. An der Aussage des Zeugen Dr. E. war besonders auffällig, dass er zahlreiche Angaben zum Randgeschehen gemacht hat. So gab er an, dass er erst später zu der Feier hinzugestoßen sei. Weiter beschrieb er, wo er bei der Feier gesessen habe. Die Schilderung des Randgeschehens ist ein Hinweis darauf, dass der Zeuge tatsächlich aus seiner Erinnerung berichtete. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen ist auch nicht dadurch erschüttert, dass er angab, die Zeugin Dr. K. habe zwischen ihm und dem Beklagten gesessen. Anders als vom Beklagtenvertreter behauptet ist es nach Überzeugung der Kammer auch aus einer solchen Position möglich gewesen, den Vorfall zu beobachten. Die Aussagen der Zeugen Dr. K. und Dr. E. werden überdies nicht durch die Aussage der Zeugin Q. aus ihrer Vernehmung am 29.08.2023 widerlegt. Die Zeugin gab an, sie habe an der Feier des Juniorprofessors M. teilgenommen und könne ausschließen, dass der Vorfall sich zugetragen habe. Die Zeugin Dr. K. habe nicht am Tisch des Beklagten gesessen. Da die Zeugin zugleich angab, an dem Abend Fotos gemacht zu haben, herumgelaufen zu sein und geholfen zu haben, zudem immer wieder den Tisch gewechselt zu haben, geht die Kammer davon aus, dass sie deshalb das Geschehen nicht wahrgenommen hat. Ihre Aussage, sie könne den Vorfall ausschließen, meint nach Überzeugung der Kammer lediglich, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Beklagte die Handlung vorgenommen hat. Das ist aber eine Bewertung und keine Tatsachenwahrnehmung.
Für die Kammer steht darüber hinaus fest, dass der Beklagte die unter Ziffer 23 genannte Handlung tatsächlich begangen hat. Hinsichtlich dieser Handlung hat der Beklagte schon nicht bestritten, die Handlung auch tatsächlich vorgenommen zu haben.
2. Hingegen hat die Kammer nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung erlangt, dass sich die in der Disziplinarklage unter den Ziffern 5, 11 b, 11 h, 11 l, 11 n (soweit es um Kondome ging), 11 p, 16, 18 a, 18 c, und 18 d aufgeführten Sachverhalte tatsächlich zugetragen haben.
Hinsichtlich des unter Ziffer 5 in der Klageschrift aufgeführten Vorwurfs hat die als Betroffene genannte Zeugin Prof. Dr. P. den Vorfall im Rahmen ihrer Vernehmung am 29.08.2023 nicht bestätigt. Sie gab an, dass der Beklagte bei der Promotionsfeier von Herrn J. zwar eine Chipstüte so aufgerissen habe, dass dabei Chips auf ihrem Pullover gefallen seien, er habe diese Chips jedoch nicht mit seinem Mund von ihrem Pullover "genascht". Vielmehr habe sie lediglich beobachtet, wie der Beklagte aus Spaß in der Luft mit dem Mund nach den Chips geschnappt habe. Sie habe sich selbst die Chips von ihrem Pullover geklopft. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Zwar hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass die Zeugin mit dem Beklagten ein freundschaftliches Verhältnis pflegt und in gewisser Weise in dessen Lager steht. Jedoch gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt hat. Denn ihre Aussage war ausführlich, zum Kerngeschehen detailreich und zudem mit Randgeschehen gespickt. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird nicht durch die der Zeugin Dr. Y. erschüttert. Diese hatte im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens noch ausgesagt, beobachtet zu haben, wie der Beklagte Chips mit dem Mund von dem Pullover der Zeugin Prof. Dr. P. aufgenommen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 konnte sie sich diese Wahrnehmung aber nicht mehr in Erinnerung rufen. Sie gab an, sich vor der mündlichen Verhandlung nochmal ihre Notizen zu ihrer Aussage vor der Klägerin durchgelesen zu haben. Daraus gehe zwar hervor, dass sie in ihrer Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren den Vorfall mit der Chipstüte tatsächlich geschildert habe. Heute könne sie sich aber nicht mehr an diesen Vorfall erinnern. Ihre Vernehmung zu diesem Vorwurf war mithin unergiebig. Sie gibt im Übrigen aber auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit von der Zeugin Frau Dr. Y. (s.o.) zu zweifeln, weil nicht auszuschließen ist, dass Zeugin im Vorbeigehen die Schnappbewegungen des Beklagten so wahrgenommen hat, als würde er die Chips von dem Pullover der Zeugin Prof. Dr. P. mit dem Mund aufnehmen.
Zu den in der Disziplinarklage unter den Ziffern 11 b und 11 n (soweit es um Kondome ging) genannten Vorwürfe, die vom Beklagten (pauschal) bestritten worden sind, hat die als Betroffene benannte Zeugin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2023 angegeben, sich nicht an die genannten Vorfälle zu erinnern. Ihre Vernehmung war insoweit unergiebig. Weitere Zeugen standen nicht zur Verfügung. Unergiebig war insoweit auch die Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen Prof. Dr. N., der zwar ausführlich schildern konnte, zu welchen praktischen Zwecken Kondome in einem Labor verwendet werden können, zu den konkreten Vorwürfen aber keine Beobachtungen gemacht hatte.
Betreffend den unter Ziffer 11 h in der Disziplinarklage genannten Vorwurf konnte die Kammer ebenfalls nicht die Überzeugung erlangen, dass sich der Vorwurf tatsächlich zugetragen hat. Die Aussage der Zeugin Dr. B. war insoweit nicht glaubhaft. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2023 zu dem Vorwurf befragt zunächst angegeben, der Beklagte habe ihr im Rahmen einer Vorbesprechung im Vorfeld der Exkursion angeboten, ein Zelt zu teilen. Auf weiteres Nachfragen hat die Zeugen dann jedoch angegeben, dass sie sich an die genaue Situation nicht mehr erinnern könne und auch nicht sagen könne, ob die Frage auf einer Vorbesprechung noch in R-Stadt oder erst auf der Russland-Exkursion selbst gestellt worden ist. Aufgrund dieser Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin hat die Kammer nicht die hinreichende Überzeugung erlangt, dass sich die Zeugin tatsächlich an den Vorfall erinnern konnte. Die Aussagen der anderen zu diesem Vorwurf befragten Zeuginnen und Zeugen Dr. AA., Z. und Prof. Dr. N., die der Beklagte benannt hatte, waren unergiebig, da sie bei dem beschriebenen Vorfall nicht dabei waren. Weiter war auch die Aussage des Zeuge Dr. F., der am 12.07.2023 vernommen wurde, unergiebig. Er gab hierzu an, sich nicht erinnern zu können, ob er bei dem Vorfall dabei gewesen sei. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten standen nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich des in der Disziplinarklage unter Ziffer 11 l geschilderten Vorwurfs fällt zunächst auf, dass dieser Vorwurf nicht von der Betroffenen Zeugin Dr. B. selbst an die Klägerin herangetragen worden ist, sondern durch den Zeugen Dr. F.. In seiner Vernehmung am 12.07.2023 gab der Zeuge Dr. F. hierzu an, während des Vorfalls nicht dabei gewesen zu sein, sondern lediglich von dem Vorfall durch die Zeugin Dr. B. gehört zu haben. Die Zeugin Dr. B. führte bei ihrer Befragung am 12.07.2023 dazu aus, dass es eine Situation gegeben habe, in welcher der Beklagte ihr geraten habe, einen Minirock zu tragen, wenn sie was erreichen wolle. An den genauen Kontext könne sie sich jedoch nicht erinnern. Aufgrund dieser knappen Aussage hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass die Zeugin Dr. B. tatsächlich aus ihrer Erinnerung berichtet. Insgesamt hat die Kammer nicht die hinreichende Überzeugung erlangt, dass der unter Ziffer 11 l geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden hat.
Zu dem in der Disziplinarklage unter Ziffer 11 p genannten Vorwurf gab die als Betroffene benannte Zeugin Dr. B. in der Vernehmung am 12.07.2023 an, dass der Beklagte in einer Situation, in der es um das Trennen von Wurzeln und Boden ging, zu ihr gesagt habe, sie solle einen Tupperdeckel kräftig zwischen ihren Beinen reiben. Dies habe sie "völlig daneben" gefunden. Der Beklagte räumte zwar ein, er habe der Zeugin Dr. B. dazu geraten, den Tupperdeckel auf ihren Beinen zu reiben. Er habe ihr aber keinesfalls geraten, den Deckel zwischen ihren Beinen zu reiben. Seinen Rat hat er für die Kammer nachvollziehbar damit erklärt, dass man für die Trennung von Wurzeln und Boden einen elektrostatisch aufgeladenen Gegenstand nutzen könne. Dass die Trennung von Wurzeln und Boden mittels eines elektrostatisch aufgeladenen Gegenstands möglich ist, hat auch die Zeugin Dr. B. bestätigt. Insgesamt war es der Kammer aufgrund der detailarmen und knappen Aussage der Zeugin Dr. B. nicht möglich, zu der hinreichenden Überzeugung zu gelangen, dass die Zeugin tatsächlich aus ihrer Erinnerung berichtet hat und sich der unter Ziffer 11 p genannte Vorfall tatsächlich wie in der Disziplinarklage beschrieben zugetragen hat. Insbesondere kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Beklagte tatsächlich nur zu einem Reiben des Deckels auf den Oberschenkeln geraten hat, ohne dass dieser Rat in irgendeiner Form sexuell konnotiert war.
Hinsichtlich des unter Ziffer 16 in der Disziplinarklage geschilderten Vorwurfs konnte sich die als Betroffene benannte Zeugin G. - die seitens der Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vernommen worden ist - in ihrer Vernehmung am 29.08.2023 schon nicht an den Vorfall erinnern.
Zu dem unter Ziffer 18 a in der Disziplinarklage genannten Vorwurf hat die Zeugin Dr. A. in ihrer Vernehmung am 05.07.2023 angegeben, dass der Beklagte bei einem Essen in Bari in Richtung der Zeugin Dr. C. und in Richtung von Frau O. Eiswürfel geworfen habe, wobei zumindest ein Eiswürfel in den Ausschnitt der Zeugin Dr. C. gefallen sei. Hingegen haben sich die in der mündlichen Verhandlung zu dem Vorfall befragten Zeugeninnen und Zeugen Dr. C., Dr. D. und Prof. Dr. N., die an dem Essen nach eigenem Bekunden ebenfalls teilgenommen hatten, nicht an diesen Vorfall erinnert. Frau Dr. C., die von der Kammer am 05.07.2023 vernommen wurde, gab zwar an, sich an die Fahrt nach Bari und auch an ein oder zwei gemeinsame Restaurantbesuche in der Gruppe zu erinnern. An den konkreten Abend erinnerte sie sich jedoch nicht. Die Zeugin erschien deutlich abweisend und erklärte sich in dürren Worten. Da die übrigen Zeugen übereinstimmend von der Tagung als einer ganz besonderen berichtet hatten, hielt die Kammer die Aussage der Zeugin für unglaubhaft. Frau O., die seitens der Klägerin nicht im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens vernommen worden war, lebt mittlerweile in der Volksrepublik China und war als Zeugin nicht erreichbar. Sie hat aber in einer eidesstattlichen Erklärung vom 30.06.2017 angegeben, sich nie durch das Verhalten des Beklagten belästigt gefühlt zu haben. Die Aussage des außerdem zu dem Vorwurf am 05.07.2023 vernommenen Zeugen Dr. E. war unergiebig, weil er angab, bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen zu sein. Unergiebig zu dem Kerngeschehen war auch die Aussage der Zeugin Prof. Dr. M. in ihrer Vernehmung am 05.07.2023. Sie gab zu dem Vorfall befragt an, dass bei dem Essen von mehreren Personen Eiswürfel geworfen worden seien. Ob auch der Beklagte Eiswürfel geworfen habe und einer dieser Eiswürfel in einem Ausschnitt gelandet sei, erinnere sie nicht. Auf die Aussage der Zeugin Prof. Dr. M. räumte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals ein, dass bei dem Essen Eiswürfel geworfen worden seien und dass er möglicherweise auch einen Eiswürfel geworfen habe. Das passte zu der glaubhaften Darstellung der Zeugin Prof. Dr. M., die den Abend bei hohen Temperaturen und ausgelassener Stimmung detailreich und lebhaft schilderte und sich auch an einen emotionalen Nachhall erinnern konnte; sie gab an, dass ihr das Verhalten der ganzen Gruppe in dem Restaurant im Rückblick peinlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aussagen - wobei die Aussagen von der Zeugin Dr. A. und der Zeugin Prof Dr. M. jeweils besonders detailreich und mit Randgeschehen ergänzt waren - konnte die Kammer zwar die Überzeugung erlangen, dass bei dem Abendessen in Bari tatsächlich Eiswürfel geworfen worden sind und dass der Beklagte daran beteiligt war. Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Eiswürfel, die die Zeugin Dr. A. in den Ausschnitten der Betroffenen C. und O. wahrgenommen hatte, von dem Beklagten geworfen worden waren. Es kann nach der Gesamtschau der Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Eiswürfel auch von einer anderen Person geworfen worden waren. Aus diesem Grund hat die Kammer nicht die Überzeugung erlangt, dass der von der Klägerin erhobene Vorwurf - das gezielte Werfen von Eiswürfeln in die Ausschnitte der Zeugin C. und Frau O. - tatsächlich stattgefunden hat.
Zu dem unter Ziffer 18 c in der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf hat die Zeugin Dr. D., die von dem Vorfall betroffen gewesen sein soll, in ihrer Vernehmung am 29.08.2023 angegeben, dass sich der Vorfall nicht wie in der Disziplinarklage beschrieben zugetragen habe. Die Zeugin schilderte ausführlich, dass sie sich an einen Eisfleck auf dem Oberteil ihres Kleids sehr geärgert habe, weil es ein teures Kleid gewesen sei. Sie konnte sich nach eigenem Bekunden nicht erinnern, wie der Fleck auf das Kleid gelangt sei, schloss aber mit einiger Vehemenz aus, dass der Beklagte ihr das Eis in den Ausschnitt gesteckt habe. Dies begründete sie damit, dass sie ein solches Verhalten als sehr übergriffig empfunden hätte und sie sich sicherlich dagegen gewehrt hätte. Dass der Beklagte gesagt habe, er würde das Eis gerne abschlecken, erinnerte sie ebenfalls nicht. Die Kammer bewertet diese Aussage als glaubhaft, denn die Zeugin Dr. D. konnte das Geschehen ausführlich und detailreich schildern. Sie konnte zudem für die Kammer nachvollziehbar darlegen, warum sie sich an den Vorfall noch heute so genau erinnert. Die Kammer zweifelt auch nicht an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dieser hme stehen auch nicht die Angaben der Zeugin in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 03.05.2017 entgegen. Zwar nimmt die Zeugin in dieser Erklärung auf einen "Scherz mit einer Tüte Eis während einer Bari-Exkursion, den sie nicht als sexuell belästigend empfunden habe" Bezug, jedoch gehen aus dieser Erklärung keinerlei Anhaltspunkte auf den tatsächlichen Hergang des Vorfalls in Bari hervor. Demnach stehen ihrer Angaben in der eidesstattlichen Erklärung auch nicht im Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Denn auch in dieser hat die Zeugin Dr. D. den Vorfall so geschildert, dass "herzhaft" über den Eisfleck auf ihrem Kleid gelacht worden sei. Auch die Aussagen der übrigen Zeuginnen und Zeugen Dr. E., Dr. A., Dr. I. und Prof. Dr. M. belegen den Vorfall nicht. Die Zeugin Prof. Dr. M. konnte sich in ihrer Vernehmung am 05.07.2023 erinnern, dass sich die Gruppe auf dem Weg zu einer Sportsbar befunden habe und sich einige ein Eis gekauft hätten. Sie konnte sich auch an die gelöste Stimmung ("Ferienstimmung") erinnern. Den eigentlichen Vorgang habe sie nicht gesehen und auch nicht bemerkt, dass Frau Dr. D. Eis ins Dekolleté geraten sei. Ihre Aussage war insoweit unergiebig. Auch die anderen genannten Zeugen konnten nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen; sie waren bei dem Vorfall selbst nicht zugegen, sondern waren Zeugen von Hörensagen. Vor dem Hintergrund vorgenannter Erwägungen ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich der unter Ziffer 18 c in der Disziplinarklageschrift tatsächlich zugetragen hat.
Hinsichtlich des unter Ziffer 18 d in der Disziplinarklage geschilderten Vorwurfs hat die Zeugin Dr. A. in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 zunächst angegeben, wie sie beobachtete habe, dass der Beklagte während einer Arbeitsbesprechung in einer Ferienwohnung bei einer Konferenz in Bari den Arm um die damalige Doktorandin Frau O. gelegt habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie viele Leute im Raum gewesen seien, sondern nur daran, dass die Umarmung länger gedauert habe. Auf Vorhalt ihrer Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren, nach der sie in den Raum gekommen sei und der Beklagte daraufhin den Arm weggenommen habe, konnte sich die Zeugin daran nicht mehr erinnern. Vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugin zu diesem Vorfall hatte die Kammer insgesamt den Eindruck, dass sich die Zeugin Dr. A. nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnte, weshalb die Kammer die Aussage als unglaubhaft wertet.
Hinsichtlich der in der Disziplinarklage unter den Ziffern 9, 11 e und 21 aufgeführten Sachverhalten geht die Kammer davon aus, dass eine weitere Aufklärung nicht möglich ist.
Bei dem unter Ziffer 9 in der Disziplinarklage genannten Vorwurf handelt es sich schon nicht um einen eigenständigen Vorwurf, sondern vielmehr um eine Art "Globalvorwurf", in welchem viele der in der Disziplinarklage einzeln aufgeführten Vorwürfe zusammengefasst werden. Diese Einschätzung der Kammer wird auch von der Klägerin selbst geteilt, was diese im Termin vom 11.10.2023 der Kammer mitgeteilt hat.
Hinsichtlich des unter Ziffer 11 e in der Disziplinarklage genannten Vorwurfs war eine weitere Aufklärung nach Auswertung der Vernehmungsprotokolle in der Disziplinarakte nicht möglich. Die Klägerin benennt als Zeugen für diese Vorfälle den Zeugen Dr. F. und die Zeugin Dr. B.. Dem Vernehmungsprotokoll des Zeugen Dr. F. vom 07.12.2017 (DA Bl. 465) ist zu entnehmen, dass er im behördlichen Disziplinarverfahren angeben hat, es habe mehrere Fälle gegeben, in welchen der Beklagte Mitarbeiterinnen an unpassenden Körperstellen berührt habe. Dies habe er teilweise selbst gesehen, teilweise sei ihm das aber nur berichtet worden. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge die Namen von der Zeugin Dr. B. und von einer Technikerin Frau AC. an. Weiter gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 an, dass sich der Beklagte wohl auch einer Frau Namens AD. AE. gegenüber anzüglich geäußert haben soll. Die Zeugin Dr. B. gab in ihrer Vernehmung durch die Klägerin am 04.08.2017 an, dass es an der Universität R-Stadt eine Technikerin gebe, die auch von dem Beklagten in die Taille gezwickt worden sei, die aber nicht genannt werden wolle. Vor dem Hintergrund der getätigten Aussagen der beiden Zeugen von Hörensagen geht die Kammer davon aus, dass eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, da schon nicht klar ist, welche Handlung der Beklagte an welchen Frauen vorgenommen haben soll.
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 21 in der Disziplinarklage geht die Kammer nach Auswertung der Vernehmungsprotokolle in der Disziplinarakte ebenfalls davon aus, dass eine weitere Aufklärung wegen der Widersprüche der Aussagen der in der Disziplinarklage benannten Zeugen ins Leere gehen würde. Die Zeugenaussagen wiedersprechen sich schon hinsichtlich des möglichen Opfers.
III.
Der Beklagte hat mit den erwiesenen Vorwürfen - abgesehen von den unter Ziffer 23 und Ziffer 11 n aufgeführten Vorwürfen - ein innerdienstliches (einheitliches) Dienstvergehen i.S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Durch die sexuell konnotierten Äußerungen und die unerwünschten Berührungen hat der Beklagte zunächst seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG in der Fassung vom 17.06.2008, nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, verletzt. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht führt zu den Anforderungen an ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten des gleichlautenden § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG in seinem Urteil vom 28.09.2022 (- 2 A 17/21 -, juris Rn. 99-101) Folgendes aus:
"Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 - NVwZ-RR 2006, 47 <50> = juris Rn. 91 m. w. N.). Unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen (vgl. zur Zulässigkeit der entsprechenden Einschränkung der Meinungsfreiheit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 m. w. N.). Beleidigungen, Herabsetzungen oder Diffamierungen sind ein innerdienstliches Dienstvergehen.
Dies gilt in besonderer Weise für Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation, für die im Dienst generell kein Raum ist. Beschäftigte müssen im Dienst und Dienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt sowie vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sein (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 1 D 90.95 - BVerwGE 113, 151 <155>). Diese Voraussetzung hat der Dienstherr zu gewährleisten und durch präventive sowie repressive Maßnahmen sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 83). Sexuelle Belästigungen (§ 3 Abs. 4, § 24 Nr. 1 AGG), die ebenfalls bereits durch Bemerkungen erfüllt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 74 Rn. 26 ff.), sind stets ein Dienstvergehen. Die hme eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG setzt die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des AGG aber nicht voraus (vgl. zur sexuellen Belästigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BeschSchG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 17 m. w. N.).
Die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff. zur Parallelvorschrift in § 34 Satz 3 BeamtStG). Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet. Sexuelle Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung sind regelmäßig ein schweres Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 25 m. w. N.)."
Die aufgezeigten Anforderungen hat der Beklagte durch sein Verhalten über Jahre hinweg nicht erfüllt. Durch die Äußerungen und Berührungen hat der Beklagte ein distanzloses Verhalten an den Tag gelegt, durch welches die betroffenen Frauen eingeschüchtert worden sind. Das Verhalten war geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch sein Verhalten zumindest unterschwellig Macht gegenüber den betroffenen Frauen demonstriert hat und dadurch seine übergeordnete Stellung als Universitätsprofessor ausgenutzt hat. Die in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 1, 2 c, 3 b, 11 a, 11 c und 11 d genannten Vorwürfe überschreiten dabei die Schwelle der sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG. Danach ist eine sexuelle Belästigung eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert dabei nicht, dass dem Belästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht wurde. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. Ausreichend ist, dass der Handelnde aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der/dem Betroffenen nicht erwünscht ist oder nicht akzeptiert wird. Eine Handlung ist sexuell, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist. Auch insoweit gilt nur der Maßstab eines objektiven Betrachters; auf die subjektive Sicht des Handelnden kommt es nicht an. Als Beispiele für sexuelle Handlungen werden Umarmungen oder das Arm umlegen, wenn es objektiv unerwünscht und sexuell bestimmt ist, genannt. Hierzu gehört auch, wenn ein Vorgesetzter die am Arbeitsplatz allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu seinen Mitarbeitern regelmäßig nicht wahrt, sondern diese gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt oder gar sich mit seinem Körper an diese "heran drängelt" (Bay. VGH, Urt. v. 16.02.2022 - 16b D 19.316 -, juris Rn. 37 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das geschilderte Verhalten des Beklagten in den unter den Ziffern 1, 2 c, 3 b, 11 a, 11 c und 11 d genannten Vorwürfe als sexuelle Belästigung zu qualifizieren. Denn das in diesen Vorwürfen geschilderte Verhalten war aus Sicht eines objektiven Betrachters für die betroffenen Frauen nicht erwünscht, da die betroffenen Frauen sogar aktiv versucht haben, sich aus der Situation zu lösen bzw. nicht auf die Situation einzugehen (hier insbesondere die Aufforderung im Bus unter Ziffer 11 a). Auch war das Verhalten in den genannten Vorwürfen aus objektiver Sicht sexuell, denn in den aufgeführten Handlungen schwangen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach allgemeinem Verständnis zumindest unterschwellig sexuelle Anspielungen mit, die den betroffenen Frauen offensichtlich unangenehm und teilweise peinlich waren.
Ob die Handlungen des Beklagten jedenfalls teilweise auch strafbar sind oder waren, wie die Klägerin vorträgt, kann offenbleiben. Weder die Klägerin noch eine Person haben den Beklagten angezeigt, so dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden ist.
Darüber hinaus hat der Beklagte mit seinem Verhalten gegen seine Pflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17.06.2008, nunmehr in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, verstoßen. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen. Hierzu zählt auch die Senatsrichtlinie der Klägerin zum Schutz der weiblichen Universitätsangehörigen vor sexueller Belästigung und sexueller Gewalt vom 11.06.1997. Diese Richtlinie hat die Klägerin auf ihrer Internetseite sowie in ihrem Veröffentlichungsblatt (Amtliche Mitteilungen 8/1997, Bl. 56 ff.) bekannt gegeben. Hingegen erfolgten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.08.2023 keine Weisungen durch die damalige Präsidentin der Klägerin in den Gesprächen in den Jahren 2012 und 2013. Die als Zeugin vernommene Prof. Dr. J. gab an, die Gespräche als "vorsichtige Ansprache" geführt, den Beklagten mit den seinerzeit bekannten Vorwürfen konfrontiert und auf dessen Einsicht gehofft zu haben. Die Gewaltschutzrichtlinie habe sie nicht thematisiert. Schon nach ihrer eigenen Aussage sprach die Zeugin weder eine dienstrechtlich relevante Ermahnung noch eine Weisung aus.
Die Kammer wertet von den erwiesenen Vorwürfen lediglich die unter den Ziffer 23 und 11 n aufgeführten Vorwürfe nicht als Pflichtverletzungen im Dienst. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 23 sieht die Kammer in dem Berühren der Hand seiner langjährigen Mitarbeiterin keine sexualisierte Handlung. Die Geste erfolgte nach Angaben des Beklagten als anerkennende Geste für die gute Arbeit seiner Mitarbeiterin. Die Zeugin H. hat die Berührung auch nicht als sexuell belästigend empfunden, sodass die Kammer hierin kein Verhalten sieht, dass geeignet war, den Betriebsfrieden zu stören. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 11 n hat der Beklagte für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass er lediglich im Rahmen eines Versuchs zur Nutzung einer Feinstrumpfhose als Hilfsmittel für die Trennung von Boden und Wurzeln geraten habe. Die Zeugin Dr. B. hat insgesamt nicht bestritten, dass eine Feinstrumpfhose als Hilfsmittel für die Trennung von Boden und Wurzeln in Betracht kommen kann. Zwar hat sie angegeben, dass sie den Rat als sexuelle Anspielung empfunden habe, konnte sich aber nicht daran erinnern, warum sie so empfunden hat. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer das Verhalten des Beklagten in der Situation nicht als sexuell übergriffig und auch nicht als Dienstvergehen. Vielmehr handelt es sich bei der Äußerung des Klägers noch um einen wissenschaftlich fundierten Ratschlag.
Hinsichtlich der von dem Beklagten begangenen Dienstvergehen hat er auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder für eine verminderte Schuldfähigkeit sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch in sonstiger Weise ersichtlich.
IV.
Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist mit einer Zurückstufung (§ 10 Abs. 2 NDiszG) in die Besoldungsgruppe W 1 zu ahnden.
Nach § 10 Abs. 2 NDiszG werden Beamtinnen und Beamte, die sich im Eingangsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Der Beklagte ist als Universitätsprofessor in einem laufbahnfreien Amt. Die allgemein für Beamte geltende Regelung des § 10 Abs. 1 NDiszG, die nach ihrem Satz 2 die Zurückstufung mit einem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, verbindet, ist nach der Sonderregelung des § 10 Abs. 2 NDiszG hingegen nicht auf ihn anzuwenden.
1. Dem Ausspruch der Zurückstufung steht zunächst nicht das Maßnahmenverbot aus § 16 Abs. 3 NDiszG entgegen. Danach darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind, eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden. Nach § 16 Abs. 4 NDiszG beginnt unter anderen die Frist nach Absatz 3 mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (Nr. 1) und der Erhebung der Disziplinarklage (Nr. 2) erneut zu laufen. Dies berücksichtigt, ist die 7-Jahres-Frist aus § 16 Abs. 3 NDiszG noch nicht abgelaufen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Dienstvergehen vollendet ist, folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass die einzelnen Pflichtverletzungen des Beklagten nicht isoliert zu betrachten sind. Handelt es sich, wie hier, um unterschiedliche Pflichtverletzungen, so ist der Beginn des Zeitablaufs grundsätzlich mit Abschluss der ersten Handlung anzusetzen. Die erste Handlung fand vorliegend auf der Russland-Exkursion im Jahr 2007. Neuerliches Fehlverhalten führt allerdings zur Unterbrechung des Fristablaufs hinsichtlich des vorangegangenen Fehlverhaltens. Hierdurch erhalten die weiteren Verfehlungen die Funktion von Kettengliedern, durch die das vorangegangene Fehlverhalten selbst dann bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme berücksichtigungsfähig bleibt, wenn der Fristablauf insoweit - isoliert betrachtet - bereits eingetreten wäre (vgl. Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, Loseblatt-Kommentar NDiszG, Stand: Januar 2010, § 16 Rn. 14). In der Kette der zahlreichen Pflichtverletzungen des Beklagten, die insgesamt ein einheitliches Dienstvergehen bilden, ist die Verfehlung im Januar 2017 bei einer Feier im Institut anlässlich des chinesischen Neujahrsfestes der Abschluss. Unter Berücksichtigung, dass die Frist mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20.04.2017 und mit Erhebung der Disziplinarklage am 18.04.2018 nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 NDiszG erneut zu laufen begonnen hat, war die Frist am Tag des Ausspruchs der Maßnahme - dem 11.10.2023 - noch nicht abgelaufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte einige der Pflichtverletzungen in seiner Zeit als Universitätsprofessor an der Universität R-Stadt begangen hat. Denn das NDiszG gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NDiszG auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens waren. Demnach ist ein Dienstherrnwechsel irrelevant. Dies gilt zumindest so lange die Handlung weder verjährt noch aus anderen Gründen nicht verfolgbar geworden ist. War eine Tat nach den für den bisherigen Dienstherrn geltenden Vorschriften verjährt, nach den für den neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften jedoch noch nicht, so sind die Letzteren Vorschriften nicht geeignet, die Verfolgbarkeit wieder aufleben zu lassen (vgl. Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, Loseblatt-Kommentar NDiszG, Stand: November 2021, § 2 Rn. 7). Dies berücksichtigt, ist der Dienstherrnwechsel für die Verfolgbarkeit der Pflichtverletzungen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit an der Universität R-Stadt begangen hat, irrelevant. Insbesondere waren die von dem Beklagten an der Universität R-Stadt begangenen Pflichtverletzungen noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Darüber hinaus waren diese Pflichtverletzung bis zum Dienstherrnwechsel zum 01.04.2011 auch nach bayerischem Landesrecht noch verfolgbar. Denn das Bayerische Disziplinargesetz enthält in Art. 16 BayDG - der im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bereits gültig war - eine mit § 16 NDiszG fast wortgleiche Vorschrift. Auch nach Art 16. Abs. 3 BayDG darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
2. Die Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen ist die angemessene Disziplinarmaßnahme.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 NDiszG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Hierbei ist das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen. Es soll ferner berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 NDiszG. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Nds. OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten endgültig zerstört ist, kommt nur die Höchstmaßnahme in Betracht: Eine aktive Beamtin oder ein aktiver Beamter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen, § 14 Abs. 2 S. 1, 2 NDiszG (Nds. OVG, Urt. v. 12.01.2010 - 20 LD 13/07 -, juris Rn. 97).
Dienstvergehen aufgrund sexueller Verfehlungen am Arbeitsplatz führen nach diesem Maßstab nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme, etwa zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch in diesen Fällen gelten die Grundsätze der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 14 Abs. 1 NDiszG. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 22, zu § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG; zur Bandbreite des Maßnahmen vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 WD 15/20 -, juris: Beförderungsverbot wegen sexueller Belästigung in Form sexuell herabsetzender Bemerkungen gegenüber Untergebenen; Urt. v. 10.11.2022 - 2 WD 20.21 -, juris: Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer Kameradin; vgl. auch VG München, Urt. v. 11.07.2022 - M 13L DK 20.1800 -, juris, Zurückstufung und Beförderungssperre eines Polizisten wegen innerdienstlicher sexueller Belästigung und sexuell anzügliche Bemerkungen gegenüber Anwärterrinnen; Thür. OVG, Urt. v. 21.03.2023 - 8 DO 837/20 -, juris: Entfernung eines Universitätsprofessors, der der sich zwei Studentinnen unangemessen mit dem Ziel, mit diesen sexuelle Kontakte aufzunehmen, genähert hat und mit einer Studentin Oralverkehr in seinem Dienstzimmer gehabt hat und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde; zum Maßstab auch Beschl. v. Kammer v. 07.03.2023 - 5 B 4/22 -, S. 10 f. des Umdrucks, n.v.).
Ausgehend von diesem Maßstab ist die Zurückstufung um zwei Stufen von der Besoldungsgruppe W 3 in die Besoldungsgruppe W 1 die angemessene Maßnahme. Von Gesetzes wegen ist die Wirkung der Zurückstufung auf fünf Jahre begrenzt, § 10 Abs. 2 NDiszG.
Zunächst ist das Fehlverhalten des Beklagten als schwerwiegendes Dienstvergehen zu qualifizieren. Der Beklagte hat durch sein Verhalten den Betriebsfrieden über mehrere Jahre hinweg erheblich gestört. Dabei hat er teilweise die Schwelle zur sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG überschritten (s.o.).
Insgesamt ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein distanzloses Verhalten die betroffenen Frauen teilweise erheblich eingeschüchtert und verängstig hat. Trotz des zeitlichen Abstands zu den Taten des Beklagten äußerten sie jedenfalls zum Teil noch erhebliches Unbehagen bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass im vorliegenden Fall ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und den betroffenen Zeuginnen Dr. B. und Dr. A. bestanden hat. Die Betroffenen waren als Doktorandinnen in einem besonderen Maße - insbesondere in Bezug auf ihr berufliches Fortkommen - von der Unterstützung des Beklagten abhängig. Das Abhängigkeitsverhältnis unterscheidet sich dabei nach Überzeugung der Kammer im Verhältnis von Lehrstuhlinhaber und forschenden Mitarbeitenden von einem gewöhnlichen Vorgesetztenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es ist einmal geprägt durch das übliche Altersgefälle zwischen den Beteiligten. Es ist weiterhin typischerweise dadurch geprägt, dass das wissenschaftliche Fortkommen des Schülers abhängt von der Unterstützung des Lehrers in der akademischen Welt (etwa das gemeinsame Publizieren von wissenschaftlichen Beiträgen, die Teilhabe an Drittmittelprojekten, Empfehlungen bei anderen Universitäten oder Verlagen, Unterstützung bei Bewerbungen um Stipendien, Drittmittel und dgl. durch Empfehlungsschreiben). Und es ist schließlich durch die Praxis befristeter Arbeitsverträge auch in finanzieller Hinsicht besonders ausgeprägt. Diese besondere Position von Lehrstuhlmitarbeitern erhöht regelmäßig die Anforderungen an das Verhalten von Lehrstuhlinhabern, die eigene Macht nicht auszunutzen und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen. Diese Anforderungen werden im Gegenzug nicht etwa dadurch abgesenkt, dass sich in einem engen Mitarbeiterverhältnis Beziehungen bilden, die freundschaftlich geprägt sind und aus diesem Grund zu Grenzüberschreitungen einladen mögen (vgl. auch VG A-Stadt, Beschl. v. 23.03.2018 - 1 B 307/17 -, S. 9 des Beschlussumdrucks, n.v.).
Nicht anders verhielt es sich hier. Der Beklagte pflegte nach übereinstimmenden Angaben der als Zeugen vernommenen Doktoranden und Mitarbeitern das Du und legte Wert auf ein zwangloses Miteinander mit geselligen Runden, auf Exkursionen gar mit Urlaubsatmosphäre. Das Verhalten des Beklagten war gerade für die genannten Frauen besonders belastend, da sie nur wenig Möglichkeiten für sich gesehen haben, dem Verhalten des Beklagten etwas entgegenzusetzen, ohne für sich selbst das Ende von Unterstützungshandlungen befürchten zu müssen.
Der Beklagte zeigte auch in der mündlichen Verhandlung eine dominante Persönlichkeitsstruktur, die darin zum Ausdruck kam, dass er Vorwürfe relativierte, sie nicht bedauerte und den Betroffenen letztlich auch die Verantwortung für das Geschehene zuwies. Bei der Zeugin Dr. Y. entschuldigte er sich für den Fall, in dem er ihr "die Hand auf die Schulter gelegt" habe. Damit wertete er die Aussage der Zeugin zu einer Lappalie ab. Er beschränkte seinen Vortrag zu dem Vorwurf 3 b darauf hinzuweisen, dass die Zeugin L. auf dem Foto mit ihm und den chinesischen Studenten nichts zu suchen gehabt habe. Diese Äußerung trägt zur Sache nichts bei und gehört damit nicht zu einem nachvollziehbaren Verteidigungsverhalten, sondern zielt ersichtlich darauf ab, den Eindruck zu erwecken, die Zeugin sei aufdringlich und habe letztlich den sie belastenden Vorfall verursacht. Nach diesem Muster äußerte er sich in der mündlichen Verhalten, als er der Zeugin Dr. A. ihrerseits unpassendes und distanzloses Verhalten unterstellte, indem er behauptete, sie habe ihn in zwei Gesprächen gefragt, wie sie Männer kennenlernen könne.
Hingegen ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Äußerungen und die unerwünschten Berührungen jeweils für sich gesehen nur eine leichte bis mittlere Schwere aufweisen. So hat der Beklagte keine nackte Haut und auch nicht die Geschlechtsorgane oder die Brüste der betroffenen Frauen berührt. Weiter waren die Berührungen jeweils nur von relativ kurzer Dauer und der Beklagte hat von den betroffenen Frauen abgelassen, sobald sich diese gewehrt haben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck geht die Kammer zudem davon aus, dass es dem Beklagten bei seinem Verhalten nicht vordergründig um die Ausübung von sexuellen Handlungen an den betroffenen Frauen ging, sondern vielmehr darum, durch sein distanzloses Verhalten seine Stellung als Universitätsprofessor zu unterstreichen und Macht zu demonstrieren. Diese Einschätzung hat die Zeugin Dr. A. auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert. Das ist zwar typisch für sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz in asymmetrischen Machtverhältnissen. Die Kammer bewertet den Umstand gleichwohl mildernd, weil die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt damit rechnen mussten und dies auch wussten, dass der Beklagte sein jeweils nur kurzes unerwünschtes Verhalten verlängern oder intensivieren würde.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Folgegebot aus § 35 BeamtStG berücksichtigt die Kammer außerdem mildernd, dass die Klägerin die Senatsrichtlinie der Klägerin zum Schutz der weiblichen Universitätsangehörigen vor sexueller Belästigung und sexueller Gewalt vom 11.06.1997 ihrerseits nicht konsequent den Beschäftigten zur Kenntnis gebracht hat, sondern sie lediglich im Amtsblatt und auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Schulungen, wie sie die Richtlinie vorsieht und wie sie auch in § 12 Abs. 2 AGG genannt werden, sind der Kammer nicht bekannt. Auch hat die Klägerin, nachdem bereits kurze Zeit nach dem Wechsel des Beklagten von der Universität R-Stadt nach Göttingen Vorwürfe gegen ihn wegen sexueller Belästigung und übermäßigen Alkoholkonsums bekannt geworden waren, keine repressiven Maßnahmen ergriffen. Es blieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der damaligen Präsidentin der Klägerin bei einer "vorsichtigen Ansprache".
Mildernd zu berücksichtigend ist darüber hinaus, dass der Beklagte bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und die betroffenen Frauen nicht derart durch das Verhalten des Beklagten betroffen waren, dass sie anhaltende Beeinträchtigungen - insbesondere in ihrem beruflichen Fortkommen - erlitten haben.
Weiter ist mildernd zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe von der Klägerin nicht zeitnah gelten gemacht worden sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass der Dienstherr bei - wie hier - zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen Maßnahmen auf den Beamten einwirkt. Dazu gehört - über mögliche dienstliche Weisungen (Anordnungen) hinaus - zunächst die Verhängung niederschwelliger Disziplinarmaßnahmen. Hingegen ist das "Sammeln" einzelner Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfsten Disziplinarmaßnahmen - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts - zu verhängen, unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 84). So liegt der Fall hier. Denn die Gleichstellungsbeauftragte der Klägerin wurde bereits in den Jahren 2012, 2013, 2015, 2016 und 2017 auf unerwünschtes sexuelles Verhalten des Beklagten hingewiesen. Als Reaktion hierauf fanden in den Jahren 2012 und 2013 bereits Gespräche zwischen der damaligen Präsidentin der Klägerin, der Zeugin Prof. Dr. J., und dem Beklagten statt. Das Gespräche über die bis dahin bekannten Vorwürfe, allerdings ohne Benennung von Namen der Betroffenen, stattgefunden haben, steht für die Kammer fest, da sowohl die Zeugin Prof. Dr. J. als auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023 bestätigt haben, dass es solche Gespräche gab. Trotzdem hat es die Klägerin im Nachgang der Gespräche über einen langen Zeitraum unterlassen, auf den Beklagten disziplinarrechtlich einzuwirken, obwohl ihr weitere Vorwürfe gegenüber dem Beklagten bekannt wurden. Die Zeugin gab an, die 2012 und 2013 bekannten Vorwürfe hätten nicht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt. Dem kann die Kammer nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht folgen, dass die Zeugin den damals bekannten Betroffenen Vertraulichkeit zugesichert hatte. Insgesamt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte nach einer deutlichen Maßnahme eine Verhaltensänderung gezeigt hätte und weitere Pflichtverletzungen unterlassen hätte.
Schließlich ist auch die Überlänge des behördlichen und insbesondere auch des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen. Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens und die Ungewissheit seines Ausganges sind für den Betroffenen belastend. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand den Beamten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bereits verdeutlicht und dadurch eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3).
Auf Grundlage der aufgeführten Erwägungen ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass eine Zurückstufung um zwei Stufen der Besoldungsgruppe nach § 14 Abs. 2 NDiszG die angemessene aber auch ausreichende Maßnahme ist. Denn insgesamt geht die Kammer vorliegend nicht davon aus, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG endgültig verloren hat. Aus diesem Grund wird auch dem Antrag der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst vorliegend nicht entsprochen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn sie oder er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hierbei ist die Vertrauensbeeinträchtigung nach objektiven Kriterien zu erfassen. So kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Dienstherrn an, sondern in objektiver Betrachtung darauf, ob der Dienstherr künftig noch auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung des Beamten vertrauen kann. Die Bewertung erfordert somit eine objektive und sachliche Beurteilung unter Zugrundelegung der Sicht eines objektiven, von der Sache unberührten Beobachters in der fiktiven Rolle des Dienstherrn im Hinblick darauf, ob bei dem Beamten "bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände" darauf vertraut werden kann, dass er künftig pflichtgemäß handeln wird (Bieler/Lukat/Struß, Loseblatt-Kommentar NDiszG, Stand: November 2021, § 14, Rn. 28 m.w.N).
So liegt der Fall hier. Denn es ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten vorliegend nicht ersichtlich, dass er zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Zwar hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht einsichtig gezeigt, da er sein distanzlose Verhalten - zumindest soweit er es eingestanden hat - nicht als sexualisiert oder übergriffig dargestellt hat. Gleichwohl hat er sich bei einer Zeugin, wenn auch zögerlich und relativierend, entschuldigt. Schließlich geht die Kammer davon aus, dass sich der Beklagte unter dem Eindruck des Urteils in Zukunft im dienstlichen Umfeld wird steuern können; er wird aufgrund seiner im Übrigen gezeigten Steuerungsfähigkeit Distanz auch zu weiblichen Beschäftigten der Klägerin halten können.
Weiter war dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass das Disziplinarverfahren insgesamt bereits erhebliche Auswirkungen auf sein privates und berufliches Leben - insbesondere auf seine Tätigkeit als Wissenschaftler - gehabt hat, sodass die Kammer davon ausgeht, dass das Disziplinarverfahren bereits jetzt einen nachhaltigen Eindruck bei dem Beklagten hinterlassen hat. Auch dies lässt insgesamt zumindest den Schluss zu, dass sich der Beklagte durch die verhängte Maßnahme weiter beeindrucken lassen wird und in Zukunft ein distanzvolles und respektvolles Verhalten an den Tag legen wird, das seinen Dienstpflichten gerecht wird.
Da das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen allerdings dadurch erheblich an Gewicht gewinnt, dass der Beklagte das üblicherweise zwischen einem Universitätsprofessor und seinen Studentinnen und Doktorandinnen bestehende besonders hohe Abhängigkeitsverhältnis für seine selbstgefälligen Machtdemonstrationen - die darüber hinaus auch die Grenze zur sexuellen Belästigung überschritten haben - ausgenutzt hat, hält die Kammer hier eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen für unbedingt erforderlich, aber auch vor dem Hintergrund der entlastenden Umstände für ausreichend.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 Abs. 2 Satz 1 NDiszG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 NDiszG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 S. 1 und 2 ZPO.