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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 53 NDiszG - Beweisaufnahme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(3) 1Im Disziplinarklageverfahren sind Beweisanträge von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. 2Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 3Satz 2 gilt nicht, wenn ein zwingender Grund für die Verspätung glaubhaft gemacht wird.

(4) § 26 Abs. 1, 5 und 6 gilt entsprechend.