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§ 1 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  1. 1.

    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben oder

  2. 2.

    sich in einer stationären Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.

(2) 1Blindengeld erhalten auch die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1; Nr. L 200 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anspruchsberechtigten. 2Dies sind insbesondere blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben und

  1. 1.

    in Niedersachsen eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,

  2. 2.

    in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn stehen oder dienstordnungsmäßig Angestellte eines niedersächsischen Arbeitgebers sind,

  3. 3.

    in einem dieser Staaten voraussichtlich nicht länger als 24 Monate

    1. a)

      für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen eine Beschäftigung ausüben und keine andere Person ablösen oder

    2. b)

      eine Tätigkeit ausüben und gewöhnlich in Niedersachsen die gleiche oder eine vergleichbare selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,

  4. 4.

    aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs oder Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,

  5. 5.

    aufgrund oder infolge eines Beamtenverhältnisses zu einem deutschen Dienstherrn Ruhegehalt beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,

  6. 6.

    familienversicherte Angehörige nach § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 sind oder familienversicherte Angehörige wären, wenn die Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre, oder

  7. 7.

    als Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen oder Halbwaisen (Hinterbliebene) einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der beamtenversorgungsrechtlichen Hinterbliebenenversorgung beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten.

3Bei mehreren Beschäftigungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 besteht der Anspruch auf Blindengeld nur, wenn der blinde Mensch den größten Teil seiner Tätigkeit in Niedersachsen oder für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen ausübt. 4Einen Anspruch auf Blindengeld nach Satz 1 hat nicht, wer einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hat.

(3) Einen Anspruch auf Blindengeld nach Absatz 1 hat nicht, wer aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat.

(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 sind

  1. 1.

    eine Beschäftigung eine solche nach § 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und

  2. 2.

    eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit, aus der ein Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV erzielt wird.

(5) § 109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

(6) Als blinde Menschen gelten auch Personen,

  1. 1.

    deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,

  2. 2.

    bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

(7) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 6 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.