§ 1 LBlindgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBlindgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Zivilblinde (Blinde), die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie
- 1.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder
- 2.sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.
§ 109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) findet entsprechende Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 1.deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- 2.bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.
(3) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 2 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.