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§ 1 LBlindgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBlindgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Zivilblinde (Blinde), die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  1. 1.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder
  2. 2.
    sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.

§ 109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) findet entsprechende Anwendung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  1. 1.
    deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  2. 2.
    bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

(3) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 2 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.