§ 1 LBlindgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBlindgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Zivilblinde (Blinde), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, erhalten das Blindengeld, wenn sie im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen hatten. § 109 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), findet entsprechende Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen,
- 1.deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- 2.bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.
(3) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 2 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.