Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.01.2019, Az.: 8 B 194/18
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Bruder; Fortführung; Geschwister; Vormund; Wiedereröffnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 25.01.2019
- Aktenzeichen
- 8 B 194/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG
- § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG
- Art 18 Abs 1 Buchst b EUV 604/2013
- Art 3 Abs 2 UAbs 3 EUV 604/2013
- Art 3 MRK
- Art 8 MRK
- Art 6 GG
- Art 4 EUGrdRCh
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Falle von Dublin-Rückkehrern, deren Asylantrag in Bulgarien nicht inhaltlich abgelehnt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund dortiger systemischer Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwartet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, reiste im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Oktober 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er an, über die Türkei nach Bulgarien gelangt zu sein. Eine Eurodac Abfrage ergab, dass er bereits am 19. September 2018 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt stellte darauf gegenüber den bulgarischen Behörden am 16. Oktober 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen, welchem diese am 19. Oktober 2018 stattgaben.
Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung wird in den Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung Bulgarien für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil in Bulgarien keine systemischen Mängel vorlägen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention in Bulgarien widerlegen würden. Der Antragsteller habe auch keine Beweise vorgelegt, dass er für seinen minderjährigen Bruder verantwortlich sei oder eine entsprechende Vormundschaftsurkunde eingereicht. Zudem habe er angegeben, dass seine Schwester sich in Deutschland aufhalte und Flüchtlingsschutz erhalten habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass diese nicht in der Lage wäre, sich um ihren minderjährigen Bruder zu kümmern. Zwar habe der Antragsteller auch angegeben, Nierensteine und deswegen Schmerzen zu haben, ärztliche Belege mit einer Diagnose und Prognose zur Glaubhaftmachung seines Vortrags habe er jedoch nicht vorgelegt. Zudem sei eine medizinische Grundversorgung in allen Aufnahmeeinrichtung in Bulgarien gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. November 2018 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung führt er aus, dass er nicht wisse, ob er in Bulgarien tatsächlich einen Asylantrag gestellt habe, weil er dort wie ein Krimineller behandelt und zu seinen Asylgründen nicht angehört worden sei. In Bulgarien sei er in einem Flüchtlingscamp in einem Raum mit ca. 20 Personen untergebracht gewesen. Dort seien sie ca. 14 Tage verblieben. Als andere muslimische Asylbewerber erfahren hätten, dass er C. sei, hätten sie ihn bespuckt und mit dem Tod bedroht. Er sei als Ungläubiger beschimpft worden. Mitarbeiter des Flüchtlingscamps hätten ihm nicht geholfen. Er habe dann in D. gelebt, wo er ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sei. Tagtäglich sei er Anfeindungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus werde er zum Vormund seines im Jahr 2003 geborenen Bruders bestellt werden.
Unabhängig davon lägen in Bulgarien auch systemische Mängel vor, die für Asylbewerber die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung begründen würden. So verstoße Bulgarien gegen Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie, weil es beachtlich wahrscheinlich sei, dass es einem rücküberstellten Asylbewerber nicht gelinge, wieder in sein altes Asylverfahren zu gelangen. Der Antrag von Dublin-Rückkehrern werde regelmäßig als Folgeantrag nach Maßgabe des Art. 40 Asylverfahrensrichtlinie geprüft. Es handele sich dabei auch nicht um Einzelfälle, sondern um ein systematisches Vorgehen der bulgarischen Behörden zum Zwecke der Abschreckung von Asylbewerbern. Es fehle auch an einer hinreichenden Anzahl von Dolmetschern. Weil damit die übergroße Mehrheit der Dublin-Rückkehrer ihre Rechte nur im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend machen könnten, würden auf sie unzumutbare und erniedrigende Aufenthaltsbedingungen im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien zukommen.
II.
Der gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch Saarl. VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung des Antragstellers angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages maßgeblich.
Vorliegend ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller erstmals in Bulgarien einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreten und dessen Grenze illegal überschritten hat. Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, wieder entfallen, weil sie nur dann erlischt, wenn der Asylbewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts keinen Asylantrag stellt (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 24).
Die Frist für das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt hat, ist Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - hier Bulgarien - an.
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Antragstellers, dass er Vormund seines sich derzeit in Deutschland aufhaltenden minderjährigen Bruders werden soll. Denn dieser Umstand würde - sofern es sich bei einem Vormund überhaupt (noch) um einen Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. g 4. Spiegelstrich Dublin III-VO handelt (was in Art. 2 Buchst. i Dublin II-VO noch ausdrücklich bestimmt war und nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts nicht mehr der Fall sein dürfte) - bereits deshalb nicht zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 10, 11 Dublin III-VO führen, weil im Unterschied zu Art. 9 Dublin III-VO die Familie bzw. Familienangehörigeneigenschaft (hier somit gegebenenfalls die Vormundschaft) bereits im Herkunftsland bestanden haben müsste (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.11.2018, AsylG, § 29 Rn. 46). Unabhängig davon müsste die Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Art. 2 Buchst g Dublin III-VO nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO jedenfalls auch bereits zur Stellung des Asylantrags durch den Antragsteller bestanden haben (BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.11.2018, AsylG, § 29 Rn. 43). Für beides wäre hier nichts ersichtlich. Eine schriftliche Zustimmung des Antragstellers und seines minderjährigen Bruders (vgl. Art 10 Dublin III-VO) liegen ebenfalls nicht vor. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO scheidet jedenfalls bereits deshalb aus, weil sich - nach den Angaben des Antragstellers - auch seine Schwester mit ihrer Familie in Deutschland aufhält und sie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hat. Dass der minderjährige Bruder des Antragstellers dennoch auf ihn im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO angewiesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO zum sogenannten Selbsteintritt verpflichtet, weil in Bulgarien für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen bestehen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.
Bei der Prüfung, ob Bulgarien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).
Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).
Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzsuchender ist zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG Saarland, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten des Staates im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Schutzsuchende müssen sich deshalb auf den für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Es ist aber jedenfalls mit den vorgenannten Vorschriften unvereinbar wenn Schutzsuchende (oder anerkannte Schutzberechtigte) - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit sowie Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, mithin, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können (etwa fehlen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt und staatlicher Unterstützung), kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 10, 11). Die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Schutzsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung kann sich ferner aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU ergeben. Die Qualifikationsrichtlinie garantiert anerkannten Flüchtlingen den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und - für Minderjährige - zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen des aufnehmenden Staats (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1) sowie (Art. 32 Abs. 1) den Zugang zu Wohnraum zu gleichwertigen Bedingungen wie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 36; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 55, 57).
Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11) ist dies für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers, dessen Asylantrag in Bulgarien nicht inhaltlich abgelehnt wurde, indes nicht festzustellen (im Ergebnis so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2016 - 3 L 47/16 -, juris; VG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2017 - 6 B 2336/17 As HGW; VG Potsdam, Beschl. v. 06.07.2017 - 1 L 326/17.A -, juris; VG München, Beschl. v. 24.03.2017 - M 6 S 16.50886 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2018 - 29 L 2092/18.A -, juris (Minderjährige, Asylantrag vor Ausreise abgelehnt), VG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2018 - 12 B 1706/18 -, n.v. (im Hinblick auf die Situation bis Mitte des Jahres 2016) und jeweils im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Zugang zum Asylverfahren nicht ausreichend gewährleistet): VG Sigmaringen, Urt. v. 22.03.2018 - A 3 K 6441/17 -, juris, VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2018 - 22 L 3744/17.A -, juris und VG Göttingen, Urt. v. 14.03.2017 - 2 A 141/16 -, juris; vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, aufgehoben durch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155/17 -, jeweils juris).
Weder ist dem Antragsteller nach summarischer Prüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Zugang zu seinem bereits zuvor in Bulgarien eingeleiteten Asylverfahren verwehrt (dazu 1.) noch ist sonst mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen auszugehen, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien begründen würden (dazu 2.). Der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien stehen auch sonst keine Abschiebungs- oder Duldungsgründe entgegen (dazu 3.).
1. Bei einer Rücküberstellung des Antragstellers nach der Dublin III-Verordnung wird in Bulgarien sein dort bereits begonnenes Asylverfahren fortgesetzt werden.
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs des Asylverfahrens bei einer Rückkehr von Schutzsuchenden nach Bulgarien ist hinsichtlich der Möglichkeit der Einleitung bzw. Fortführung ihres Asylverfahrens nach dem Stand zum Zeitpunkt ihres Weggangs zu unterscheiden:
Sofern ein Dublin-Rückkehrer in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt hatte, kann er einen Erstantrag stellen (Auskunft des UNHCR an das VG B-Stadt v. 17.12.2018, S. 1, im Folgenden: Auskunft v. 17.12.2018).
Hatte der Betroffene bereits einen Antrag gestellt, ist nach dem bulgarischen Asylgesetz das Asylverfahren nach zehntägiger Abwesenheit zu suspendieren und nach weiteren drei Monaten zu beenden (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 5, im Folgenden: Länderinformation 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13.12.2017, S. 8, im Folgenden: Staatendokumentation). Sofern - wie vorliegend bei dem Antragsteller - das Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren im Falle eines Dublin-Rückkehrers automatisch wiedereröffnet (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; Länderinformation 2018, S. 5: unabhängig vom Ablauf einer sechsmonatigen Frist; vgl. auch Auskunft des UNHCR an das VG Aachen v. 29.01.2016, S. 1, im Folgenden: Auskunft v. 29.01.2016; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen v. 27.01.2016, S. 2, im Folgenden: Auskunft v. 27.01.2016). Solche Verfahren werden ohne besondere Behinderungen oder ernsthafte Verspätungen wieder aufgenommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 63 f. m.w.N.). Diese Praxis der Behörden entspricht auch der seit dem Jahr 2015 bestehenden Rechtslage in Bulgarien, wonach bei einer Rücküberstellung nach den Regeln der Dublin-Verordnung zwingend eine Wiedereröffnung des Verfahrens entsprechend Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist (aida, Country Report: Bulgaria, Update 2017, S. 28, im Folgenden: aida 2017).
Lediglich wenn der Asylantrag auf Grund einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurde, muss der Rückkehrer, sofern er keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben vorbringen kann (vgl. Staatendokumentation, S. 9 und Länderinformation 2018, S. 5), einen neuen Asylantrag stellen, der als Folgeantrag gewertet wird und nur zulässig ist, wenn er neues Vorbringen zur Person des Antragstellers oder seinem Herkunftsland enthält (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2). Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet oder eine Entscheidung über die Zulässigkeit nicht binnen 14 Tagen getroffen, wird der Asylantrag allerdings wieder im regulären Verfahren geprüft (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2).
Danach ist unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der ursprüngliche Asylantrag des Antragstellers bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien - nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU - lediglich mehr als Folgeantrag geprüft wird, unabhängig davon, ob dies nach der früheren Sach- und Rechtlage - wie die oben angegebenen Entscheidungen zum Teil annehmen - in Bulgarien der Fall gewesen ist. Die bulgarischen Behörden haben bei der Stattgabe des Wiederaufnahmeersuchens auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO Bezug genommen, der sich auf Antragsteller bezieht, die einen Antrag gestellt haben, der (vgl. Art. 18 Buchst. d Dublin III-VO) bislang nicht abgelehnt worden ist. Dies spricht für das Gericht dafür, dass über den in Bulgarien gestellten Antrag des Antragstellers noch nicht inhaltlich entschieden worden ist (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2018 - 22 L 3744/17.A -, juris Rn. 62 f.). Umstände, die eine andere Annahme begründen könnten, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Soweit er mit seiner Antragsbegründung in Frage stellt, dass er überhaupt einen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn auch wenn er bislang in Bulgarien noch keinen Antrag gestellt hätte, wäre ihm dies nach den zitierten Erkenntnismitteln bei einer Rückkehr weiterhin möglich und er würde damit Zugang zu dem bulgarischen Asylverfahren erhalten.
2. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen nach summarischer Prüfung systemische Mängel auf, die die Annahme einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung begründen würden (dazu a)). Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere droht Schutzsuchenden in der Situation des Antragstellers, im Gegensatz zu in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 42 ff.), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Auch sonst erwartet den Antragsteller in Bulgarien keine Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verletzende Behandlung (dazu b)).
a) Nach dem Gesetz haben Schutzsuchende in Bulgarien während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversicherung, kostenlose medizinische Versorgung und Bildung wie bulgarische Staatsangehörige sowie außerdem auch auf psychologische Unterstützung, Dolmetscher bzw. Dolmetsch-Hilfe; auch haben sie Beschwerdemöglichkeiten (Staatendokumentation, S. 13 f.). Dauert das Asylverfahren länger als drei Monate, erhalten sie zudem Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. Jobtrainings. In der Praxis gestaltet sich eine Arbeitsaufnahme jedoch schwierig (vgl. Staatendokumentation, S. 14 f.; vgl. auch Ilavera, Auskunft an das VG Göttingen v. 05.10.2016, S. 2). Die Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Unterstützung wurde Anfang des Jahres 2017 als ausreichend eingeschätzt und wird auch immer wieder von NGOs auf die Einhaltung von Mindeststandards kontrolliert, wenn die Bedingungen auch teilweise ärmlich sind (Staatendokumentation, S. 15).
Schutzsuchende haben grundsätzlich Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Aufnahmezentren (Länderinformation 2018, S. 2), der aufgrund der vorhandenen freien Plätze auch erfüllt werden kann. In den gegenwärtig existierenden drei Aufnahmezentren mit über 5.130 Plätzen werden Kernfamilien auch nach Möglichkeit zusammen und in eigenen Räumlichkeiten untergebracht (Länderinformation 2018, S. 2 f.; vgl. auch Staatendokumentation, S. 15). Jedenfalls Ende des Jahres 2017 überstieg die Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen deutlich die Anzahl der benötigen Plätze (VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A -, juris Rn. 67 f. m.w.N.), nachdem diese im September 2016 noch zu 110 % ausgelastet waren (VG Potsdam, Beschl. v. 06.07.2017 - 1 L 326/17.A -, juris Rn. 22). Im Oktober 2017 waren nur noch ca. 18 % der Plätze belegt (Staatendokumentation, S. 14 f.; vgl. auch United States Department of State, Country Reports on Human Rights 2017 Bulgaria, S. 15). 2017 trafen insgesamt weniger Flüchtlinge und Migranten in Bulgarien ein (Amnesty International, Report Bulgarien 2017/2018). Dafür, dass sich hieran im Jahr 2018 bis heute etwas in einer für Art. 3 EMRK relevanten Weise geändert haben könnte, ist nichts ersichtlich, auch wenn auf der östlichen Mittelmeerroute die Anzahl illegaler Grenzübertritte im Jahr 2018 um 37 % gestiegen ist (www.zeit.de, Weniger Flüchtlinge kommen in die EU, v. 15.11.2018). Schutzsuchende können auf eigene Kosten auch außerhalb einer Einrichtung leben (Staatendokumentation, S. 15).
In den Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Schutzsuchende erhalten drei bzw. zwei Mahlzeiten, medizinische und psychologische Versorgung sowie - auf Antrag - Sozialhilfe (Länderinformation 2018, S. 3; vgl. auch Auskunft v. 17.12.2018, S. 2 sowie VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A -, juris Rn. 65 f. m.w.N.). Auch standen in den Einrichtungen nach Auskunft des Auswärtigen Amts jedenfalls im Januar 2016 ausreichend Dolmetscher zur Verfügung und Mitarbeiter von NGOs erhielten grundsätzlich Einlass. Ebenfalls wurde den Schutzsuchenden staatlich finanzierte Rechtshilfe gewährt (vgl. Länderinformation 2018, S. 3). Die EU-Kommission kritisierte im Juli 2017 allerdings unter anderem auch die Verfügbarkeit von Dolmetschern und rechtlichem Beistand (Länderinformation 2018, S. 3; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Göttingen v. 29.07.2016, S. 2). Die Schwierigkeiten bei der Zurverfügungstellung von Dolmetschern begründen unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel allerdings keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems bzw. den dortigen Aufnahmebedingungen. Auch erhalten Schutzsuchende seit Februar 2015 zwar keine finanziellen Mittel mehr (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; Staatendokumentation, S. 14), dies führt jedoch angesichts der übrigen materiellen Versorgung für sich nicht zu systemischen Mängeln (so auch für nicht besonders schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 91 - 93). Auch Art. 17 RL 2013/33/EU schließt insoweit Sachleistungen nicht aus.
Schutzsuchende haben in Bulgarien auch Anspruch auf medizinische Versorgung zu den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (Auskunft v. 17.12.2018, S. 3). Dieser umfasst auch psychologische und psychiatrische Versorgung (Staatendokumentation, S. 16). Während des Asylverfahrens übernimmt der Staat die Kosten der Krankenversicherung mit Grundleistungen (Auskunft v. 17.12.2018, S. 3). Das Gesundheitssystem weist allerdings große materielle und finanzielle Defizite auf (Staatendokumentation, S. 16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 80). Bei dem Zugang zu medizinischer Versorgung bestehen zudem auch praktische Hindernisse aufgrund fehlender Dolmetscher und einer mangelnden Bereitschaft einiger Ärzte zur Behandlung Schutzsuchender (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 114) bzw. einem Mangel an medizinischem Personal (Staatendokumentation, S. 16). Ferner werden bei schweren und chronischen Krankheiten einige Behandlungen nur teilweise erstattet (Auskunft v. 17.12.2018, S. 3). Eine kostenlose medizinische Notfallversorgung, auf die sich auch eine große Anzahl der bulgarischen Bevölkerung beschränken muss, ist allerdings gewährleistet (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 116 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 26). Daneben verfügt das Bulgarische Rote Kreuz über einen hauptsächlich durch den UNHCR finanzierten Fonds für die Deckung der Kosten einer medizinischen Versorgung einer begrenzten Anzahl extrem vulnerabler Schutzsuchender (Auskunft v. 17.12.2018, S. 3).
Bei sogenannten Dublin-Rückkehrern ist insoweit zu differenzieren.
Grundsätzlich haben sie bis zum Vorliegen einer inhaltlich rechtskräftigen Entscheidung dieselben Unterbringungsrechte wie andere Schutzsuchende und auch ihre Krankenversicherungen werden erneuert (Staatendokumentation, S. 9). Auch in Bezug auf die persönliche Anhörung, die Rechtsbehelfe und den Zugang zu juristischer Beratung finden die gleichen Regeln und Rechte Anwendung wie bei Antragstellern im regulären Asylverfahren (VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A -, juris Rn. 57 f. m.w.N.).
Nach Stellung eines erstmaligen Asylantrags bzw. nach Wiedereröffnung des Verfahrens wird der Dublin-Rückkehrer einem Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAR) zugewiesen (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2). Dies gilt auch für in Abwesenheit des Schutzsuchenden abgewiesene Asylanträge, sofern die Entscheidung ihm nicht zugestellt wurde (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; aida 2017, S. 28). Der UNHCR konnte in der jüngsten Vergangenheit keine Fälle beobachten, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu einem Aufnahmezentrum verweigert wurde (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2).
Demgegenüber werden Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen wurde und die die Entscheidung vor ihrer Ausreise erhalten haben (vor 2017 ca. 15 % der Fälle (Staatendokumentation, S. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 75)), ohne sie fristgerecht anzufechten, in einem geschlossenen Zentrum untergebracht (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2018 - 29 L 2092/18.A -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.), in der Regel in Busmantsi oder Lyubimets (aida 2017, S. 28; Auskunft v. 29.01.2016; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2018 - 29 L 2092/18.A -, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt auch für in Abwesenheit ergangene Entscheidungen, die rechtskräftig geworden sind (aida 2017, S. 28; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 64 m.w.N.; Auskunft v. 27.01.2016, S. 2). Selbst wenn ein Folgeantrag als zulässig erachtet wird, mit der Folge einer regulären Prüfung des Asylantrags, ist eine weitere Inhaftierung wahrscheinlich (vgl. Auskunft v. 29.01.2016, S. 1; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2018 - 29 L 2092/18.A -, juris Rn. 26). Die maximale Haftdauer liegt bei 18 Monaten, die durchschnittliche bei 12 bis 14 Tagen (Länderinformation 2018, S. 4). Von 2.194 im Jahr 2017 inhaftierten Betroffenen befanden sich Ende des Jahres 2017 noch 30 in Haft (aida 2017, S. 55). Nur Schutzsuchende, deren Asylantrag mit einer endgültigen Entscheidung abgelehnt wurde und die keinen weiteren Antrag stellen, können in einer Haftanstalt des Hauptdirektorats der Migration zur Durchführung des Abschiebevorgangs untergebracht bleiben (vgl. Auskunft v. 29.01.2016, S. 1; Auskunft v. 27.01.2016).
Sofern die Betroffenen während der nach dem Gesetz maximal 14-tägigen Überprüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags aus der Haft entlassen werden, werden sie nicht einem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und sie haben auch keinen Anspruch auf anderweitige Unterkunft, Verpflegung oder Sozialhilfe (Auskunft v. 17.12.2018, S. 2; vgl. hierzu auch, weniger differenzierend: Länderinformation 2018, S. 5, und Staatendokumentation, S. 9). Folgeantragsteller haben kein Recht auf materielle Versorgung, sondern lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während der Prüfung der Zulässigkeit ihres Antrags im Eilverfahren; sofern der Antrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, haben sie auch kein Recht auf einen Verbleib im Land (Staatendokumentation, S. 14; vgl. auch Auskunft v. 17.12.2018, S. 2, und Länderinformation 2018, S. 5). Sie haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf medizinische Versorgung (vgl. Staatendokumentation, S. 16). Wie oben bereits ausgeführt, haben sie allerdings Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Notfallversorgung. Auch bei einer Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig haben die Betroffenen kein Recht auf materielle Versorgung (VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2018 - 29 L 2092/18.A -, juris Rn. 29, 35 m.w.N.). Nach den Angaben der SAR wird allerdings bei - etwa aus gesundheitlichen Gründen - vulnerablen Dublin-Rückkehrern das Asylverfahren wieder aufgenommen und der Betroffene hat alle gesetzlich vorgesehenen Rechte eines Schutzsuchenden (Staatendokumentation, S. 9; vgl. auch Länderinformation 2018, S. 5).
Danach geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller nach seiner Rücküberstellung nach Bulgarien dort wieder einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird und ihm die gleichen Rechte zustehen, wie den anderen dort untergebrachten Schutzsuchenden. Ob hinsichtlich solcher Dublin-Rückkehrer systemische Mängel vorliegen, deren Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde, kann daher hier offen bleiben, da der Antragsteller sich in einer anderen Situation befindet.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er von anderen Schutzsuchenden in dem Verteilungszentrum bzw. der Aufnahmeeinrichtung bedroht und bespuckt worden sei, ohne dass die dortigen Mitarbeiter ihm geholfen hätten, folgen hieraus weder über den Einzelfall hinausgehende systemische Mängel noch, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien ihn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten würde. Sein diesbezüglicher Vortrag ist insofern bereits zu unsubstantiiert.
Der Antragsteller gehört auch nicht zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis, bei dem nach dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.) vor einer Abschiebung Garantien der bulgarischen Behörden einzuholen wären (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 81).
b) Auch für den Fall der Entscheidung des Asylverfahrens des Antragstellers ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Anschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Zwar ist dies bei anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien grundsätzlich der Fall (Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff). Über den Asylantrag des Antragstellers in Bulgarien ist nach dem vorliegenden Sachverhalt jedoch noch nicht (inhaltlich und endgültig) entschieden und derzeit lässt sich auch nicht feststellen, welchen weiteren Verlauf der Aufenthalt des Antragstellers in Bulgarien nehmen wird. Ob ihm in Bulgarien Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wird und ob er dann auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, ist derzeit offen. Die Frage, ob ihm bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist daher hier nicht entscheidungserheblich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 80).
Dies gilt im Grunde gleichermaßen für den Fall der Ablehnung seines Asylantrags, zumal ihm nach summarischer Prüfung in diesem Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verletzende Behandlung droht. Allein die Unterbringung eines abgelehnten Schutzsuchenden in einem geschlossenen Abschiebungszentrum führt für sich noch nicht zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 86). Die Richtlinie 2013/33/EU und ihre Gewährleistungen gilt gem. Art. 3 Abs. 1 nur solange wie der Schutzsuchende als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben darf, wobei Antragsteller gem. Art. 2 Buchst. b auch nur diejenigen sind, die einen Antrag gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Art. 26 RL 2013/32/EU bezieht sich ebenfalls nur auf Antragsteller, über deren Antrag noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist (Art. 2 Buchst. c). Auch erlaubt die Europäische Menschenrechtskonvention in Art. 5 Satz 2 Buchst. b und f die rechtmäßige Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist (vgl. auch VG München, Beschl. v. 24.03.2017 - M 6 S 16.50886, juris Rn. 40).
3. Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint. Der Antragsteller hat derartige abschiebungsrelevante Duldungsgründe hier nicht substantiiert dargelegt.
Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen - wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Für den Antragsteller besteht in Bulgarien auch nicht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere hat er keine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegende Erkrankung geltend gemacht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Soweit er in der Anhörung durch die Antragsgegnerin behauptet hat, Nierensteine und deshalb Schmerzen zu haben, hat er eine ärztliche Bestätigung bislang nicht vorgelegt, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handeln und sie sich bei einer Abschiebung nach Bulgarien wesentlich verschlechtern würde.
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK). Zwar leben zwei Geschwister des Antragstellers in Deutschland, von denen auch eines minderjährig ist. Trotz der beabsichtigten Vormundschaft des Antragstellers sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zuließen, zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Bruder bestünde eine über die Geschwistereigenschaft hinausgehende, dem Schutz der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfallende Beziehung, die zu der Unzumutbarkeit einer Trennung führen würde (vgl. dazu auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 60a Rn. 17, 19; BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2018, AufenthG, § 60a Rn. 15).
4. Danach ist auch der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend erfolgt auch keine Beiordnung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.