Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.01.2019, Az.: 8 B 2/19
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.01.2019
- Aktenzeichen
- 8 B 2/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 161 Abs 2 VwGO
- § 80 Abs 7 S 2 VwGO
- § 92 Abs 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Liegen zwischen dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Abänderungsantrag wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nur wenige Tage, kann es der Billigkeit entsprechen, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzulegen. Denn zwischen dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Stellen des Abänderungsantrags wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist lagen - insbesondere auch aufgrund der Weihnachts- und Jahreswechselfeiertage - lediglich drei Werktage, so dass die Antragsteller nicht davon ausgehen konnten, die Antragsgegnerin werde an dem von ihnen angegriffenen Bescheid festhalten und ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei deshalb erforderlich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.