Abschnitt 4 EBStErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
4.1 Das Land fördert im Zuständigkeitsbereich eines jeden Jobcenters im Regelfall eine nicht bereits durch Dritte geförderte Beratungsstelle eines unter Nummer 3 aufgeführten Trägers.
4.2 Eine bestehende Kofinanzierung durch Dritte, zum Beispiel das Jobcenter oder den kommunalen Träger ist unschädlich, wenn der Zuwendungsempfänger sein wöchentliches Beratungsangebot (Personenstunden) in einem angemessenen Verhältnis der Landesförderung zu seinen übrigen Einnahmen erweitert.
4.3 Liegen mehrere Anträge für den Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Jobcenters nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.
4.4 Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise weitere Beratungsstellen gefördert werden. Bei mehr als 10 000 Bedarfsgemeinschaften können bis zu zwei, bei mehr als 30 000 bis zu drei Beratungsstellen gefördert werden.
4.5 Mit dem Förderantrag ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorzulegen, das insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Beratungsstelle abbildet.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)