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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EBStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Bei Erstantragstellung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einmalig ein Gründungszuschuss für die mit der Einrichtung der Beratungsstelle verbundenen, nachgewiesenen Aufwendungen von bis zu 10 000 EUR gewährt werden.

5.3 Für den laufenden Betrieb der Beratungsstelle werden auf Nachweis bis zu 13 500 EUR pro Beratungsstelle und Kalenderjahr bewilligt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sach- und Personalausgaben, soweit sie nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.

5.4.1 Personalausgaben umfassen das tarifliche oder ortsübliche Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Personalausgaben sind höchstens bis zur EntgeltGr. 11 TV-L zuwendungsfähig.

5.4.2 Sachausgaben sind u. a. die Aufwendungen für Anmietung, Herrichtung oder Erstausstattung geeigneter Räume, Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungskonzepten sowie für den Aufbau von Netzwerkstrukturen und Qualifizierungs-, Reise- und Fortbildungskosten.

Förderfähig sind auch die mit der Gründung und dem Betrieb eines landesweiten Zusammenschlusses von Beratungsstellen verbundenen anteiligen Ausgaben, wenn der Zusammenschluss dem Informations- und Kompetenzaustausch der Beratungsstellen untereinander dient.

5.4.3 Innerhalb des nach Nummer 5.3 bestimmten Förderrahmens werden die Sachausgaben für Veranstaltungen, die der allgemeinen Informationsvermittlung dienen, bis zur Höhe von 2 500 EUR je Kalenderjahr anerkannt.

5.4.4 Soweit Beratungsstellen die Organisation und Durchführung von Netzwerk- oder Fortbildungsveranstaltungen federführend auch für andere Beratungseinrichtungen im Land übernehmen wollen, ist zuvor ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese kann nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel zusätzlich zu den in Nummern 5.3 und 5.4.3 genannten Höchstbeträgen die Förderung zentraler Veranstaltungen im Volumen von bis zu 5 000 EUR je Veranstaltung bewilligen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)