Abschnitt 3 EBStErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
3.1 Zuwendungsempfänger sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts: Stiftung, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (z. B. eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
mit Sitz in Niedersachsen.
3.2 Zuwendungsempfängern in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (e. G.) ist es gestattet, die Zuwendung zur zweckgerichteten Verwendung an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Die Verpflichtungen der Genossenschaft als Zuwendungsempfänger gegenüber dem Land als Zuwendungsgeber bleiben davon unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)