EBStErl,NI - Erwerbslosenberatungsstellenerlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Erl. d. MS v. 11.11.2021 - 101.2-20 00 94/5.06-1.04 -

Vom 11. November 2021 (Nds. MBl. S. 1754)

Geändert durch Erl. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)

- VORIS 82300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 EBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen, die die behördlichen Beratungsstrukturen niederschwellig und qualifiziert ergänzen, indem sie den SGB II-Leistungsbeziehenden kostenfreie Informationen zur komplexen Rechtslage, die Erläuterung von Leistungsbescheiden der Jobcenter und auch praktische Unterstützung bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen anbieten.

Ziel ist es, erwerbslosen und anderen Personen in vergleichbarer Situation flächendeckend einen Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen zu ermöglichen, um sich dort über ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II, den Inhalt vorliegender Bescheide und die Verfügbarkeit praktischer Hilfsangebote informieren zu können.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 2 EBStErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Förderfähig sind:

2.1.1
die Gründung von Trägervereinen oder -gesellschaften, die Anmietung, erstmalige Einrichtung sowie der Betrieb von Beratungsstellen für erwerbslose Personen i. S. des SGB II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften sowie andere Ratsuchende in vergleichbarer Lage;

2.1.2
die Beschäftigung sowie die Fortbildung von Personal, soweit dieses dazu dient, Ratsuchenden die SGB II-Systematik oder ihre individuellen Leistungsbescheide zu erläutern und praktische Unterstützung bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation und Durchsetzung ihrer Rechte zu vermitteln;

2.1.3
der Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen zur Selbstorganisation, der Angebotsoptimierung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erwerbslosenberatungsstellen, sowie die Durchführung darauf ausgerichteter Fortbildungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationsvermittlung durch fach- und zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen.

2.2 Die Vernetzung kann auch durch die Bereitstellung von Fortbildungs- und Informationsangeboten durch einzelne Beratungsstellen gegenüber den übrigen Einrichtungen oder durch einen Zusammenschluss aller vom Land geförderten Beratungseinrichtungen in einem (Dach-)Verband erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 3 EBStErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

3.1 Zuwendungsempfänger sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts: Stiftung, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,

  • juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (z. B. eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

mit Sitz in Niedersachsen.

3.2 Zuwendungsempfängern in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (e. G.) ist es gestattet, die Zuwendung zur zweckgerichteten Verwendung an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Die Verpflichtungen der Genossenschaft als Zuwendungsempfänger gegenüber dem Land als Zuwendungsgeber bleiben davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 4 EBStErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
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EBStErl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

4.1 Das Land fördert im Zuständigkeitsbereich eines jeden Jobcenters im Regelfall eine nicht bereits durch Dritte geförderte Beratungsstelle eines unter Nummer 3 aufgeführten Trägers.

4.2 Eine bestehende Kofinanzierung durch Dritte, zum Beispiel das Jobcenter oder den kommunalen Träger ist unschädlich, wenn der Zuwendungsempfänger sein wöchentliches Beratungsangebot (Personenstunden) in einem angemessenen Verhältnis der Landesförderung zu seinen übrigen Einnahmen erweitert.

4.3 Liegen mehrere Anträge für den Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Jobcenters nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.

4.4 Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise weitere Beratungsstellen gefördert werden. Bei mehr als 10 000 Bedarfsgemeinschaften können bis zu zwei, bei mehr als 30 000 bis zu drei Beratungsstellen gefördert werden.

4.5 Mit dem Förderantrag ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorzulegen, das insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Beratungsstelle abbildet.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)