Abschnitt 7 EBStErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen.
7.4 Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr grundsätzlich neu zu stellen, soweit eine weitere Förderung gewünscht wird. Abweichend davon gilt die erstmalige Antragstellung für den Zeitraum bis zum Ende des ersten, bei neugegründeten Beratungsstellen bis zum Ende des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Anträge müssen bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, um für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt zu werden.
Davon abweichend können unmittelbar nach der Bekanntmachung dieser Richtlinie bis zum 16.9.2022 noch Förderanträge für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
Nach dieser Frist eingehende Anträge können ebenfalls für das jeweils laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden, solange im Bereich eines Jobcenters noch keine Bewilligung ausgesprochen wurde.
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann für neu gegründete Beratungsstellen bis zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres einen geringeren Umfang des wöchentlichen Beratungsangebots gemäß Nummer 6.2.2 zulassen, solange das erforderliche Personal oder die Beratungsräume nicht verfügbar sind.
7.6 Die Verwendung der Zuwendung ist unter Vorlage des Sachberichts nach Nummer 10 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
Neben einer vollständigen Auflistung der Ausgaben und Einnahmen ist eine Erklärung zur Richtigkeit des Nachweises sowie zur zweckentsprechenden Verwendung vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)