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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EBStErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Förderfähig sind:

2.1.1
die Gründung von Trägervereinen oder -gesellschaften, die Anmietung, erstmalige Einrichtung sowie der Betrieb von Beratungsstellen für erwerbslose Personen i. S. des SGB II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften sowie andere Ratsuchende in vergleichbarer Lage;

2.1.2
die Beschäftigung sowie die Fortbildung von Personal, soweit dieses dazu dient, Ratsuchenden die SGB II-Systematik oder ihre individuellen Leistungsbescheide zu erläutern und praktische Unterstützung bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation und Durchsetzung ihrer Rechte zu vermitteln;

2.1.3
der Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen zur Selbstorganisation, der Angebotsoptimierung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erwerbslosenberatungsstellen, sowie die Durchführung darauf ausgerichteter Fortbildungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationsvermittlung durch fach- und zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen.

2.2 Die Vernetzung kann auch durch die Bereitstellung von Fortbildungs- und Informationsangeboten durch einzelne Beratungsstellen gegenüber den übrigen Einrichtungen oder durch einen Zusammenschluss aller vom Land geförderten Beratungseinrichtungen in einem (Dach-)Verband erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)