Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.06.2017, Az.: 14 U 186/16
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Fahrradfahrern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.06.2017
- Aktenzeichen
- 14 U 186/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 17869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.11.2016 - AZ: 8 O 321/15
Rechtsgrundlagen
- BGB § 823 Abs. 1
- BGB § 823 Abs. 2
- StGB § 230
- ZPO § 286
Amtlicher Leitsatz
Nimmt nach einer Kollision zweier Fahrradfahrer einer den anderen in Anspruch, so muss er ein (Mit-)Verschulden des in Anspruch genommenen Unfallgegners nach den Grundsätzen des § 286 ZPO beweisen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 24. November 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert, das Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das klagende Land, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz. Diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall vom 21. August 2013 zugrunde, an dem der Bedienstete des klagenden Landes C. G. und die Beklagte jeweils als Fahrradfahrer beteiligt waren.
Dieser Unfall bildete bereits den Gegenstand eines vorangegangenen Rechtsstreites zwischen den beiden unmittelbaren Unfallbeteiligten (8 O 112/14 LG Hannover = 14 U 40/15 OLG Celle), der nach persönlicher Anhörung des dort klagenden Herrn G. vom erkennenden Senat durch Urteil vom 26. August 2015 entschieden und ein klagabweisendes Urteil der ersten Instanz bestätigt wurde.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge und der Einzelheiten des vorgenannten Verfahrens 8 O 112/14 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil (Bl. 148 ff. d. BA.) sowie das Urteil des Senats vom 26. August 2015 in dem Verfahren 14 U 40/15 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 verurteilt, an das Land 56.021,93 € für Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall nebst im Einzelnen bezeichneter Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Land alle nach § 52 NBG übergegangenen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 21. August 2013 zu ersetzen.
Gegen dieses ihr am 29. Januar 2016 zugestellte (Bl. 19 d. A.) Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 11. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 25 ff. d. A.) Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Einzelrichterin nach Vernehmung des Geschädigten G. als Zeugen die Überzeugung gebildet, es sei seiner Unfallschilderung zu folgen. Ein Mitverschulden seinerseits sei nicht anzunehmen, sodass das klagende Land als Dienstherr die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten durchsetzen könne. Auch das Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Dementsprechend hat sie das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Verweis auf die Entscheidung des Senats in der Sache 14 U 40/15 die Auffassung vertritt, man könne der Darstellung des Zeugen G. nicht folgen. Sie verweist auf diverse Widersprüchlichkeiten bzw. Abweichungen in der Darstellung des Zeugen zum Unfallgeschehen und rügt vorsorglich unvollständige Beweiserhebung. Gegebenenfalls hätte nämlich ein Sachverständigengutachten zum behaupteten Verlauf des nachkollisionären Rutschverhaltens des Fahrrades des Zeugen und des Zeugen selbst eingeholt werden müssen. In jedem Fall müsse aber ein erhebliches Mitverschulden des Bediensteten des Landes berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, das Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es wiederholt und vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Akten 01.07302.731342.0 Region Hannover sowie die Akten 8 O 112/14 LG Hannover lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Der Einspruch der Beklagten gegen das vorgenannte Versäumnisurteil war zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Dem klagenden Land steht weder der geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen dem Geschädigten G. erstatteter Heilbehandlungskosten und weitergezahlter Dienstbezüge zu noch hat es einen Anspruch auf Feststellung bezüglich etwaiger nach § 52 NBG übergegangener Ansprüche des Geschädigten G. aus dem Ereignis vom 21. August 2013 gegen die Beklagte. Deshalb war das vorgenannte Versäumnisurteil aufzuheben; die Klage war abzuweisen.
a) Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage erweist sich allerdings nicht schon deshalb als unbegründet, weil aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 26. August 2015 in dem Verfahren 14 U 40/15 feststeht, dass dem Bediensteten des klagenden Landes G. gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
Gegenstand der bezifferten Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit sind einerseits Heilbehandlungskosten in Höhe von 13.547,75 € (Bl. 6/7 d. A.) sowie andererseits während der Dienstunfähigkeit des Geschädigten G. weitergezahlte Dienstbezüge in Höhe von 42.474,18 € (Bl. 7 d. A.).
In dem Vorverfahren 8 O 112/14 LG Hannover (14 U 40/15 OLG Celle) hat der Geschädigte persönlich gegen die Beklagte neben einem Schmerzensgeld Ersatz von Sachschäden (Fahrrad, Fahrradhelm und Bauchtasche) geltend gemacht, ferner Haushaltsführungsschaden, ihm entgangenen Verdienstausfall wegen Wegfalls von Zulagen o. ä. sowie Erstattung von Eigenanteilen bei der Heilbehandlung und Fahrtkosten. Insoweit decken sich die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche nicht, weshalb die Entscheidung des Senats vom 26. August 2015 keine Rechtskraft entfaltet.
Das gilt auch für die in beiden Verfahren verfolgten Feststellungansprüche. Während das Land in vorliegenden Rechtsstreit auf die gemäß § 52 NBG übergegangenen Ansprüche für dem Geschädigten erstattete Heilbehandlungskosten und weiterhin gezahlte Dienstbezüge abstellt, richtete sich das Feststellungsbegehren des Geschädigten G. im Vorverfahren unter Berücksichtigung seiner bezifferten Anträge und der Klagebegründung auf unfallbedingt ihm persönlich entgangenen Verdienstanteile sowie die nicht erstatteten Heilbehandlungskosten, etc.
b) Abweichend vom Landgericht vermag der Senat sich jedoch nicht die Überzeugung zu bilden, der von dem Bediensteten des Landes G. gegebenen Unfalldarstellung sei zu folgen.
(1) Anders als im Fall der Beteiligung zumindest eines Kraftfahrzeuges, bei dem grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr anzunehmen ist, kommt eine Haftung der Beklagten als Fahrradfahrerin nur bei erwiesenem unfallursächlichem (Mit-)Verschulden in Betracht.
(2) Der Beweismaßstab, der für den vom klagenden Land zu erbringenden Nachweis eines unfallursächlichen (Mit-)Verschuldens der Beklagten anzulegen ist, richtet sich nach § 286 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich allerdings umfassend und widerspruchsfrei mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen hat. Seine Würdigung muss also vollständig und rechtlich möglich sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.
Nach § 286 ZPO ist der Tatrichter nicht an die Beweisregeln gebunden, sondern nur seinem Gewissen unterworfen. Nach dieser Maßgabe hat er die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei setzt das Gesetz allerdings keine über alle Zweifeln erhabene freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr oder erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur NJW 2013, 790 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] - juris Rdnr. 16 f. m. w. N.).
Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit ´richtigen` Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH MDR 2017, 21 ff. [BGH 11.10.2016 - VIII ZR 300/15][BGH 11.10.2016 - VIII ZR 300/15] - juris Rdnr. 23).
Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (BGH NJW 2016, 3015 [BGH 29.06.2016 - VIII ZR 191/15] - juris Rdnr. 26). Besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Hält es das Berufungsgericht für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht (BGH MDR 2017, 21 ff. [BGH 11.10.2016 - VIII ZR 300/15][BGH 11.10.2016 - VIII ZR 300/15] - juris Rdnr. 24).
(3) Unter Anlegen dieser Maßstäbe kann keiner der beiden Unfallschilderungen mit hinreichender Sicherheit gefolgt werden.
Die Angaben des Zeugen G. zum Unfallverlauf begegnen in vielfacher Hinsicht Bedenken. Sie zeichnen sich zudem dadurch aus, dass sie mit zunehmendem Zeitablauf immer detailreicher werden.
(a) Bereits am Unfallort haben beide Beteiligten unterschiedliche Darstellungen gegenüber den hinzugezogenen Polizeibeamten gemacht. Lediglich in einem Punkt stimmten sie überein, dass nämlich die Beklagte vor dem Überholmanöver seitens des Herrn G. nicht ganz rechts auf dem Fahrradweg fuhr.
Während im Übrigen jedoch der Bedienstete des Landes angegeben hat, nach Betätigung der Klingel seinerseits sei die Beklagte zunächst nach rechts gefahren und erst bei seinem Überholversuch auf der linken Seite des Radweges unvermittelt und ohne erkennbaren Grund ihrerseits nach links geschwenkt, wodurch er auf die Betonkante des Radwegs gekommen sei, hat die Beklagte das Geschehen so dargestellt, dass sie erst im letzten Moment bemerkt habe, dass ein anderer Radfahrer sich hinter ihr befinde. Als sie nach rechts habe herüberfahren wollen, sei dieser Radfahrer jedoch rechts von ihr gewesen, es sei zu einer leichten Berührung gekommen und der Radfahrer sei gestürzt (Bl. 3, Beklagte zusätzlich Bl. 28 d. Beiakten 01.07302.731342.0 Region Hannover).
Die Polizeibeamten stellten als einzige objektive, dem Unfall mutmaßlich zuzuordnende Spur frische Erdanhaftungen am - aus Fahrtrichtung der beiden Radfahrer - rechten Rand des Fahrradweges fest (Bl. 4 d. vorgenannten Beiakten) und vermerkten weiter:
"Weitere Spuren des Unfallgeschehens waren nicht feststellbar."
Danach konnten nur nach der Darstellung der Beklagte die frischen Erdanhaftungen vom Fahrrad des Zeugen stammen, sofern sie überhaupt dem Unfall zuzuordnen waren. Für eine solche Zuordnung bestand nach der damaligen Schilderung des Beteiligten G. zu diesem Zeitpunkt hingegen kein Anlass, denn er hätte sich ausschließlich auf der linken Seite des Radweges befunden, während die Beklagte unstreitig mit ihrem Fahrrad die asphaltierte Fläche nicht verlassen hat und nicht gestürzt ist. Von einem Hinüberrutschen seines Fahrrades oder von ihm selbst auf die rechte Seite des Radweges war hingegen nicht die Rede.
(b) In der Klageschrift in dem Vorverfahren 8 O 112/14 LG Hannover gab der dortige Kläger G. dann ergänzend und erstmalig an, er sei nach dem Überholversuch auf der linken Seite der Beklagten und deren unerwarteten Herüberwechseln in seine Richtung nach leichtem Touchieren der Lenker von der Betondecke abgerutscht, habe es aber geschafft wieder zurückzulenken und sei mit seinem Rad vor die Beklagte auf den Radweg gestürzt (Bl. 4 d. A. 8 O 112/14 LG Hannover).
Dem trat die Beklagte unter Wiederholung ihrer Schilderung des Geschehens gegenüber den Polizeibeamten und aus dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. November 2013 (Bl. 28 d. Beiakten 01.07302.731342.0 Region Hannover) entgegen und verwies erneut darauf, Herr G. habe in keiner Weise vor dem Überholen auf sich aufmerksam gemacht, vielmehr auf einen Vorhalt ihrerseits, warum er nicht geklingelt habe, erklärt, sein Fahrrad verfüge gar nicht über eine Klingel (Bl. 56 d. A. 8 O 112/14 LG Hannover).
In ihren persönlichen Anhörungen vor dem Landgericht schilderten die Parteien des Vorprozesses sodann den Unfallverlauf ausführlicher (Bl. 83 f. d. A. 8 O 112/14 LG Hannover), wobei Herr G. seine bisher gegebene Schilderung wiederholte und den Verlauf des Fahrradweges direkt vor dem späteren Unfallort präzisierte (leichter Schwenk des Radwegs).
Die Beklagte gab demgegenüber an, sie sei nur etwas mit ihrem Fahrrad herumgefahren und irgendwann abgestiegen, um zurückzufahren. Da sei Herr G. "von rechts aus den Büschen" gekommen. Er sei mit seinem eigenen Fahrrad hingefallen, bevor sie ihn entdeckt gehabt habe. Seinen Sturz habe sie gar nicht mitbekommen (Bl. 84 d. A. 8 O 112/14 LG Hannover).
Auf ihre Frage, warum er nicht geklingelt habe, habe er gesagt, er habe gar keine Klingel. Herr G. sei von hinten gekommen, das habe sie aber vorher nicht bemerkt.
Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben gegenüber der Polizei bestätigte sie sodann, sie habe Herrn G. im letzten Augenblick bemerkt und sich nach rechts eingeordnet.
Auf weiteren Vorhalt ihrer Angaben vor Ort, erklärte die Beklagte, keine Erinnerung mehr zu haben, woraufhin der Beklagtenvertreter darauf hinwies, die Beklagte sei an Parkinson erkrankt (Bl. 85 d. A. 8 O 112/14 LG Hannover), wobei dies nach dem Unfall geschehen sein soll (Bl. 146 der genannten Beiakten).
Ihre Angaben vor dem Landgericht sind im Hinblick auf diese Erkrankung nicht verwertbar, entwerten jedoch keineswegs die von ihr insbesondere am Unfallort abgegebene vorherige Schilderung. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten haben bei der Befragung der beiden Beteiligten keinerlei Auffälligkeiten am Verhalten der Beklagten bemerkt.
Bei seiner erneuten persönlichen Anhörung in der Berufungsinstanz des Vorverfahrens bestätigte Herr G. sodann seine bisherige Unfallschilderung und vertiefte sie noch.
Diese Darstellung begegnet jedoch in zweifacher Hinsicht Bedenken:
Das gilt zum einen, weil dann Spuren am linken Übergang des Radweges zum grasbewachsenen Seitenstreifen sowie Abriebspuren am Hinterrad des Klägers zu erwarten gewesen wären, von denen Herr G. indes nichts berichtet hat und die auch durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht dokumentiert oder bemerkt wurden. Auch die im Vorverfahren vorgelegte Reparaturrechnung für das Fahrrad weist keinerlei Schäden am Hinterrad oder der Reifendecke aus (Bl. 158 der vorgenannten Beiakten).
Zum anderen ergeben sich Zweifel an der weiteren Unfalldarstellung des Klägers, wonach er, nachdem er zunächst mit dem Hinterrad seines Fahrrades nach links vom Radweg abgerutscht sein will, es noch geschafft habe, doch wieder auf den asphaltierten Radweg zurück zu gelangen und dann direkt vor das Fahrrad der Beklagten gestürzt sei.
Bei diesem vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen - einerseits einer gegenseitigen Berührung, andererseits des Sturzes unmittelbar vor das Fahrrad der Beklagten - wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass auch die Beklagte (die zuvor bei der leichten Steigung unsicher fuhr) zu Fall gekommen wäre, was unstreitig nicht der Fall war. Auch wenn die Beklagte mit einem "relativ langsamen" Tempo unterwegs gewesen sein sollte, stellt dies eine Situation dar, in der ein - zudem etwas unsicherer - Fahrradfahrer in der Regel stürzt, wenn er aus dem Gleichgewicht gebracht wird und insbesondere direkt vor ihm ein anderer Fahrradfahrer stürzt und seine Weiterfahrt behindert.
(c) Auffällig ist an den Schilderungen des Bediensteten des Landes jedoch neben den vorstehend aufgeführten Punkten auch, dass seine Angaben mit zunehmendem Zeitablauf detaillierter werden, während es allgemeinen Erfahrungssätzen und insbesondere den eigenen Erfahrungen des Senats zufolge bei zunehmend größerem Abstand zwischen Geschehen und Schilderung zu Einschränkungen in der Erinnerung kommt.
Erstmalig schildert nämlich das klagende Land im vorliegenden Verfahren - bezugnehmend auf das Zeugnis des Herrn G. - dieser sei nicht nur vor der Beklagten auf dem Radweg gestürzt, sondern er sei "auf seinem Fahrrad weiter über den Radweg in den rechtsseitigen Grünbereich" gerutscht (Klageschrift Bl. 4 d. A.), über die dortige Radwegabsenkung ausgehebelt worden und schließlich mit einem Holzmast kollidiert. Auf der linken Seite des Radweges sei "ein erhebliches Schlagmal" zu sehen gewesen "sowie Kratzspuren von ca. 25 cm Länge in der Mitte des Radweges, welche in nordöstliche Richtung wiesen" (ebenda). Hierzu wurden nunmehr Lichtbilder eines Fahrrades vorgelegt (Anlagen MW1), nachdem im Vorprozess noch erklärt worden war, "dass keine Bilder vom geschädigten Fahrrad gefertigt" worden seien (Bl. 138 d. A. 8 O 112/14 LG Hannover).
Diese Darstellung hat der Geschädigte G. sodann zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge im vorliegenden Rechtsstreit bestätigt, hat jedoch keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, weshalb er derartige Details wie Vorhandensein einer Schlagmarke, Kratzspuren und Rutschen bis auf die andere Seite des Radweges bislang nicht geschildert hatte, und zwar weder vor Ort bei der Unfallaufnahme noch als Kläger im Vorverfahren.
Hierzu hat er auf entsprechende Vorhalte des Landgerichts erklärt, z. B. die Polizeibeamten auf die Spuren aufmerksam gemacht zu haben. Es habe sich aber nicht um eine qualifizierte Unfallaufnahme gehandelt, die jedoch auf Grund seiner Verletzungen hätte erfolgen müssen. Die Polizei habe "es sich hier halt leicht machen" wollen (Bl. 95 d. A.). Schon im Hinblick darauf, dass die Polizei seinerzeit im Unfallbericht die frischen Erdanhaftungen erwähnt und ausdrücklich aufgeführt hat, weitere Spuren seien nicht feststellbar, erscheint diese Darstellung als sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Zeuge ebenfalls Polizeibeamter, also Kollege war, sodass eher von einer größeren Sorgfalt der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten auszugehen sein dürfte. Außerdem erklärt diese Darstellung noch nicht, weshalb auch im Vorprozess weder von der Schlagmarke, Kratzspuren und/oder dem Herüberrutschen über den gesamten Radweg bis auf die gegenüberliegende Seite ins Gras und gegen einen Holzpfosten die Rede war, auch nicht bei den informatorischen Anhörungen des Herrn G. als Partei.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeuge eine entsprechende Schilderung des Geschehens bereits in seinem Schreiben vom 22. September 2013 (Anlage MW8 (Bl. 69 d. A.) - offensichtlich gegenüber seinem Arbeitgeber - abgegeben hat, die aber nach Darstellung des Zeugen auch seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegen haben soll.
Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb diese Unfalldarstellung weder zu den Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gelangt ist noch in dem gesamten Vorprozess eine Rolle gespielt hat, insbesondere auch nicht bei den beiden persönlichen Anhörungen des dortigen Klägers, aber auch nicht in der Klageschrift oder weiteren Schriftsätzen.
Diese Ungereimtheiten in den unterschiedlichen Darstellungen des Herrn G. in ganz wesentlichen Punkten begründen durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Zeuge ist als Polizeibeamter ´quasi vom Fach`, d. h. er kennt sich mit Unfallaufnahmen aus und weiß auch um die Bedeutung objektiver Unfallspuren. Angesichts dessen ist nicht erklärlich, weshalb er auf die Sicherung dieser nach seiner Darstellung vorhandenen - möglicherweise wichtigen - Spuren wie die Schlagmarke und Kratzspuren nicht hingewirkt hat. Er war zwar verletzt, es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass er deshalb dazu nicht in der Lage gewesen wäre, seine Interessen vor Ort angemessen wahrzunehmen, zumal er gegenüber der Beklagten vorübergehend sogar beabsichtigte, von seinem Recht auf vorläufige Festnahme zur Personalienfeststellung Gebrauch zu machen. Angesichts dieses sehr professionellen Verhaltens ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nicht dafür Sorge hätte tragen können, dass seine Kollegen alle vorhandenen Spuren sowohl schriftlich als auch ggf. fotografisch dokumentieren und weshalb dies nicht - wenn es am Unfallort aus welchen Gründen auch immer unterblieben wäre - im Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren unverzüglich vom Zeugen selbst oder seinen Bevollmächtigten nachgeholt, sondern ohne weiterer Stellungnahme des Zeugen in diesem Verfahren die Einstellung gegenüber der Beklagten hingenommen worden ist.
Völlig unklar ist auch, weshalb im Vorprozess noch erklärt wurde, Lichtbilder des am Unfalltag vom Zeugen gefahrenen Fahrrades in beschädigtem Zustand würden nicht existieren, während solche nunmehr kommentarlos vorgelegt werden.
Angesichts dessen vermag der Senat dem Landgericht hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht zu folgen, zumal es sich in seinem Urteil mit den zahlreichen Abweichungen in den unterschiedlichen Unfallschilderungen nicht mehr detailliert auseinander gesetzt hat, nachdem es diese dem Zeugen bei seiner Vernehmung noch im Einzelnen vorgehalten hatte.
Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass die Darstellung des Zeugen zum Unfallgeschehen vordergründig in einem Punkt nach der Lebenswahrscheinlichkeit als naheliegender erscheint als die der Beklagten, nämlich dass der Zeuge versucht haben will, die Beklagte links zu überholen und nicht rechts, da damit eine erhebliche Selbstgefährdung verbunden gewesen wäre. Wenn nämlich ein vorausfahrender Fahrradfahrer - wenn auch ggf. verspätet - bemerkt, dass ein anderer schnellerer Radfahrer ihn überholen will, erscheint es wahrscheinlicher, dass er nach rechts herüberfährt als nach links und somit mit einem rechts überholenden anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren würde.
Andererseits kann aber nicht übersehen werden, dass die Beklagte von Anfang an eine andere Schilderung abgegeben hat und zudem diese Darstellung in Anbetracht des vom Zeugen wiedergegebenen unsicheren Fahrens der Beklagten vor dessen Überholmanöver es als nicht fernliegend erscheinen lässt, dass ein ursprünglich deutlich schneller fahrender Radfahrer versucht, sie rechts zu überholen, zumal sich durch die Verschwenkung des Fahrradwegs möglicherweise ´quasi in der Innerkurve` hierzu Platz geboten haben könnte.
Der erneuten, eigenen Vernehmung des Zeugen G. durch den Senat bedurfte es nicht.
Der Senat weicht bei der Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben und Umstände nicht von der Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen G. ab, sondern bewertet diese Aussage im Kontext der weiteren Umstände, insbesondere der zahlreichen Ungereimtheiten anders bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit. Sämtliche denkbaren Vorhalte sind dem Zeugen bereits vom Landgericht gemacht worden.
c) Die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens (ggf. von Amts wegen) war nicht geboten. Selbst wenn ein Sachverständiger den vom Zeugen G. nach dem Sturz geschilderten weiteren Geschehensverlauf (Sturz auf die linke Körperseite und Rutschen nach rechts) als möglich bestätigen würde, würde dies nichts daran ändern, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend aufgeführten Umstände letztlich keine abschließende Überzeugung gewonnen werden kann, welche der beiden Unfalldarstellungen zutrifft, weil es auch dann dabei verbleibt, dass die zunehmende Detailgenauigkeit in der Schilderung des Zeugen Zweifel an deren Richtigkeit begründet, ebenso wie die Nichtvorlage von Bildern des Fahrrades oder der Unfallschilderung vom 22. September 2013 im Vorverfahren. Hinzu kommt, dass allein aufgrund der Aussage des Zeugen nicht bewiesen ist, dass es überhaupt eine Schlagmarke oder Kratzspuren gab, die mit dem streitbefangenen Geschehen im Zusammenhang stehen.
d) Die Beklagte haftet dem Land auch nicht anteilig wegen eines etwaigen Mitverschuldens an dem Unfallgeschehen.
Kann der Darstellung des Zeugen G. nicht gefolgt werden, so ist das Verhalten der Beklagten diesbezüglich allein unter Zugrundelegen ihrer Schilderung zu betrachten. Danach hätte der Zeuge sein beabsichtigtes Überholmanöver nicht durch Klingelzeichen oder Rufen angekündigt, sondern wäre unvermittelt mit deutlich schnellerem Tempo rechts an ihr vorbeigefahren.
Mit einem derartigen verkehrswidrigen Verhalten hätte die Beklagte nicht rechnen müssen. Sie musste ihr Fahrverhalten hierauf nicht einstellen.
Ihr kann auch kein unfallursächlicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf dem Radweg nicht von vornherein weiter rechts gefahren ist. Zwar gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO für alle Verkehrsteilnehmer. Im vorliegenden Fall hat der Zeuge G. jedoch zunächst unstreitig wahrgenommen, dass die Beklagte nicht ganz rechts fuhr, u. a. weil sie nach seiner eigenen Aussage an dem leichten Anstieg ´kämpfen` musste und hin und her schwankte. Zum anderen musste der Zeuge als Überholer die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 StVO einhalten. Er durfte weder bei unklarem Verhalten der Beklagten überholen noch, wenn ihm nicht genügend Platz zur Verfügung stand.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der der Senat weder von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte noch des BGH abweicht noch grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden hat.