Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.06.2017, Az.: 13 U 178/16

Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von identifizierender Berichterstattung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.06.2017
Aktenzeichen
13 U 178/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 15617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2017:0601.13U178.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 06.09.2016 - AZ: 5 O 262/15

Fundstellen

  • AfP 2017, 444-448
  • CR 2017, 551-553
  • ITRB 2017, 208-209
  • K&R 2017, 734-738
  • ZD 2017, 428-429

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.

2. Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die bei Eingabe des Namens R. W. in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Links

1. zu dem Bericht: "Das B.-Land ..." auf der Internetseite ... und

2. zu dem Bericht "B. ... in K." auf der Internetseite ... zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die Klage ist nach der klarstellenden Neufassung der Anträge in der Berufungsinstanz zulässig (dazu im Folgenden unter 1.). In der Sache ist sie jedoch nur teilweise - nämlich hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 - begründet (dazu im Folgenden unter 2.).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

Soweit die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens die Angabe der spezifischen URL (Uniform Resource Locator) - d. h. der Webadresse der konkret beanstandeten Seite - voraussetze, um der Beklagten eine eindeutige Zuordnung der angegriffenen Links zu ermöglichen, hat der Kläger diesen Bedenken auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis des Senats mit der klarstellend geänderten Antragsfassung Rechnung getragen.

2. In der Sache ist die Klage nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung der Links zu den Artikeln "... Knast für ...." (Antrag zu 1) und "... u. a. durch B. ..." (Antrag zu 2) verneint (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Links zu dem Artikel "Das B.-Land ..." (Antrag zu 3) sowie zu dem Bildbericht "B. ... in K." (Antrag zu 4) ist hingegen ein Löschungsanspruch des Klägers gegeben (dazu nachfolgend unter b).

a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung der Links zu den Artikeln "... Knast für ..." und "... u. a. durch B. ..." weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter aa) noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden unter bb).

aa) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Links zu den Artikeln "... Knast für ..." sowie "... u.a. durch B. ..." ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, juris).

Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1 einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den - hier allein in Betracht kommenden - Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht erfüllt: Zwar ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert - dazu im Folgenden unter (1) -. Die Speicherung der o. g. Links ist jedoch nicht unzulässig - dazu im Folgenden unter (2) -.

(1) Die Beklagte ist als verantwortliche Stelle i. S. d. BDSG passiv legitimiert - dazu nachfolgend unter (a) -. Ihre Haftung ist auch weder nach dem TMG ausgeschlossen - dazu nachfolgend unter (b) - noch haftet sie lediglich subsidiär gegenüber den Herausgebern der verlinkten Webseiten - dazu nachfolgend unter (c) -.

(a) Die beklagte Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG (Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: "für die Verarbeitung Verantwortlicher"), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine - nämlich G. - als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).

(b) Der Verantwortlichkeit der Beklagten stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die Beklagte ist ein Dienstanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG - verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20 m. w. N.). Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge sowie durch das Filtern von zum Suchbegriff passenden Bildern hält die Beklagte eigene Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste - nämlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im o. g. Sinne -, die über die bloße Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen (vgl. für die Autocomplete-Funktion: BGH, a. a. O.; grundlegend für die Suchmaschinentätigkeit: OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016 - I-15 U 189/15, juris Rn. 102 m. Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 für die auch hier streitgegenständliche Bildervorschau). So hat auch der EuGH in dem o. g. Urteil (a. a. O., Rn. 28) betreffend die Suchmaschine der Beklagten ausgeführt, der Suchmaschinenbetreiber erhebe personenbezogene Daten, indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen Informationen durchforste. Diese Daten lese er dann mit seinen Indexierprogrammen aus, speichere und organisiere sie, um sie auf seinen Servern aufzubewahren und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer weiterzugeben und bereitzustellen.

Auf die vom Landgericht geprüfte Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG könnte sich die Beklagte im Übrigen gegenüber einer unterstellten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die vom Kläger angegriffenen Links schon deshalb nicht berufen, weil ihr diese Artikel infolge der vorgerichtlichen Anzeige des Klägers (Anlagen K 7 bis K 9, Bl. 17 ff. d. A.) bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die Informationen dauerhaft zu entfernen.

(c) Der Kläger muss sich schließlich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86).

(2) Die Beklagte ist jedoch nicht zur Löschung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links verpflichtet, weil deren Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen - dazu im Folgenden unter (a) - und das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt - dazu im Folgenden unter (b) -.

(a) Die angegriffenen Links stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den im Antrag bezeichneten Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Artikel und Fotos für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3).

(b) Mit dem Landgericht ist hinsichtlich der Artikel "... Knast für N." (Antrag zu 1) und "... u. a. durch B. N.-H." (Antrag zu 2) davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt.

(aa) Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G. auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist in die Abwägung neben der eigenen Berufsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- bzw. Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Senatsurteil vom 29. Dezember 2016 - 13 U 85/16, juris Rn. 10; Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293, 2297). Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann - wie ausgeführt - die Abwägung im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Webseitenbetreiber. Auf Seiten des Betroffenen ist dabei eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen. Hierbei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.

(bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Klägers hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links nicht festzustellen.

Die von der Suchmaschine der Beklagten verlinkten Artikel "... Knast für N." (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) und "... u. a. durch B. N.-H." (Anlage K 3, Bl. 11 f. d. A.) haben die Berichterstattung über die im ... vom Kläger begangenen Straftat des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung sowie über seine Verurteilung zum Gegenstand, sie betreffen den Kläger also "nur" in seiner Sozialsphäre. Dass es sich insoweit um wahre Tatsachen handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses spricht schon die Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, eines Kapitaldeliktes (vgl. die Bewertung des - auch versuchten - Totschlags als "besonders schwere Straftat" in § 100c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 h) StPO), sowie die im Zentrum der Medienberichterstattung stehende, besonders brutale Vorgehensweise des Klägers durch Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Ob an dem geständigen Kläger - wohl mangels Vorliegens eines Haftgrundes - keine Untersuchungshaft vollstreckt worden ist und ob er seine Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, spielt insoweit entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Straftat in der Öffentlichkeit - nämlich anlässlich eines Fußballbundesligaspiels - begangen worden ist und dass an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen sowie an ihrer etwaigen Verbindung zur rechtsradikalen Szene ein auch heute noch fortdauerndes besonderes öffentliches Interesse besteht.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich weder aus den vom Kläger beanstandeten Umständen, dass die Berichterstattung jeweils unter voller Namensnennung - dazu im Folgenden α) - sowie im Falle des Artikels "... u.a. durch B. N.-H." unter Verwendung eines Fotos des Klägers erfolgte - dazu im Folgenden β) - noch aus der Bezeichnung des Klägers als "N." bzw. "N.-H." - dazu im Folgenden γ) -.

α) Soweit der Kläger sich gegen die Nennung seines vollen früheren Namens auf den vorgenannten Webseiten wendet und meint, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch eine Berichterstattung über sein Alter, seinen Beruf, seine Vorstrafen und seinen Wohnort hinreichend Genüge getan, kann er damit - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch - nicht durchdringen.

Dass andere (Print-)Medien über die Straftat des Klägers nicht mit voller Namensnennung berichtet haben mögen - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, ist für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung auf den streitgegenständlichen Internetseiten ebenso unerheblich wie die freiwillige Selbstverpflichtung dieser traditionellen Medien im sogenannten Pressekodex. Diesem Kodex, den die Beklagte nunmehr als Anlage zur Berufungserwiderung (Anlage BB 1, Bl. 378 ff. d. A.) vorgelegt hat, ist allerdings kein Verbot der identifizierenden Berichterstattung zu entnehmen, vielmehr kommt es auch hiernach auf eine Interessenabwägung an. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. dazu zusammenfassend: BGH, Urteil vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Zum Zeitgeschehen gehörige Straftaten - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, weshalb diesbezügliche wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel auch dann hingenommen werden müssen, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Denn die Verletzung der Rechtsordnung begründet ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Je mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Insbesondere wenn es sich um schwere Gewaltverbrechen handelt, die bei ihrer Begehung erhebliche Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näheren Informationen (auch) über die Person des Täters und seine Motive anzuerkennen, das eine identifizierende (Bild-)Berichterstattung rechtfertigt (vgl. Engels in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, 14. Edition Stand 01.10.2016, § 23 KUG Rn. 8). Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen an Bedeutung, von einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu bleiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei kommt es für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. BGH, a. a. O.).

Unter Berücksichtigung der o. g. Umstände, dass es sich hier um eine besonders schwere Straftat handelte, die in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat (vgl. die Berichterstattung im Anlagenkonvolut B 2, Bl. 63 ff. d. A.), und dass das öffentliche Interesse an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur rechtsradikalen Szene - nicht zuletzt angesichts der vom Landgericht angeführten Ausschreitungen während der Fußball-EM 2016 - auch heute noch fortbesteht (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 257 ff. d. A.), kann nach Auffassung des Senats 4 - 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung der streitgegenständlichen Links ausgegangen werden. Insoweit existiert vielmehr noch ein gegenwärtiges öffentliches Bedürfnis, dieses vergangene zeitgeschichtliche Ereignis anhand der unveränderten Originalberichte im Internet recherchieren zu können. Deshalb besteht ein Interesse der Informationsanbieter - und damit mittelbar der Beklagten - auch daran, nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Nutzer verfügbar zu halten (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Hinsichtlich der vom Kläger betonten Intensität der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere der Auswirkungen auf seine Resozialisierung, ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Links zu den Blogs lokaler antifaschistischer Gruppierungen nur über eine gezielte Suche nach dem früheren Namen des Klägers auffindbar sind. Hierdurch wird die aktuelle Beeinträchtigung des Klägers in seinem Privat- und Berufsleben (etwa durch G.-Suchen von Bekannten und potentiellen Arbeitgebern) deutlich abgemildert, zumal es sich bei dem Namen "W." nicht einmal um den Geburtsnamen des Klägers handelt, zu dessen Angabe er in einem Personalbogen/Lebenslauf o. ä. verpflichtet sein könnte.

β) Der Kläger kann ein offensichtliches Überwiegens seines Interesses an der Löschung der Links auch nicht auf die zu dem Artikel "... u. a. durch B. N.-H." gehörige Abbildung seiner Person in der Anlage K 3 (dort S. 2, Bl. 12 d. A.) stützen, auf die in den Kommentaren der Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird.

Zwar liegt weder eine Einwilligung des Klägers vor (dazu nachfolgend unter αα) noch ist die Veröffentlichung seines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig (dazu nachfolgend unter ββ). Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich jedoch für den konkret streitgegenständlichen Artikel "... u. a. durch B. N." aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (dazu nachfolgend unter γγ).

αα) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos, welches ihn bei der Teilnahme an einem Aufmarsch in H. am 2. Juli 2005 zeigt, liegt nicht vor. Das Landgericht hat auf Seite 9 des Urteils zwar zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger mit seiner Teilnahme an derartigen Aufmärschen bewusst der Öffentlichkeit gezeigt habe und damit zumindest "in die Nähe einer Einwilligung gerückt" sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gemäß § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Klägers nicht erteilt worden ist. Es mag zwar sein, dass Teilnehmer von Demonstrationen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen in Kauf nehmen müssen, dass Bilder von ihnen als Teil einer Menschengruppe veröffentlicht werden; allerdings kann eine Einwilligung in eine den Einzelnen identifizierende Bildberichterstattung ohne nähere Anhaltspunkte - die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind - nicht angenommen werden.

ββ) Zu Recht hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Speicherung der Abbildung des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Visualisierung der Berichterstattung über das Geschehen auf Versammlungen, Aufzügen u. ä. privilegiert, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang - und sei es auch nur mit einem repräsentativen Ausschnitt - gezeigt werden. Einzelne oder mehrere Individuen dürfen hingegen grundsätzlich nicht abgebildet werden; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt, weil sich die abgebildeten Personen räumlich oder durch ihr Verhalten besonders exponiert haben (vgl. Engels, a. a. O., § 23 KUG Rn. 16; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 23 KUG Rn. 25 m. w. N.). Die hier vorliegende Veröffentlichung eines am Rande einer Versammlung gefertigten Bildes von vier beieinander stehenden Personen, von denen drei anhand der Bildunterschrift namentlich identifiziert werden, ist deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst.

γγ) Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung der Abbildung im Falle des Artikels "... u. a. durch B. N.-H." aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ergibt.

Nach dieser Vorschrift dürfen Abbildungen ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn es sich dabei um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, juris Rn. 14 m. w. N.).

Im Rahmen der Abwägung kommt bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist der Informationswert der Berichterstattung, d.h. die Frage, ob die Berichterstattung im konkreten Fall eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Für die Abwägung spielt ferner eine Rolle, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rn. 6 und 20, jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Abbildung des Klägers, die sich hier auf die konkrete Berichterstattung über seine Straftat bezieht und die dem - vorstehend unter (α) dargestellten - legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person des Täters dient, im spezifischen Kontext der Anlage K 3 ein Bildnis der Zeitgeschichte dar, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG zulässig ist und deshalb keinen Löschungsanspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG begründet. Die Anfertigung der Abbildung lag zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 5. Mai 2012 schon fast sieben Jahre zurück. Dieser Umstand wird auf der Webseite jedoch ebenso deutlich gemacht wie die Tatsache, dass der Kläger sich zwar "um ... herum" an mehreren Aufmärschen beteiligt und er "zu diesem Zeitpunkt" auch zu den "C. W. B." gehört habe, er sich aber "zuletzt" "mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten allerdings zurück" gehalten habe. Insofern gilt, dass der mögliche Zusammenhang zwischen der - vormaligen - rechten Gesinnung des Klägers und seiner im Jahre ... begangenen Straftat für einen außenstehenden Dritten jedenfalls nicht fernliegend erscheint und der Kläger sich deshalb die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Bild aus dem Jahre ... gefallen lassen muss.

γ) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der in den Anträgen zu 1 und 2 genannten Links folgt schließlich auch nicht aus den in den Berichten enthaltenen Bezeichnungen seiner Person als "N." (Anlage K 2) bzw. "N." (Anlage K 3).

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Bezeichnungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile darstellen. Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als "(N.-)N." in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.). Nichts anderes kann für die Bezeichnung als "H." und die Kombination der beiden Werturteile in den Begriffen "N." bzw. "N.-H." gelten. Diese Äußerungen sind geprägt durch die Elemente der Stellungnahme und Bewertung. Sofern sie überhaupt einen Tatsachenkern enthalten, ist er so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. So findet sich in dem Bericht "... Knast für N." überhaupt keine tatsächliche Erläuterung der Äußerung; in dem Artikel "... u. a. durch B. N." erfolgt die Bewertung lediglich auf der - knappen, aber zutreffenden - Tatsachengrundlage, dass der Kläger sich "um ... herum" an mehreren Aufmärschen beteiligt hatte, er sich jedoch "zuletzt ... mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten zurück" gehalten habe. Danach liegt der Schwerpunkt der angegriffenen Äußerungen in beiden Fällen eindeutig auf der plakativen Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers.

Die mithin als Meinungsäußerungen einzustufenden Bezeichnungen als "N." bzw. "N.-H." hat der Kläger trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht und der Beeinträchtigung seiner Ehre hinzunehmen, weil sie von der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und weil auch insoweit das Interesse des - nur bei einer gezielten Suche nach seinem früheren Namen in seiner Sozialsphäre betroffenen - Klägers an der Löschung der betreffenden Links nicht offensichtlich überwiegt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, bei der die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen, wird mit den o. g. Bezeichnungen angesichts ihrer unstreitigen Tatsachengrundlage sowie angesichts der Bezugnahme der Berichterstattung auf das frühere Verhalten des Klägers und seine aktuelle Straftat nicht überschritten.

bb) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Insofern kann offen bleiben, ob § 35 BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in: Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.

b) Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG teilweise begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Links zu den Berichten "Das B.-Land von ..." (Antrag zu 3) sowie "B. N. in K." (Antrag zu 4) geltend macht.

Hinsichtlich der vorgenannten Berichterstattung aus den Jahren ... und ... führt die Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Löschung offensichtlich überwiegt. Anders als die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links weisen die vorgenannten Artikel keinen Bezug zu der Straftat des Klägers auf. Ihre Veröffentlichung liegt auch bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Inhalt der Berichte "Das B.-Land von ..." (dazu im Folgenden unter aa) sowie "B. N. in K." (dazu im Folgenden unter bb) rechtfertigt kein überwiegendes Interesse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit daran, dass die Links bei einer Suche nach dem früheren Namen des Klägers weiterhin angezeigt werden.

aa) Soweit sich der Artikel "Das B.-Land von ..." (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.) mit der rechten Szene und ihren verschiedenen Gruppierungen in B. und Umgebung auseinandersetzt, mag an der Berichterstattung auch im Jahre ... nach wie vor ein anerkennenswertes öffentliches Interesse bestehen. Dieses erstreckt sich aber nicht auf die namentliche Identifizierung des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob diese Identifizierung in Verbindung mit der Veröffentlichung seines - auf S. 2 der Anlage K 4 (Bl. 14 d. A.) nicht abgedruckten und auch aktuell bei Aufrufen des Links nicht mehr verfügbaren - Fotos aus dem Jahre ... stand. Die der Identifikation des Klägers dienende Bildunterschrift

"B. N. auf dem N. in H. im Juli ... (v.l.n.r.): H. O., A. S. und R. "L." W. ("C. W."-S.)"

weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Berichtes auf; in dem der Kläger - anders als die mit ihm gemeinsam abgebildeten H. O. und A. S. - nicht namentlich als einer der "führenden H." erwähnt wird. Für den eigentlichen Bericht kommt es auf die Person des Klägers nicht an, weshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr daran besteht, den mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Artikel gerade unter dem Namen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten auffinden zu können. Insoweit ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Artikel auch nach der vom Kläger beantragten Löschung weiterhin auf der Webseite zur Verfügung stehen und - unter anderen Suchbegriffen wie etwa "B." und "R." - über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar sein wird. Damit ist dem öffentlichen Informationsinteresse betreffend den Gegenstand der Berichterstattung Genüge getan, auch wenn für den Kläger das vom EuGH (a. a. O., Rn. 93) unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG anerkannte "Recht auf Vergessenwerden" eingreift.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstand, dass im Zusammenhang mit der Straftat des Klägers die Recherche über seine Vergangenheit ermöglicht werden müsse. Dieser Gesichtspunkt mag dazu führen, dass im Jahre 2012/2013 ein Löschungsanspruch des Klägers (noch) nicht gegeben war. Nachdem allerdings das Strafverfahren und die Berichterstattung hierüber seit mehr als vier Jahren abgeschlossen sind, reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn die Berichterstattung über eben diese Straftat - die die Vergangenheit des Klägers gerade berücksichtigt - wie beispielsweise in den Anlagen K 2 und K 3 sowie im Anlagenkonvolut B 2 über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar bleibt.

bb) Der Bericht "B. N. in K.", der über die Bildersuchfunktion der Beklagten erreichbar ist, führt zu einer Bildberichterstattung aus dem Jahre ##### über die Teilnahme des Klägers an einem Aufmarsch der NPD und freier Kameradschaften in K. (Anlage K 5, Bl. 15 f. d. A.). Die Verlinkung dieses Beitrags ist ebenfalls gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - das Interesse des Klägers an der Löschung die Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Information über die Identifikation des Klägers als Teilnehmer eines Aufmarsches im Jahre ... offensichtlich überwiegt. Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung des mit der Unterschrift

"B. N.-Nachwuchs, unter anderem R. "L." W. (braune Jacke, Sonnenbrille) ..."

versehenen Fotos weder durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt noch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig ist - dazu nachfolgend unter (1) -. Anders als hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2 angegriffenen Links zu der Anlage K 3 - folgt die Zulässigkeit der Verbreitung hier auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - dazu nachfolgend unter (2) -.

(1) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos liegt hinsichtlich des Berichts "B. N. in K." ebenfalls nicht vor.

Auch insoweit gilt, dass es sich bei den mit diesem Bericht veröffentlichten Fotos um Bilder einer Versammlung handelt, auf denen einzelne Teilnehmer anhand der Bildunterschriften namentlich identifiziert werden und die deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst sind.

(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die Zulässigkeit der Abbildung im Zusammenhang mit dem Artikel "B. N. in K." auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen stellt das Foto des Klägers anlässlich des K. NPD-Aufmarsches im Kontext der Anlage K 5 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Bildnis der Zeitgeschichte (mehr) dar. Zwar handelt es sich bei öffentlichen Demonstrationen grundsätzlich um Ereignisse des Zeitgeschehens, da sie aufgrund ihres in aller Regel politischen Hintergrundes Angelegenheiten des öffentlichen Interesses darstellen. Berichterstattungen hierüber tragen maßgeblich zur Förderung der öffentlichen Meinung bei. Dies gilt insbesondere für Aufmärsche von Rechtsradikalen, an denen sich auch Hooligan-Aktivisten beteiligen. Es gehört daher zur zulässigen Berichterstattung über derartige Veranstaltungen, durch entsprechende auszugsweise Bildaufnahmen der Öffentlichkeit einen Überblick über die Bewegung der rechten Szene zu verschaffen.

Dies gilt allerdings nicht für die streitgegenständliche Abbildung des Klägers in Form der identifizierenden Bildberichterstattung. Die Identifikation des Klägers durch seine namentliche Nennung unter der Abbildung steht im konkreten Kontext des Artikels "B. N. in K." nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Der Wert der Information, ausgerechnet den Namen des Klägers zu erfahren, ist gering, zumal da er im Zeitpunkt der Bildaufnahmen und ihrer Veröffentlichung noch keine aufsehenerregende Straftat begangen hatte und die später begangene Tat in dem hier verlinkten Artikel keine Erwähnung findet. Dass diese Art der Bildberichterstattung über einzelne, nicht exponierte Teilnehmer einer Demonstration unzulässig ist, ergibt auch ein Rückschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: Wenn die Abbildung des Klägers nach dieser Vorschrift, welche gerade als Ausnahmevorschrift für Bildnisse im Rahmen von Versammlungen konzipiert ist, unzulässig ist, weil nicht die Veranstaltung, sondern der Kläger als Individuum im Vordergrund steht, so kann bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nichts anderes gelten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.