Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.06.2017, Az.: 14 U 37/17
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.06.2017
- Aktenzeichen
- 14 U 37/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 16 O 179/16
In dem Rechtsstreit
A. E. GmbH & Co. KG, vertreten durch die A. E. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 15. Juni 2017 beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.749,85 € (Berufung: 2.856,95 €; Anschlussberufung: 4.892,90 €) festgesetzt.
- II.
Der Senat weist die Parteien auf Folgendes hin:
Die Berufung dürfte hinsichtlich der Reparaturkosten ganz überwiegend Aussicht auf Erfolg haben, während die Erfolgsaussichten der Berufung bezüglich der Wertminderung vom Ergebnis einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) abhängen.
Die Anschlussberufung dürfte demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg haben.
- 1.
Im Ansatz zu Recht dürfte die Klägerin rügen, dass das Landgericht die zu ersetzenden Reparaturkosten nicht in vollem Umfang für erstattungsfähig gehalten hat, sondern auf die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen S. geschätzten Kosten in Höhe von 10.400,48 € zzgl. 198,59 € Mehrwertsteuer begrenzt hat. Soweit das Landgericht den Vortrag der Klägerin zur Notwendigkeit der das Schadensgutachten übersteigenden Reparaturkosten als zu unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen hat, dürfte dies verfahrensfehlerhaft sein.
Zwar geht das Landgericht vom Grundsatz her zutreffend von einer sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (nur) die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (u. a. BGH, Urteil vom 26.05.1970 - VI ZR 168/68; Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06; Urteil vom 05.02.2014 - VI ZR 290/11; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 73/04). Verursacht allerdings von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 26.05.1970 - VI ZR 168/68; Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14). Die Schadensrestitution ist aber nicht per se auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, hier insbesondere die in seiner individuellen Lage bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73; Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14).
Der Geschädigte genügt im Rahmen des § 249 BGB seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage eines Schadensgutachtens oder durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung über die Reparatur des unfallgeschädigten PKW. Der Geschädigte selbst ist regelmäßig nicht zur Einschätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes in der Lage und deswegen auf das Urteil von Sachverständigen und Fachleuten angewiesen. Da die Schätzung der Kosten im Regelfall vor Beginn der Reparatur vorgenommen wird, ist selbst die sachverständige Prognose mit dem Risiko behaftet, dass sich unter der Reparatur ein verdeckter Schaden zeigt. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten regelmäßig nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden, noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden kann.
Eine schuldhaft fehlerhafte Auswahl bzw. Überwachung sowohl des Sachverständigen S. als auch der Reparaturwerkstatt durch die Klägerin ist vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Dann aber wären der Klägerin grundsätzlich die Kosten zu erstatten, von denen sie nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen durfte, dass sie sie als Auftraggeberin schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015 - 14 U 637/15).
Daraus folgt, dass der Klägerin der von der Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG in Rechnung gestellte Betrag für die Beseitigung der Unfallschäden am PKW in Höhe von 12.713,32 € netto ohne Abzüge zu ersetzen wäre. Anders als das Landgericht meint, dürfte der Vortrag der Klägerin insoweit auch nicht unschlüssig bzw. unsubstantiiert sein. Denn die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sich die gegenüber der Schadensschätzung im Gutachten S. höheren Reparaturkosten dadurch erklären, dass erst während der Reparaturarbeiten festgestellt wurde, dass näher bezeichnete Teile mangels Passgenauigkeit nicht eingebaut werden konnten und daher einen weiteren Reparaturaufwand erfordern. Zwar hat die Klägerin die mit Schriftsatz vom 21.12.2016 in Bezug genommene Rechnungsprüfung des Sachverständigen S. (Anlage K 7) bislang nicht vorgelegt. Hierauf hätte das Landgericht die Klägerin jedoch hinweisen müssen, da dies einem offenkundigen Büroversehen geschuldet sein dürfte und das Landgericht dies für entscheidungserheblich hielt. Der Klägerin ist auch nicht der Vorwurf zu machen, dass sie den Vortrag nicht mit der Berufungsbegründung nachgeholt hat, da diese erstmals mit der Anschlussberufung Kenntnis davon erlangen konnte, dass die Anlage K 7 nicht zur Akte gelangt ist.
Nach Auffassung des Senats dürfte der Vortrag der Klägerin aber auch ohne die Rechnungsprüfung des Sachverständigen S. (Anlage K 7) hinreichend substantiiert sein. Von der Klägerin dürfte vorliegend nicht zu verlangen sein, dass sie aus der Reparaturrechnung die Teile, bzw. Arbeitsschritte, welche für den Mehraufwand ursächlich waren benennt. Soweit das Landgericht meint, dass der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich sei, hätte es die Klägerin darauf vorab hinweisen müssen.
Die Klägerin konnte vorliegend auch nicht erkennen, dass das vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen S. fehlerhaft zu niedrig gewesen sein könnte, da unvorhergesehen weitere Schäden bzw. ein höherer Schadensbeseitigungsaufwand erforderlich waren, was sich aber erst während der Reparaturarbeiten herausgestellt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die Werkstatt mit der Reparatur aller Unfallschäden auf Basis des Schadensgutachtens beauftragt. Dass sich im Nachhinein ein höherer, als der vom Gutachter geschätzte Aufwand als erforderlich herausstellt, dürfte aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich sein, soweit die Klägerin keine Maßnahmen veranlasst hat, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen (BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14). Insofern dürfte eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die weiteren Reparaturkosten zur Beseitigung des Unfallschadens als Herstellungsaufwand erforderlich waren, entbehrlich gewesen sein, da das Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich die Beklagte trägt und selbst für den Fall, dass die Werkstatt erkannt haben sollte, dass nicht alle vom Sachverständigen S. festgestellten Schäden vorlagen bzw. alle angeführten Arbeiten so erforderlich waren und die Werkstatt deswegen überflüssige Arbeiten durchgeführt hätte, die Klägerin den geltend gemachten Rechnungsbetrag als erforderlich ansehen durfte. Ein etwaiges fremdes Verschulden des Sachverständigen oder der Werkstatt kann der Klägerin grundsätzlich nicht zugerechnet werden, da jeweils beide keine Erfüllungsgehilfen der Klägerin gemäß § 278 BGB waren (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 112/11). Sachverständige und Werkstatt werden regelmäßig nicht als Hilfsperson des Schadensersatzgläubigers tätig, sondern erfüllen vielmehr eigene Verpflichtungen, die sie originär gegenüber dem Schadensersatzgläubiger eingegangen sind.
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 02.06.2010 (26 U 30/08 - juris) meint, es liege schon deswegen kein Fall des von ihr zu tragenden Werkstatt- und Prognoserisikos vor, da der Sachverständige S. fehlerhaft den erforderlichen Herstellungsaufwand als zu hoch eingeschätzt habe, dürfte dies - und damit die Anschlussberufung insgesamt - im Ergebnis keinen Erfolg haben. Vorliegender Sachverhalt ist mit dem vom OLG Köln entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Dort hatte der Sachverständige nach einem Unfall neben einem unfallbedingten Karosserieschaden auch einen nicht unfallbedingten Achsschaden festgestellt, woraufhin beide Schäden von der Werkstatt beseitigt wurden. Da der Achsschaden - wie sich im Nachhinein herausgestellt hatte - nicht unfallbedingt war und damit zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforderlich war, sollte der Schädiger im Hinblick auf den Schutzzweck der Schadensersatznormen nicht zum Ersatz der Kosten für die Reparatur des Achsschadens verpflichtet sein. Vorliegend lag jedoch - unstreitig - kein unerkannter Vorschaden am Klägerfahrzeug vor. Insofern hat der Sachverständige auch keine Schäden festgestellt, die zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforderlich waren. Vielmehr hat der Sachverständige S. vorliegend nur unfallbedingt zu beseitigende Schäden festgestellt. Soweit die Beklagte hier unter Verweis auf das DEKRA-Gutachten einwendet, dass ein Verzug des Vorderwagens sowie Verformungen an den Kotflügelrahmen gar nicht vorgelegen habe, da dies im Schadengutachten nicht dokumentiert sei, der Träger vom Kofferraum vorne links hätte instandgesetzt werden können und der Einsatz eines Richtwinkelsatzes nicht erforderlich gewesen sei und auch nicht erfolgt sei sowie die Türschachtleisten vorne links sowie die Zierleiste am Dachrahmen unbeschädigt gewesen seien und deswegen umgebaut hätten werden können, dürfte dies aus den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen unerheblich sein. Die Beklagte hat auch das Prognoserisiko hinsichtlich solcher Aufwendungen, die ein Sachverständiger zu Unrecht als erforderlich bezeichnet hat, zu tragen (LG Köln, NJW 1975, 57), da ein derartiger Irrtum eben adäquate und zurechenbare Unfallfolge ist (Halm/Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kapitel 10 Rn. 156).
Dann aber kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter der Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG die von der Beklagten behaupteten Fehler im Gutachten des Sachverständigen S. hätten erkennen können. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Werkstatt bei der Beseitigung der Unfallschäden darauf vertraut, dass der Sachverständige aufgrund seiner herausragenden Sachkunde sowohl die unfallbedingten Schäden als auch das Ob und das Wie der Beseitigung richtig eingeschätzt hat. Nur wenn ein Schaden offenkundig nicht vorliegt oder übersehen wurde, ist die Werkstatt - wie hier ja offenbar auch geschehen, da der Sachverständige eine Nachbesichtigung des PKW durchgeführt hat - verpflichtet, auf einen Fehler hinzuweisen.
Dahinstehen dürfte aus diesem Grund auch die Frage, ob die Klägerin die Werkstattrechnung vom 19.11.2015 (Anlage K 4 - Bl. 53 d. A.) bereits am 14.12.2015 bezahlt hatte, da der Klägerin hier nicht zugemutet werden kann, sich wegen der streitigen Frage der Erforderlichkeit einzelner Wiederherstellungsarbeiten von der Werkstatt auf Zahlung des Werklohns verklagen zu lassen. Dieses Risiko hat - konsequenter Weise - ebenfalls die Beklagte zu tragen. Hierzu müsste die Klägerin dann aber etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt bzw. den Sachverständigen an die Beklagte abtreten (dazu unten).
- 2.
Vom Grundsatz zutreffend dürfte die Beklagte einwenden, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG bzw. den Sachverständigen zustehen.
Da die Klägerin - unabhängig von der Frage, ob alle im Schadensgutachten genannten und alle abgerechneten Reparaturarbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren - einen Anspruch auf Ersatz der in Rechnung gestellten Reparaturkosten hat, muss diese im Rahmen des von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichs, etwaige ihr gegen den Sachverständigen S. bzw. gegen die Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG zustehenden Ansprüche aus einer eventuellen Vertragspflichtverletzung an die Beklagte abtreten, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten mit Abtretungserklärung vom 30.11.2016 (Bl. 89 d. A.) etwaige Schadensersatzansprüche (ohne Gewährleistungsansprüche) aus dem Werkvertrag mit der Sportwagenzentrum P. M. GmbH und Co. KG aber bereits abgetreten.
Eine Abtretung bezüglich etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen S. hat die Klägerin demgegenüber bislang nicht erklärt.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei darüber hinaus verpflichtet, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln, dürfte dies im Grundsatz richtig sein, vgl. § 402 BGB (BGH Urteil vom 22.12.1988 - VII ZR 266/87 - NJW-RR 1989, 467).
- 3.
Zu Recht rügt die Klägerin im Übrigen, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme im Wege der Schätzung die merkantile Wertminderung am PKW pauschal mit ca. 15 % der Reparaturkosten, mithin auf 1.500,00 € geschätzt hat. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz Beweis dafür angeboten, dass die Wertminderung 2.000,00 € beträgt, so dass das Übergehen dieses Beweisangebots die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen dürfte.
- III.
Der Senat beabsichtigt daher, gem. § 358 a ZPO Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin, dass der Pkw Porsche 911 Carrera S (amtl. Kennzeichen ...) trotz Beseitigung der bei dem Verkehrsunfall vom 17.10.2015 entstandenen Schäden im Wert um 2.000,00 € gemindert sei, zu erheben.
- IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer II. und III. des Beschlusses innerhalb einer Frist von 3 Wochen.
Im Hinblick auf die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage und die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung, für die voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 1.000 € entstehen, sollten die Parteien über eine vergleichsweise Lösung - zumindest aber im Hinblick auf die Frage der Höhe der Wertminderung - nachdenken.
- V.
Der Klägerin wird aufgegeben binnen einer Frist von 3 Wochen die Anlage K 7 vorzulegen.