Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.11.2008, Az.: L 11 B 38/08 AL

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abzweigung von Unterhaltsvorschussleistungen an den ehelichen Sohn vom Arbeitslosengeld; Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abzweigungsbescheid

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.11.2008
Aktenzeichen
L 11 B 38/08 AL
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1128.L11B38.08AL.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 28.07.2008 - AZ: S 9 AL 154/08 ER

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: LSG Niedersachsen-Bremen - 28.11.2008 - AZ: L 11 AL 108/08

Tenor:

Die Beschlüsse des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2008 werden aufgehoben:

  1. 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage S 9 AL 154/08 vor dem Sozialgericht Braunschweig wird festgestellt.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu tragen.

  3. 3.

    Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung in Höhe von 153,00 EUR (Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.

  4. 4.

    Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 153,00 EUR (Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.