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§ 1 GebO-LSST

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 548 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) 1Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1.festen brennbaren Abfällen192 Euro
je kg,
2.festen, nicht brennbaren Abfällen15 245 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3.flüssigen, brennbaren Abfällen106 Euro
je kg,
4.konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3413 082 Euro
je Container,
5.konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3627 531 Euro
je Container.

2Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg121 Euro
je Strahlungsquelle,
2.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg121 bis 11 385 Euro
je Strahlungsquelle,
3.Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg636 Euro
je Strahlungsquelle,
4.Strahlungsquellen in Form von
  1. a)

    gasförmigen radioaktiven Stoffen oder

  2. b)

    radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,

die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
636 bis 34 477 Euro
je Strahlungsquelle,
5.Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg84 Euro
je kg,
6.Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern301 Euro
je Liter,
7.nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg61 bis 150 Euro
je Liter.

2Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.