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  • ab 11.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 GebO-LSST

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Besondere Aufwendungen, die der Landessammelstelle entstehen, weil

  1. 1.

    die angelieferten Abfälle nicht den Bestimmungen der Benutzungsordnung oder den Annahmebedingungen für die Landessammelstelle entsprechen oder

  2. 2.

    die Landessammelstelle Abfälle aus Gründen, welche die oder der Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann,

sind durch die Gebühren nach § 1 nicht abgegolten; sie sind gesondert als Auslagen zu erstatten.