§ 3 GebO-LSST
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- GebO-LSST,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Besondere Aufwendungen, die der Landessammelstelle entstehen, weil
- 1.
die angelieferten Abfälle nicht den Bestimmungen der Benutzungsordnung oder den Annahmebedingungen für die Landessammelstelle entsprechen oder
- 2.
die Landessammelstelle Abfälle aus Gründen, welche die oder der Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann,
sind durch die Gebühren nach § 1 nicht abgegolten; sie sind gesondert als Auslagen zu erstatten.