§ 2 GebO-LSST
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- GebO-LSST,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Für die Übernahme radioaktiver Abfälle, die einer besonders aufwändigen Behandlung bedürfen und nicht unter § 1 Abs. 3 fallen, wird abweichend von § 1 Abs. 1 nur die Grundgebühr erhoben; im Übrigen sind Auslagen in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu erstatten.