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  • ab 11.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 GebO-LSST

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für die Übernahme radioaktiver Abfälle, die einer besonders aufwändigen Behandlung bedürfen und nicht unter § 1 Abs. 3 fallen, wird abweichend von § 1 Abs. 1 nur die Grundgebühr erhoben; im Übrigen sind Auslagen in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu erstatten.