GebO-LSST,NI - Gebührenordnung-Landessammelstelle

Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 273)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 GebO-LSST

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 548 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) 1Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1.festen brennbaren Abfällen192 Euro
je kg,
2.festen, nicht brennbaren Abfällen15 245 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3.flüssigen, brennbaren Abfällen106 Euro
je kg,
4.konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3413 082 Euro
je Container,
5.konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3627 531 Euro
je Container.

2Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg121 Euro
je Strahlungsquelle,
2.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg121 bis 11 385 Euro
je Strahlungsquelle,
3.Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg636 Euro
je Strahlungsquelle,
4.Strahlungsquellen in Form von
  1. a)

    gasförmigen radioaktiven Stoffen oder

  2. b)

    radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,

die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
636 bis 34 477 Euro
je Strahlungsquelle,
5.Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg84 Euro
je kg,
6.Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern301 Euro
je Liter,
7.nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg61 bis 150 Euro
je Liter.

2Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

§ 2 GebO-LSST

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Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für die Übernahme radioaktiver Abfälle, die einer besonders aufwändigen Behandlung bedürfen und nicht unter § 1 Abs. 3 fallen, wird abweichend von § 1 Abs. 1 nur die Grundgebühr erhoben; im Übrigen sind Auslagen in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu erstatten.

§ 3 GebO-LSST

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Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
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Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Besondere Aufwendungen, die der Landessammelstelle entstehen, weil

  1. 1.

    die angelieferten Abfälle nicht den Bestimmungen der Benutzungsordnung oder den Annahmebedingungen für die Landessammelstelle entsprechen oder

  2. 2.

    die Landessammelstelle Abfälle aus Gründen, welche die oder der Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann,

sind durch die Gebühren nach § 1 nicht abgegolten; sie sind gesondert als Auslagen zu erstatten.

§ 4 GebO-LSST

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GebO-LSST,NI
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Gliederungs-Nr.
20220

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 9. April 2008 (Nds. GVBl. S. 104) außer Kraft.

Hannover, den 3. Januar 2013

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

B i r k n e r
Minister