(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 548 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.
(2) 1Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
1. | festen brennbaren Abfällen | 192 Euro je kg,
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2. | festen, nicht brennbaren Abfällen | 15 245 Euro je 180-l-Presstrommel,
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3. | flüssigen, brennbaren Abfällen | 106 Euro je kg,
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4. | konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 | 413 082 Euro je Container,
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5. | konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 | 627 531 Euro je Container.
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2Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
1. | Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 121 Euro je Strahlungsquelle,
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2. | Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg | 121 bis 11 385 Euro je Strahlungsquelle,
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3. | Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 636 Euro je Strahlungsquelle,
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4. | Strahlungsquellen in Form von
a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
| 636 bis 34 477 Euro je Strahlungsquelle,
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5. | Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg | 84 Euro je kg,
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6. | Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern | 301 Euro je Liter,
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7. | nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg | 61 bis 150 Euro je Liter.
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2Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.