§ 1 GebO-LSST
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- GebO-LSST,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 386 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.
(2) 1Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
1. | festen brennbaren Abfällen | 114,35 Euro je kg, |
---|---|---|
2. | festen, nicht brennbaren Abfällen | 10.179,00 Euro je 180-l-Presstrommel, |
3. | flüssigen, brennbaren Abfällen | 72,50 Euro je kg, |
4. | Abklingabfällen | 258,00 Euro je 60-l-Kunststoffbehälter, |
5. | konditionierten Konrad-Containern Typ IV | 217.578,00 Euro je Container, |
6. | konditionierten Konrad-Containern Typ V | 314.238,00 Euro je Container. |
2Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
1. | Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 82,00 Euro je Strahlungsquelle, | |
---|---|---|---|
2. | Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg | 82,00 bis 8.000,00 Euro je Strahlungsquelle, | |
3. | Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E + 06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 439,00 Euro je Strahlungsquelle, | |
4. | Strahlungsquellen in Form von | 439,00 bis 25.000,00 Euro je Strahlungsquelle, | |
a) | gasförmigen radioaktiven Stoffen oder | ||
b) | radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, | ||
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E + 07 Bq (Th-232 bis 1,00 E + 07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg | |||
5. | Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg | 56,00 Euro je kg, | |
6. | Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E + 05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern | 161,30 Euro je Liter, | |
7. | Nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg | 46,20 bis 111,50 Euro je Liter. |
2Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.