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§ 1 GebO-LSST

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Redaktionelle Abkürzung
GebO-LSST,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 437 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) 1Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1.festen brennbaren Abfällen153,50 Euro
je kg,
2.festen, nicht brennbaren Abfällen13 438,00 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3.flüssigen, brennbaren Abfällen91,00 Euro
je kg,
4.Abklingabfällen296,00 Euro
je 60-l-Kunststoffbehälter,
5.konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m³303 354,00 Euro
je Container,
6.konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m³442 468,00 Euro
je Container.

2Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg97,00 Euro
je Strahlungsquelle,
2.Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg97,00 bis 9 231,00 Euro
je Strahlungsquelle,
3.Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg516,00 Euro
je Strahlungsquelle,
4.Strahlungsquellen in Form von
  1. a)

    gasförmigen radioaktiven Stoffen oder

  2. b)

    radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,

die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
516,00 bis 27 744,00 Euro
je Strahlungsquelle,
5.Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg65,00 Euro
je kg,
6.Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern241,00 Euro
je Liter,
7.nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg48,00 bis 118,00 Euro
je Liter.

2Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.