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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 37 WFB - Eigenheime, Wohnungen für Angehörige

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

37.1 Eigenheime sind nur förderfähig, wenn sie nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten. Die zweite Wohnung muss gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung sein.

37.2 In einem Eigenheim kann die zweite Wohnung gefördert werden, die zur Vermietung an Angehörige bestimmt ist. Diese Wohnung darf nur Personen zum Gebrauch überlassen werden, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller i. S. von § 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 NWoFG in gerader Linie oder im ersten Grad der Seitenlinie in Beziehung stehen. Die angemessene Wohnungsgröße ist nach den Regelungen der Nummer 15 zu bemessen. Für die Miete des geförderten Wohnraums gelten die Bestimmungen der Nummer 20.2 entsprechend. Die Angehörige oder der Angehörige muss die einkommensmäßigen Voraussetzungen nach dem NWoFG erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)