Abschnitt 40 WFB - Modernisierung und energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
40.1 Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Der Wohnraum muss nach der Modernisierung den allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
40.2 Im Fall einer energetischen Modernisierung ist durch die baulichen Maßnahmen mindestens das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 zu erreichen.
40.3 Sofern das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 technisch, funktionell und mit vertretbarem Aufwand nicht erreichbar ist, kann von den Anforderungen der Nummer 40.2 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass bei einem Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der energetischen Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.
40.4 Auf Nummer 51.2.2 wird hingewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen nach Nummer 40.3 ist durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person zu bestätigen, ggf. mit spezieller Qualifikation für den Denkmalschutz.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)