Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 NBGG - Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die öffentlichen Stellen haben bei der Gestaltung von Bescheiden, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen.

(2) Die öffentlichen Stellen haben einem blinden oder sehbehinderten Menschen auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diesen geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.