§ 6 VwVKostVO - Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) 1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 30 Euro.
(2) 1Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 15 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil
- 1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
- 2.
an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
- 3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.
2Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.