Finanzgericht Niedersachsen
v. 04.05.2020, Az.: 6 K 53/18
Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.05.2020
- Aktenzeichen
- 6 K 53/18
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2020, 70526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: V R 15/20
Rechtsgrundlage
- § 60a AO
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO hinsichtlich der Satzung der Klägerin vom 31.10.2016 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Errichtung auf die letztwillige Verfügung vom 28.02.2013 der im März 2014 verstorbenen C zurückgeht. Mit genannter letztwilliger Verfügung hatte C ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts H vom 28.09.2016 ihr gesamtes Vermögen der Klägerin vererbt. C ist ihrerseits Alleinerbin ihres am 15.02.2013 verstorbenen D gewesen.
Das in Deutschland belegene Vermögen der C umfasst gem. dem Bericht des Nachlasspflegers A vom 13.12.2016 nicht besonders bewertete Handelswaren von Büchern und Plakaten sowie elektronische Medien aus dem künstlerischen Schaffen des D, nicht besonders bewertete Tantiemeforderungen des D aus der Verwertung von Urheberrechten an seinem Werk sowie nicht besonders bewertete Beteiligungen an einer eingetragenen Genossenschaft und einer GmbH, die im Verlagswesen tätig sind. Ferner ein bebautes teilweise vermietetes Wohngrundstück in ... (Wert nicht angegeben) sowie Bankguthaben in Höhe von ... Euro (Stand 09.06.2014) bzw. ... Euro (Stand 13.12.2016). Das in Österreich belegene Vermögen der C umfasst gem. einem Protokoll vom 27.07.2016 des Notars B aus B/Österreich das bebaute und vermietete Grundstück in B (x-Hof) mit einem Schätzwert von ... Euro, einen Pkw und sonstiges Vermögen mit einem Schätzwert von ...Euro sowie Bankguthaben bei österreichischen Kreditinstituten in Höhe von ... Euro.
Am 21.04.2016 erteilte der Landeshauptmann in Österreich gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung der Klägerin mit Sitz in B (x-Hof). Nachfolgend wurde durch den Erbschein des Amtsgerichts vom 28.9.2016 das in Deutschland belegene Vermögen sowie durch einen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts F / Österreich das in Österreich belegene Vermögen der Klägerin übereignet. Am 31.10.2016 erlangte die Klägerin durch die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres vorgenommene Eintragung in das österreichische Stiftungs- und Fondregister die Rechtsfähigkeit.
Die Satzung der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:
"II: Zweck
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes von D und dessen Frau C.
2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor.
3) Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht, wobei zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks nicht nur die Erträge der Stiftung, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst, sofern es EUR 50.000,00 zu keiner Zeit unterschreite, verwendet werden können.
III. Mittel
1) Der Stiftungszweck soll insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
a. Ideelle Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks:
i. Zurverfügungstellung des x-Hofes ...als Stätte des kulturellen und politischen kabarettistischen Austausches, sowie zur Durchführung kultureller Veranstaltungen, Aufführungen von künstlerischen und kulturellen Werken insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts in seinen Räumlichkeiten.
ii. Zurverfügungstellung des x-Hofes an Begünstigte im Sinne des Punktes XV dieser Satzung für Veranstaltungen, Projekte und Seminare
iii. Kooperation mit Kultur- und Bildungseinrichtungen zur Förderung des politischen österreichischen Kabaretts,
iv. Aufklärung über die Verbrechen des Faschismus und Förderung solcher Aktivitäten, die der Verhinderung einer Wiederholung faschistischer Verbrechen sowie der Völkerverständigung und dem Frieden dienen.
b. Materielle Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks:
i. Verwendung des Stammvermögens und der Erträgnisse aus dem Stammvermögen der Stiftung für die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen und durch Nutzungsüberlassung von Stiftungsvermögen als Sachzuwendungen,
ii. ...
c. Jegliche Verwirklichung ideeller und materieller Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks hat sich ohne Ausnahme an die Vorgabe des Punktes II. Abs. 2 dieser Satzung zu halten, dass ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Zweckerreichungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen.
2) ...
XII. Umwandlung
Unterschreitet das Vermögen der Stiftung dauerhaft den Betrag von EUR 50.000,00 ist diese in einem Fonds iSd BStFG 2015 umzuwandeln.
XIII. Auflösungsfall
1) ...
2) Bei Auflösung der Stiftung (aufgrund gesetzlicher Bestimmungen) ohne Umwandlung in einem Fonds oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Stiftungszwecks, ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Stiftungsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen die gleiche oder ähnliche Zweck wie diese Stiftung verfolgen, wie zum Beispiel dem Österreichischen Kabarettarchiv...
3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 27 BStFG 2015
XV. Begünstigte
1) Die Erträgnisse der Stiftung können folgenden Personen zufließen, dies unter Berücksichtigung insbesondere der Punkte II und III dieser Satzung:
a. Künstlern,
i. die hauptsächlich im Bereich des politischen Kabaretts bzw. der politischen Kunst künstlerisch tätig sind, und
ii. die nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürften, um ihre Kunst ausüben zu können, wenn
iii. sichergestellt ist, dass unter Zuwendung von Mitteln der Stiftung verwirklichte Werke öffentlich aufgeführt oder ausgestellt werden oder doch auf andere Weise der Allgemeinheit zugutekommen, sowie
iv. schlussendlich sichergestellt ist, dass ein eventuell aufgrund er Zuwendung erwirtschafteter Gewinn zur Rückzahlung der Zuwendung im Ausmaß des Gewinnes verwendet wird, bzw. ausgeschlossen wird, dass ein durch die Zuwendung erhaltener Gewinn verbleibt.
b. Juristische Personen, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechs und vergleichbare Organisationen, für Veranstaltungen, die auf unmittelbare Weise der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, die unter der Voraussetzung, dass die unter Punkt a...aufgeführten Bedingungen erfüllt sind."
Hinsichtlich der weiteren satzungsmäßigen Bestimmungen wird Bezug genommen auf die Satzung vom 31.10.2016.
Mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anlässlich der Errichtung der Klägerin beantragte diese die Erteilung eines ges. Feststellungsbescheides nach § 60a AO. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2017 ab. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei das Verfahren nach § 60a AO als Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung auch bei - wie der Klägerin - beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften anzuwenden. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Abgabenordnung. Auch bei einer im Ausland ansässigen Körperschaft müssten die Satzungszwecke und ihre Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben seien. Die in der Satzung der Klägerin unter III.1) a) ii. beschriebene Tätigkeit könne grundsätzlich dem Satzungszweck "Förderung von Kunst und Kultur" zugeordnet werden. Es liege jedoch eine schädliche Mittelverwendung vor, wenn der x-Hof - wie satzungsmäßig zugelassen - den unter Punkt XV. der Satzung als Begünstigen aufgeführten Personengesellschaften zur Verfügung gestellt werde. Nach deutschem Recht könne eine Personengesellschaft mangels Steuerpflicht in Sinne des § 1 KStG nicht nach §§ 51 f AO begünstigt sein. Zudem bestimme die Satzung ausdrücklich, dass auch mildtätige Zwecke verfolgt würden. Es fehlten in der Satzung jedoch konkrete Anhaltspunkte, wie die Mildtätigkeit verwirklicht werden solle. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AO seien daher nicht erfüllt.
Den gegen die ablehnende Entscheidung eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 25.01.2018 zurück.
Das FA führte zur Begründung aus, eine Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG für eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG komme nur dann in Betracht, wenn die nach ausländischem Recht errichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt vergleichbar sei (Typenvergleich; BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14, BStBl II 2017, 1216). Im Streitfall sei zweifelhaft, ob die Klägerin als eine Verbrauchsstiftung errichtet worden sei, die aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB erfülle. Eine Verbrauchsstiftung gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB müsse über einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren über ihr Vermögen verfügen können, damit die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheine. Im Streitfall sei jedoch in Tz. XII der Satzung der Klägerin geregelt, dass bei einer dauerhaften Unterschreitung des Werts des Vermögens der Klägerin unter einem Betrag von 50.000 € eine Umwandlung (ohne Abwicklung) der Klägerin in einen Fonds gem. § 2 Abs. 2 BStFG 2015 zu erfolgen habe. Ein solcher Fonds verfüge jedoch lediglich über ein nicht auf Dauer der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienendes Vermögen, da im BStFG 2015 keine gesetzliche Regelung über eine Mindestdauer des Bestehens des Fonds getroffen worden sei.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein Typenvergleich der Klägerin mit einer deutschen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelinge, seien die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 KStG i.V.m. § 60a Abs. 1 AO nicht erfüllt. Die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für eine ausländische Körperschaft bestimme sich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG ausschließlich nach deutschem Recht, sodass unter anderem die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO zu erfüllen seien. Im Falle einer wie im Streitfall nach dem 31.12.2008 gegründeten Körperschaft sei § 60 Abs. 1 Satz 2 AO i.d.F. des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) anzuwenden, wonach die Satzung der Körperschaft die in Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten müsse. Dazu sei es nicht nur erforderlich, dass der Satzungstext und dessen Auslegung Anhaltspunkt dafür gebe, welcher steuerbegünstigte Zweck durch die Körperschaft verfolgt werde und dass die Zweckverfolgung ausschließlich und unmittelbar erfolge, denn diese BFH-Rechtsprechung betreffe die vor dem 01.01.2009 gegründeten Körperschaften (BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14 a.a.O. Tz. II 2 Buchstabe c der Gründe m.w.N.). Diese Satzung der Klägerin treffe jedoch keine hinreichend genaue Bestimmung des Zwecks. Nach Tz. II. 2 der Satzung verfolge die Klägerin sowohl mildtätige als auch gemeinnützige Zwecke. Während der gemeinnützige Zweck (Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) hinreichend in der Tz. II. 1 der Satzung im Zusammenhang mit der Beschreibung der ideellen Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks unter der Tz. III. 1 Buchstabe a der Satzung bezeichnet sei, treffe dies nicht auf die Bezeichnung des mildtätigen Zwecks der Klägerin zu. Die Verwendung des Stammvermögens der Klägerin und der Erträgnisse aus dem Stammvermögen gem. Tz. III. 1 Buchstabe b) i. der Satzung für die Unterstützung von Begünstigten im Sinne der Tz. XV der Satzung insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen und durch Nutzungsüberlassung von Stiftungsvermögen als Sachzuwendungen enthalte keinen Bezug zu einer mildtätigen Unterstützung von Personen gem. § 53 Nr. 2 AO.
Darüber hinaus verfolge die Klägerin nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wenn sie gem. der Tz. XV 1 Buchstabe b der Satzung ihre Mittel unter anderem Personengesellschaften für Veranstaltungen zuwende, die auf unmittelbare Weise der Erreichung des Zwecks der Klägerin dienten, dies unter der Voraussetzung, dass die unter Tz. XV 1 Buchstabe a) der Satzung aufgeführten Bedingungen erfüllt seien. Denn diese Satzungsregelung enthalte nicht die Festlegung, dass die Gesellschafter der begünstigten Personengesellschaften Künstler i.S.d. der Tz. XV. 1 Buchstabe a) der Satzung sein müssten. Die Künstler könnten auch gegen Aufwandsentschädigung als Angestellte oder Subunternehmer der Personengesellschaften auftreten. Eine Personengesellschaft sei jedoch kein begünstigter Empfänger einer Mittelweitergabe der Klägerin i.S.d. § 58 Nr. 2 AO.
Zudem fehle es an einer ausdrücklichen Festlegung in der Satzung der Klägerin, dass diese nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge (§ 60 Abs. 1 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung § 2)). Eine Körperschaft verfolge bereits dann eigenwirtschaftliche Zwecke i.S.d. § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu erhöhen (BFH-Urteil vom 26.04.1989 I R 209/85, BStBl II Seite 670 Tz. IV. 2 Buchstabe a der Gründe). Die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Klägerin gem. den Tz. II. 3, 3.1 Buchstabe b) ii und XVI. 3 der Satzung diene der Erhöhung des Vermögens und der Einkünfte, auch wenn es gem. Tz. II. 2 Satz 2 der Satzung an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlen sollte. Zudem sei in der Satzung der Klägerin keine hinreichende Bezeichnung einer Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO enthalten. Bei Auflösung der Klägerin (aufgrund gesetzlicher Bestimmungen) ohne Umwandlung in einen Fonds oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks der Klägerin sei das nach Abdeckung des passiven verbleibenden Vermögens der Klägerin für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 34 f. BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt solle es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Klägerin verfolgten (Tz. XIII. 2 der Satzung). In der Satzung werde nicht definiert, nach welchen Kriterien sich die "Ähnlichkeit" der die das Vermögen der Klägerin empfangenden Institution bestimmen solle. Zum anderen reiche eine allgemeine Bezugnahme im Tz. XIII. 2 Satz 2 der Satzung auf abstrakte gesetzliche Vorschriften der §§ 34 f. BAO nicht aus, um den Verwendungszweck des Vermögens der Klägerin bei der empfangenden Institution konkret zu bestimmen. Zudem enthalte die Satzung möglicherweise keine hinreichenden Bestimmungen zum Inlandsbezug gem. § 51 Abs. 2 AO.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin verweist zunächst darauf, dass das FA G (Österreich) mit Schreiben vom 14.10.2016 bescheinigt habe, dass die Klägerin aufgrund der Satzung gemeinnützige Zwecke verfolge. Bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht dürfe nicht allein auf den Wortlaut der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) abgestellt werden. Die Auslegung habe auch im Kontext der Bundesabgabenordnung (BAO) und des österreichischen Stiftungsrechts zu erfolgen. Es sei unstreitig, dass die Klägerin ausschließlich gemeinnützig und nicht mildtätig tätig sei. Die Anerkennung der Klägerin als Stiftung in Österreich sei daher auch nur als gemeinnützig erfolgt.
Aufgrund der in der Satzung vorgegebenen möglichen Umwandlung der Stiftung in einen Fonds habe das FA einen Typenvergleich mit einer Stiftung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgenommen. Dabei habe es jedoch nicht beachtet, dass gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 BStFG 2015 eine Stiftung auf Antrag aufzulösen sei, wenn das Vermögen den Wert von 50.000 € unterschreite. Gleichzeitig eröffne das österreichische Recht jedoch die Möglichkeit, eine Stiftung in einem solchen Falle in einen Fonds umzuwandeln (§ 25 BStFG). Die Regelung in Abschn. XII der Satzung diene lediglich dazu, in einem solchen Fall eine Auflösung der Stiftung zu verhindern und diese als Fonds fortzuführen. Die Regelung habe lediglich präventiven Charakter. Das österreichische Recht sehe für einen solchen Fonds eine Mindestlaufzeit vor (§ 25 Abs. 1 BStFG 2015), sodass keine Regelung hierzu in der Satzung erfolgt sei.
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen seien erfüllt, der Zweck der Stiftung sei hinreichend genau bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit der Verfolgung von steuerbegünstigten Zwecken liege nicht vor. Die in der Satzung verwendeten Rechtsbegriffe mildtätig und gemeinnützig müssten im Kontext der Satzung interpretiert werden. Aus der Beschreibung der von der Stiftung verfolgten Zwecke sei ersichtlich, dass es sich (nur) um gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO und der BAO handele. Dementsprechend sei die Stiftung durch das FA Graz auch "nur" als gemeinnützig anerkannt. Da mildtätige Zwecke i.S.d. AO und der BAO nicht verfolgt würden, seien weitere Ausführungen dazu nicht notwendig.
Unter XV. 1) Buchstabe b) seien auch Personengesellschaften in den Kreis der Begünstigten aufgenommen. Allerdings müssten hierfür von diesen die Anforderungen des Abs. XV. 1 Buchstabe a) der Satzung erfüllt werden. Mit dieser Regelung würden Künstler-Zusammenschlüsse einbezogen, die bei einer gemeinsamen Aufführung eines Werks dann auch gemeinschaftlich begünstigt seien. Eine Förderung von Personengesellschaften mit angestellten Künstlern oder Künstlern als Subunternehmern sei somit nicht vorgesehen. Aus der Satzung ergebe sich, dass die Klägerin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolge. Eine hinreichende Bezeichnung der Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei gegeben. Die Satzung lege im Falle einer Auflösung der Klägerin in XIII. 2) fest, dass die Institution, die das Vermögen der Klägerin empfange, gemeinnützig sein müsse. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, solle - wenn möglich - die Zuwendung an eine gemeinnützige Institution mit einem ähnlichen Satzungszweck wie den der Stiftung erfolgen.
Zudem sei ein hinreichender Inlandsbezug gegeben, dieser ergebe sich daraus, dass Zweck der Stiftung insbesondere die Förderung des politischen deutschsprachigen Kabaretts sei. Damit sei die Bundesrepublik Deutschland als Land mit dem größten Anteil an deutschsprachiger Bevölkerung in den Stiftungszweck eingeschlossen. Zudem verfolge die Stiftung die Aufklärung über die Verbrechen des Faschismus und die Förderung solcher Aktivitäten, die der Verhinderung einer Wiederholung faschistischer Verbrechen sowie der Völkerverständigung und dem Frieden dienen. Daraus ergebe sich ein direkter Bezug zur Geschichte Deutschlands und der durch den "Anschluss" herbeigeführten "gemeinsamen" Geschichte Österreichs und Deutschlands. Die Arbeit der Stiftung diene damit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Im Übrigen handele es sich bei der Klägerin nicht um eine Verbrauchsstiftung, sondern um eine Stiftung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Verbrauchsstiftung sei eine Stiftung, die auf eine bestimmte Dauer errichtet sei und die das Vermögen verbrauchen solle. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Die Klägerin sei jedoch auf unbefristete Zeit errichtet worden und das Vermögen solle grundsätzlich gerade nicht verbraucht werden. Demgemäß sei in XVI Abs. 3 der Satzung vorgesehen, dass mit den Erträgnissen aus der Vermietung und Verpachtung das Stiftungsvermögen erhalten werden solle. Es werde somit - soweit dies möglich sei, auch mittels der Satzung bezweckt, dass die Stiftung möglichst lange bestehen bleibe, dies im Übrigen weit über zehn Jahre hinaus. Überdies sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gesichert, dass das Vermögen der Stiftung in den nächsten zehn Jahren nicht unter 50.000 € sinken werde. Weiter verweist die Klägerin auf § 27 Abs. 1 BStFG, danach sind Stiftungen auf Antrag aufzulösen, wenn das Vermögen 50.000 € unterschritten hat und kostendeckend i.S.d. § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist. Nach § 25 BStFG sind Stiftungen in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zu dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts Anderes entspricht. Die entsprechenden Regelungen in der Satzung der Klägerin legten fest, dass eine Umwandlung zu erfolgen habe, wenn das Stiftungsvermögen 50.000 € dauerhaft unterschreite. Zudem hätten die österreichischen Behörden die Satzung als mit dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 als vereinbar anerkannt, damit sei auch die Gemeinnützigkeit, welche gem. § 1 BStFG Voraussetzung für die Errichtung sei, bestätigt worden. Insoweit verweist die Klägerin auf den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 31.10.2016, die Mitteilung über die Eintragung des Amtes der (österreichischen) Landesregierung vom 07.11.2016 und die Beurteilung der Stiftung als gemeinnützig durch das FA G vom 14.10.2016. Da somit österreichische Behörden die Gemeinnützigkeit der Klägerin als eine österreichische Stiftung anerkannt hätten, sei es deutschen Finanzbehörden unter Wahrung des Unionsrechts verwehrt, Gegenteiliges anzunehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 25.1.2018 zu verpflichten, gem. § 60a Abs. 1 AO die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA nimmt zum einen auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid Bezug. Ergänzend führt es aus, die Klägerin habe bisher nicht dargelegt und es sei auch nach der Gestaltung ihrer Satzung nicht ohne Weiteres ersichtlich mit welcher Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 KStG und § 3 Abs. 1 KStG nach deutschem Recht ein Fonds gem. § 2 Abs. 2 BStFG 2015 vergleichbar sein solle. Die österreichische Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 4 BStFG 2015 sehe für den Fall, dass das Vermögen einer Stiftung mit Rechtspersönlichkeiten nach österreichischem Recht 50.000 € unterschreite, lediglich die Möglichkeit vor, dass die Stiftung auf Antrag des Stiftungsvorstandes aufgelöst werde. Es gebe somit keine gesetzliche zwingende Regelung nach dem BStFG 2015, die die Auflösung einer Stiftung vorschreibe, wenn der Wert eines Stiftungsvermögens zeitlich nach deren Errichtung dauerhaft den Betrag von 50.000 € unterschreite. Dies gelte ebenso für den Fall, dass anstelle einer Auflösung der Stiftung eine ebenso fakultative Umwandlung der Stiftung in einen Fonds gem. § 25 Abs. 3 BStFG 2015 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 6 BStFG 2015 erfolge. In § 12 der Satzung finde sich somit lediglich eine privatrechtliche Regelung, dass für den vorgenannten Fall die Klägerin durch den Stiftungskurator (ohne Abwicklung) in einem Fonds gem. § 2 Abs. 2 BStFG 2015 umzuwandeln sei. Ein solcher Fonds verfüge lediglich über einen nicht auf Dauer der Erfüllung gemeinnützige oder mildtätiger Zwecke dienendes Vermögen, ohne dass eine gesetzliche Regelung in BStFG über eine Mindestdauer des Bestehens des Fonds getroffen worden wäre. Ein Fonds i.S.d. § 2 Abs. 2 BStFG sei somit ein Vermögen, dass nur einer befristeten Erfüllung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks diene. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 BStFG 2015 regele für den Fall einer zwingenden Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds in dem Fall, dass die Erträgnisse der Stiftung zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichten, lediglich, dass durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks durch (für) mindestens fünf Jahre gewährleistet sein müsse. Eine Verbrauchsstiftung müsse gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch für einen im Stiftungszweck festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren - und nicht lediglich fünf Jahren - über ihr Vermögen verfügen können, damit die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheine. Es sei somit zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin als eine Verbrauchsstiftung errichtet worden sei, die aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB erfülle.
Selbst dann, wenn die Klägerin mit einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KStG vergleichbar sein sollte, scheitere eine Steuervergünstigung der Klägerin nach §§ 51 f. insbesondere an der fehlenden Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und an der nicht hinreichenden Bezeichnung einer Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung ergeht gem. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. Da vorliegend eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war und die Parteien allein um die Beantwortung einer Rechtsfrage streiten, liegt ein geeigneter Fall im Sinne des § 90 a Abs. 1 FGO vor, so dass die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ermessensgerecht ist.
2. Die Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des FA mit Bescheid vom 30.11.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.1.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO verpflichtet.
a) Gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 60a Abs. 2 Nr. 2 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO auf Antrag gesondert festgestellt.
Das Feststellungsverfahren nach § 60a AO ist auch bei der Klägerin als beschränkt körperschaftsteuerlicher Stiftung anzuwenden. Die Feststellung nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung und kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG auch bei beschränkt Steuerpflichtig zur Anwendung kommen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG gelten die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 AO zunächst nicht für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. Es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht.
Die Klägerin fällt als Stiftung nach österreichischem Recht in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 KStG.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht und um eine Körperschaft i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG, die im Streitjahr weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hatte.
Die Klägerin entspricht nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt und stellt damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG dar.
Nach Rechtsprechung des BFH kommt es hierbei auf den sog. Typenvergleich (BFH-Urteil vom 08.02.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14) und somit auf einen Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur an (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz. 9; vom 08.02.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14).
Eine Körperschaft unterscheidet sich von einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person insbesondere dadurch, dass eine Körperschaft durch Organisation und Struktur gegenüber den Mitgliedern verselbständigt, also in ihrer Existenz vom Mitgliederbestand unabhängig ist, über eigene Organe und ein Vermögen verfügt, das vom Vermögen ihrer Mitglieder weitgehend getrennt ist (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1995 I R 73/94, BFHE 177, 86, BStBl II 95, 552, Rz. 14; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 1 KStG Rz. 144).
Im Streitfall ergibt der Typenvergleich, dass die Klägerin einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG entspricht.
Der Senat hält die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur für eine mit einer inländischen juristischen Person vergleichbare Körperschaft. Die Verselbständigung der Klägerin ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (Österreich - BSFG -), wonach die Stiftung als Rechtsperson mit der Eintragung in das entsprechende Register entsteht. Im Streitfall ist die Klägerin mithin durch die Eintragung am 31.10.2016 rechtsfähig geworden. Die Klägerin hat darüber hinaus Organe, namentlich den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer nach Ziffer V der Satzung, die über die interne Willensbildung entscheiden und die Klägerin nach außen vertreten. Dem Stiftungsvorstand obliegt u.a. die Geschäftsführung und Vertretung (Ziffer VII der Satzung). Die Klägerin bildet demnach ihren rechtsgeschäftlichen Willen ausschließlich durch ihre Organe ohne äußeren Einfluss. Daraus ergibt sich ein für eine Körperschaft typische Trennung der Willensbildung von derjenigen des Anteilseigners bzw. Stifters. Das Vermögen der Klägerin ist in seiner wirtschaftlichen Struktur getrennt von demjenigen des Stifters oder der Begünstigten. Über die Zuwendung an Begünstigte entscheidet der Stiftungsvorstand nach Maßgabe der Satzung.
Die Klägerin bleibt zudem dauerhaft als juristische Person bestehen, solange sie ihren Zweck erreichen kann. Dies gilt auch für den Fall der Umwandlung in einen Fonds nach Ziffer XII der Satzung bzw. § 25 BSFG 2015. Die Errichtung der Klägerin ist auf Dauer angelegt. Nach dem Inhalt ihrer Satzung stellt sie sich - entgegen der Auffassung des FA - als Stiftung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als solche nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB (Verbrauchsstiftung) dar. Bei einer Verbrauchsstiftung handelt es sich um eine Stiftung, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet wird und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Im Streitfall wird nach Ziffer II. 3 der Satzung der Stiftungszweck durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht. Dabei können nicht nur die Erträge, sondern auch das Vermögen selbst, sofern es 50.000 Euro nicht unterschreitet, verwendet werden. Obwohl auch Vermögen verwendet werden darf, handelt es sich gleichwohl nicht um eine Verbrauchsstiftung, denn die Klägerin ist nicht auf bestimmte Zeit errichtet worden und es darf nicht sämtliches Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden. Neben der Begrenzung auf 50.000 Euro folgt dies ganz wesentlich auch aus dem Veräußerungsverbot für den x-Hof (Ziffer XVI der Satzung). Auf eine nur "partielle" Verbrauchsstiftung findet jedoch § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung (Roth in Staudinger, BGB § 80 Rn. 34, Weitermeyer in Münchener Kommentar, § 80 Rn. 86), da es an dem entscheidenden Merkmal "Errichtung auf Zeit" fehlt. Die im österreichischen Recht vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung in einen Fonds, der auf mind. 5 Jahre angelegt sein muss (§ 25 BSFG 2015), steht dem nicht entgegen.
Die Klägerin fällt zudem unter den Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV. Zwar sind Einrichtungen, die nicht auf einem Markt im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff ausgeschlossen, die Klägerin steht jedoch Wirtschaftsteilnehmern gleich, da sie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Zwecke in Deutschland belegenen Grundbesitz vermietet (vgl. dazu BFH Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14, BStBl II, 2017).
b) Die Satzung der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO.
Ausgangspunkt und Maßstab der Prüfung ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, gleichviel, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der Grundfreiheiten-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (BFH Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14, BStBl II, 2017 m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung; EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 47; Persche vom 27.01.2009 C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 48). Ausgangspunkt und Maßstab sind sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 52 ff. AO.
§§ 51, 59, 60 und 61 AO enthalten folgende Regelungen: Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AO in der im Streitfall anwendbaren Fassung die folgenden Vorschriften (also die §§ 52 ff AO). Die Steuervergünstigung wird gem. § 59 AO gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Dabei ist bei der im Streitfall vorliegenden grenzüberschreitenden Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben, so dass die vorgenannten Regelungen eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaften beinhaltet, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestehen würde (Jachmann/Unger in Gosche AO/FGO, § 60 Rn. 25). § 60 Abs. 1 Satz 2 AO ist damit im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise auszulegen, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung genügt, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthält (Jachmann/Unger a.a.O.). Dies muss zur Überzeugung des Senates auch dann gelten, wenn die Satzung zwar in deutscher Sprache abgefasst ist, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält.
Gem. § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erfüllt die Satzung die o.g. Voraussetzungen.
Nach ihrer Satzung verfolgt die Klägerin ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Klägerin ist - entgegen ihrer Auffassung - nicht nur als Stiftung zu betrachten, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, denn die Satzung nennt ausdrücklich auch die mildtätigen Zwecke. Der Satzungszweck und deren Verwirklichung sind in der Satzung bereits so genau bestimmt, dass aufgrund der Satzung festgestellt werden kann, ob (bzw. dass) die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Die Formulierung in Ziffer II. 2 der Satzung entspricht dem Text des § 1 der Mustersatzung.
Hinsichtlich der gemeinnützigen Ziele ergibt sich deren Verwirklichung aus Ziffer II 1., wonach Zweck der Stiftung die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes der Eheleute CD ist. In Ziffer III 1 werden zudem die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks konkret bezeichnet.
Hinsichtlich der mildtätigen Zwecke fehlt es in der Satzung zwar an einer derartigen Konkretisierung, dies ist jedoch entbehrlich, da auch die Vorschrift des § 37 BAO (Österreich) keine konkret bestimmte Personengruppe fordert. Nach § 53 BAO sind mildtätige (humanitär, wohltätig) solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Dass diese gesetzliche Bestimmung von der in § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO abweicht und in der BAO eine Festlegung der hilfsbedürftigen Personen fehlt, ist im Lichte der europarechtlichen Grundfreiheiten unbeachtlich. Aus Ziffer XV i.V.m. Ziffern II und III der Satzung ergibt sich insoweit hinreichend konkret, dass Erträgnisse der Stiftung bestimmten Personen zufließen können, sofern die nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürften, um ihre Kunst ausüben zu können. Damit wird der in Rede stehende Personenkreis hinreichend konkretisiert.
Dem o.g. steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrer Satzung (Ziffer XV 1 Buchstabe b) auch Personengesellschaften unterstützt. Durch die Bezugnahme auf Ziffer XV 1. Buchstabe a der Satzung ist sichergestellt, dass es sich bei den genannten Personenvereinigungen um Künstler handeln muss, die hauptsächlich im Bereich des politischen Kabaretts bzw. der politischen Kunst künstlerisch tätig sind und nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürften.
Nach ihrer Satzung ist die Klägerin ferner selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele (§ 55 AO). Zwar findet sich in der Satzung keine wörtliche Regelung, die der des § 2 der Mustersatzung entspricht, es wird jedoch unter Ziffer II 2. ausgeführt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Formulierung entspricht den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BSFG 2015, wonach die Gründungserklärung den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht enthalten muss. Anhand der Satzung ist nicht erkennbar, dass durch die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Stiftungsvermögens eine Vermögensmehrung erzielt werden könnte, denn insoweit steht die Nutzung des x-Hofes unter der Voraussetzung der Verwirklichung mildtätiger/gemeinnütziger Zwecke.
Ferner ergibt sich aus der Satzung, dass nur steuerbegünstige Institutionen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO anfallsberechtigt sind. Nach Ziffer XIII der Satzung ist bei Auflösung der Stiftung das verbleibende Stiftungsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Das Vermögen soll Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Klägerin verfolgen. Dies reicht inhaltlich aus, um die Vorgabe der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu erfüllen, die konkrete Benennung einer konkreten anderen Körperschaft ist nicht erforderlich. Auch § 5 Nr. 2 der Mustersatzung sieht nicht zwingend die Benennung einer konkreten Körperschaft vor.
Ferner ist es unerheblich, dass die Formulierungen in der Satzung der Klägerin von denen der Mustersatzung abweichen. Wie oben bereits ausgeführt, muss im überstaatlichen Bereich unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten ausreichend sein, wenn die Satzung inhaltlich den Angaben in der Mustersatzung entspricht. Dies ist vorliegend wie dargestellt der Fall.
Schließlich ist auch ein ausreichender Inlandsbezug gegeben. § 51 Abs. 2 AO bestimmt, dass dann, wenn die steuerbegünstigen Zwecke im Ausland verwirklicht werden, die Steuervergünstigung voraussetzt, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Verwirklicht die Körperschaft ihre förderungswürdigen Zwecke nur außerhalb von Deutschland setzt die Steuerbegünstigung - neben den sonstigen Voraussetzungen der §§ 51 ff AO - somit zusätzlich den sog. Inlandsbezug voraus.
Im Streitfall liegen die Voraussetzung zunächst deshalb vor, weil die Räumlichkeiten des x-Hofes nicht nur österreichischen Kabarettisten, sondern auch deutschen Kabarettisten zur Verfügung gestellt werden können, denn Ziel der Klägerin ist es insbesondere, das politische deutschsprachige Kabarett zu fördern. Zugleich kann die finanzielle Förderung auch deutschen Künstlern zugutekommen, sofern sie entsprechend der Satzung finanzielle Zuwendungen benötigen, um ihre Kunst auszuüben. Schließlich sollen nach dem Stiftungszweck ausweislich der Satzung auch solche Aktivitäten gefördert werden, die der Aufklärung über die Verbrechen des Faschismus und einer Verhinderung der Wiederholung faschistischer Verbrechen dienen, so dass hierein ein Ansehensbeitrag zugunsten Deutschlands gesehen werden kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erfolgt gem. § 139 Abs. 3 FGO.
4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da nach Recherchen des erkennenden Senates eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des Zusammenwirkens der Vorschriften anderer Staaten (hier der BAO-Österreich) mit den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftungen bisher nicht vorliegt.