Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.05.2020, Az.: 8 K 218/19

Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Hinblick auf eine vom Finanzamt erklärte Aufrechnung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.05.2020
Aktenzeichen
8 K 218/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Hinblick auf eine vom Beklagten (dem Finanzamt - FA-) erklärte Aufrechnung.

Der Kläger ist der Vater von drei derzeit in ...[EU-Ausland] lebenden Kindern (A, B und C). Gemäß "Urkunden über die Verpflichtung zum Unterhalt" der Stadt X - Jugendamt - verpflichtete sich der Kläger zur Unterhaltszahlung in der dort jeweils genannten Höhe gegenüber seinen Kindern. Die Stadt X erteilte zugunsten der Kinder bzw. deren gesetzlichen Vertreters vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden.

In der Folgezeit zahlte der Kläger den Unterhalt nicht. Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Stadt X, erbrachte daher Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Die von der Stadt X erbrachten Unterhaltsleistungen, wurden - jedenfalls zu weiten Teilen - nicht vom Kläger an die Stadt zurückgezahlt. Zugunsten der Stadt X bzw. der Beigeladenen, welche ab dem ... die Aufgaben als Träger der Jugendhilfe von der Stadt X übernahm, wurden vollstreckbare Teilausfertigungen der besagten Urkunden in Höhe von ... ausgestellt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen sind die genannten Beträge weiterhin offen.

Die Beigeladene forderte den Kläger unter dem 3. April 2018 auf, den rückständigen Gesamtbetrag von ... € zu zahlen. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die Beigeladene dem FA mit, für die Kinder des Klägers seien Leistungen nach dem UVG erbracht worden, was zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Land Niedersachsen, vertreten durch die Beigeladene, geführt habe. Dieser Anspruch sei aufrechenbar mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Aus einer am 4. Februar 2019 beim FA eingegangenen Abtretungsanzeige war ersichtlich, dass der Kläger seinen Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2018 an Frau M, die Kindsmutter, in voller Höhe abgetreten habe. Als Grund der Abtretung war genannt "Unterhaltsschulden/ Zahlungen für die Kinder".

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2019 zur Einkommensteuer 2018 veranlagt. Darin wurde die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt; aufgrund einbehaltener Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag ergab sich ein Erstattungsbetrag von 459,90 €, für welchen der Kläger eine besondere Mitteilung erhalten sollte. Zu diesem Zeitpunkt hätten nach telefonischer Auskunft der Beigeladenen Rückstände aus Unterhaltsforderungen von mehr als ... € bestanden. Am 14. Mai 2019 teilte das FA dem Kläger daher mit, das Guthaben aus dem Steuerbescheid werde aufgrund des Aufrechnungsersuchens vom 13. April 2018 an die Beigeladene ausgekehrt.

Mit gesonderten Schreiben vom 21. Mai 2019 widersprachen sowohl der Kläger als auch Frau M der Auszahlung des Guthabens an die Beigeladene, insbesondere aufgrund der erklärten Abtretung. Darauf erklärte das FA gegenüber der Frau M unter dem 7. Juni 2019 die Aufrechnung unter Hinweis auf § 406 BGB, da die Forderungen des Landes bereits vor Fälligkeit des Guthabens aus dem Einkommensteuerbescheid fällig gewesen seien. Zudem erteilte das FA ebenfalls mit Datum vom 7. Juni 2019 einen Abrechnungsbescheid, in welchem es feststellte, dass die an Frau M übergangenen Ansprüche aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen seien und erläuterte und bejahte im Einzelnen die Voraussetzungen der Aufrechnung. Der Kläger erhielt eine Abschrift von Aufrechnungserklärung und Abrechnungsbescheid.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 15. Juni 2019, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2019 als unbegründet zurückwies. Zwar könne der Kläger durch seine Rechtsbeziehungen zur Zessionarin, welche durch den Abrechnungsbescheid berührt würden, eine Beschwer geltend machen. Jedoch sei der Einspruch unbegründet, insbesondere, da der Einkommensteuererstattungsanspruch keinen Aufrechnungs- oder Pfändungsbeschränkungen unterliege. Auch wenn dieser auf einbehaltener Lohnsteuer beruhe, handele es sich weiterhin um einen Steuererstattungsanspruch, welcher nicht nachträglich in Arbeitslohn umqualifiziert werde. Ferner sei unerheblich, ob die Aufrechnung im Ergebnis dazu führe, dass die Leistungen des Klägers nach dem SGB II anderweitig zu bemessen seien.

Hiergegen richtet sich die Klage. Diese erhob der Kläger mit Computerfax vom 11. November 2019. Dabei gab der Kläger im Briefkopf seinen Namen und seine Adresse an. Der Schriftsatz endete mit einer Unterschrift, welche als Faksimile in den Schriftsatz eingefügt wurde. Diese entspricht - wie aus späteren Schriftsätzen ersichtlich - der Unterschrift des Klägers.

Die Forderung der Beigeladenen seien verwirkt, da diese nicht laufend geltend gemacht worden seien. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG der Übergang der Unterhaltsansprüche nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden kann. Dies sei hier der Fall, da der Steuererstattungsanspruch zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung abgetreten worden sei, wovon der Beklagte aufgrund einer entsprechenden Anzeige Kenntnis gehabt habe. Auch die Beigeladene habe Kenntnis davon gehabt, zumal sie die Kindsmutter anlässlich einer erneuten Antragstellung für Leistungen nach dem UVG explizit darüber belehrt hatte, dass die Ansprüche zunächst gegenüber dem Kläger geltend zu machen seien.

Zudem sei es nicht verfassungskonform, vom Arbeitseinkommen des Klägers, welches unter dem jährlichen Freibetrag liege, vorläufig Lohnsteuer zu erheben. Im Ergebnis unterlaufe das FA durch die Aufrechnung damit die Vorschriften zum Pfändungsschutz.

Bei den von der Beigeladenen vorgelegten Titeln handele es sich um Verwaltungsakte zulasten des Klägers, zu welchen der Kläger nicht angehört worden sei und welche diesem auch nicht bekannt gegeben worden seien.

Der Kläger beantragt

...

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA ist der Ansicht, die Einwendungen des Klägers im Hinblick auf die Verwirkung als auch im Hinblick auf die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Zudem habe die Aufrechnung keine tatsächliche Auswirkung auf die Möglichkeit des Klägers zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen, da er einerseits Sozialleistungen beziehe, sich aber andererseits sogar zu noch höherem Unterhalt verpflichtet habe.

Zudem handele es sich bei der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG um eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die bei der Aufrechnung, die keine Vollstreckungshandlung sei, daher keine Anwendung finde. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13, NJW 2015, 157) ist das FA der Auffassung, die unterhaltsberechtigten Kinder seien vor der Vollstreckung durch die Möglichkeit der Erinnerung und nach Vollstreckung durch einen Bereicherungsanspruch gegen die Unterhaltsvorschussstelle hinreichend geschützt. Da im Streitfall die Vollstreckung beendet sei, müsse der Bereicherungsanspruch gegen die Beigeladene im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, wie es der Kläger offenbar auch getan habe. Die Berücksichtigung von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich.

Einwendungen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Lohnsteuerverfahrens könnten nicht gegen die hier in Streit stehenden Abrechnungsbescheid geltend gemacht werden. Im Übrigen sei der Lohnsteuerabzug zutreffend vorgenommen werden. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO fänden keine Anwendung auf Steuererstattungsansprüche, zumal im Streitfall keine Pfändung vorliege.

Die Beigeladene ist der Ansicht, die Argumentation des Klägers sei angesichts des Aufrechnungsbetrags von 459,90 € bei Rückständen von über ... € nicht nachvollziehbar. Er berufe sich einerseits auf seine Leistungsunfähigkeit aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Dennoch habe er am 26. Juni 2019 erneut Urkunden aufnehmen lassen, in welchen er sogar höhere Unterhaltszahlungspflichten gegenüber seinen Kindern anerkenne. Sowohl Aufrechnungsersuchen als auch die Aufrechnung seien rechtmäßig.

Der Kläger hat nach seinen Angaben Klage vor dem Amtsgericht ... gegen die Beigeladene "hinsichtlich der hier streitigen Aufrechnung" erhoben. Einen Nachweis hierüber hat er nicht erbracht.

Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 die ... beigeladen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Computerfaxschreiben, mit welchem die Klage erhoben worden ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen.

Zwar ist nach § 64 Abs.1 FGO die Klage schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Von dem der Vorschrift grundsätzlich zu entnehmenden Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340). So lag der Fall hier, da eine eigenhändige Unterschrift beim Computerfax einerseits nicht möglich ist, aber jedenfalls die eingescannte Unterschrift verwendet wurde und aufgrund des Briefkopfes sowie der inhaltlichen Ausführungen zur erhobenen Klage kein Zweifel an der Urheberschaft des Klägers bestehen.

2. Der Kläger ist durch den Abrechnungsbescheid des Beklagten auch beschwert.

Eine Anfechtungsklage wie im Streitfall ist gemäß § 40 Abs. 2 FGO nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Regelmäßig wird die Beschwer dabei durch dadurch vermittelt, dass ein belastender Verwaltungsakt in die Rechte des klagenden Adressaten des Verwaltungsakts eingreift. Zwar war der Kläger nicht Adressat des Abrechnungsbescheids, welcher gegenüber der Kindsmutter als Zedentin des Erstattungsanspruchs ergangen ist. Gleichwohl ergibt sich für den Kläger als Zedent eine Beschwer aus dem Umstand, dass das FA durch die vorgenommene Aufrechnung im Ergebnis eine andere als die vom Kläger durch die vorgelegte Abtretungsanzeige auserkorene Schuld des Klägers zum (teilweise) Erlöschen bringen will. Sofern das FA den Erstattungsanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht hat, ist damit zugleich negativ über die Frage entschieden, ob der Kläger durch die Abtretung seine Unterhaltsschulden teilweise zum Erlöschen bringen konnte. Hierin liegt im Fall der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids eine Rechtsverletzung des Klägers.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Der Beklagte hat zunächst zurecht einen Abrechnungsbescheid erlassen, da streitig ist, ob der Erstattungsanspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Aufrechnung erloschen ist (§ 218 Abs. 2 Satz 2, § 47 AO).

2. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung - den Bestand der nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land vertreten durch die Beigeladene übergegangenen Ansprüche vorausgesetzt - liegen auch dem Grunde nach vor.

Für die Aufrechnung gelten dabei gemäß § 226 Abs. 1 AO grundsätzliche die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß. Für die danach erforderliche Aufrechnungslage müssen nach § 387 BGB zwei gleichartige Forderungen, die zwei Personen einander schulden, bestehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Forderung fällig und die andere Forderung erfüllbar sein muss. Die Aufrechnung muss zudem gegenüber dem anderen Teil erklärt werden (§ 388 Satz 1 BGB, Aufrechnungserklärung).

Dies ist hier der Fall. Der Kläger hatte seinerseits einen aufgrund der vorhergehenden Einkommensteuerfestsetzung erfüllbaren Einkommensteuererstattungsanspruch, dessen Schuldner das Land Niedersachsen ist (§ 226 Abs. 4 AO). Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Aufrechnung aufgrund der vorhergehenden Abtretung der Forderung nicht mehr deren Inhaber. Dies steht der Aufrechnung aber nicht entgegen, da das FA die Aufrechnungserklärung zutreffend gegenüber der Zessionarin abgegeben hat, § 406 BGB, dessen beiden Ausnahmen ersichtlich nicht vorliegen. Das Land Niedersachsen wiederum ist Gläubiger des übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG), welcher auch - wie schon die vorgelegten Titel zeigen - fällig ist. Beide Forderungen sind auf Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig.

Eine Aufrechnungserklärung gab das FA spätestens mit dem ausdrücklich so bezeichneten Schreiben vom 7. Juni 2019 ab. Dabei wäre es zwar grundsätzlich erforderlich gewesen, im Detail zu bezeichnen, welchen übergegangenen Unterhaltsanspruchs welchen Kindes und für welchen Zeitraum es zur Aufrechnung stellte (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Fehlen einer solchen Bestimmung führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Aufrechnung, sondern nur zur Anwendung der gesetzlichen Tilgungsbestimmung nach § 396 Abs. 1 Satz 1, § 366 Abs. 2 BGB.

3. Gleichwohl scheitert eine Aufrechnung im Streitfall an § 7 Abs. 3 Satz 3 UVG.

a) § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestimmt, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden kann, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistungen nach dem UVG erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem übergegangenen Anspruch. Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen (BGH-Urteil vom 23. August 2006 XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561). Der auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gestützte Einwand - im hier zu entscheidenden Fall des den Unterhalt schuldenden Klägers - ist dabei im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen; im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind Urteile entsprechend zu titulieren, um dem Vollstreckungsorgan die Prüfung der Vollstreckbarkeit zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23. August 2006 XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561; BGH-Beschluss vom 21. Januar 2015 VII ZB 30/13, NJW 2015, 1830).

b) Die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG sind nach der Auffassung des Senats auch im Falle einer Aufrechnung zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei der Aufrechnung nicht um eine Vollstreckung im engeren Sinne. Jedoch dient die Aufrechnung letztlich - unter Aufgabe einer eigenen Forderung - genau wie die Zwangsvollstreckung dem Anliegen, eine eigene Forderung zu befriedigen ("Selbstexekution", vgl. BGH-Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 1, 43/68, NJW 1987, 2997 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 1/86; VI ZR 43/86]).

Würde man die Rechtswirkungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bei der Aufrechnung außer Betracht lassen, könnte im Ergebnis die Unterhaltsvorschusskasse über die Aufrechnung ein Ergebnis erreichen, welches sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht erreichen könnte. Da die Interessen der von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Unterhaltsberechtigten sich jedoch bei Aufrechnung einerseits und Zwangsvollstreckung andererseits nicht unterscheiden, würde dies auf eine Aushöhlung des Schutzzwecks der Norm hinauslaufen, zumal eine Aufrechnung gerade nicht zu einer Besserstellung gegenüber der Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg führen soll (BeckOK BGB/Dennhardt § 390 Rn. 1). Dem steht aus Sicht des Senats auch nicht die Möglichkeit eines evtl. Bereicherungsanspruchs der Unterhaltsberechtigten gegen die Beigeladene entgegen. Denn jedenfalls wäre dessen Durchsetzung für die Unterhaltsberechtigten mit weiteren Schwierigkeiten verbunden.

Im Übrigen erscheint es dem Senat vor dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht sachgerecht, dem Kläger im hiesigen Verfahren die Berufung auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zu versagen und der Beigeladenen mithin die aufgerechneten Beträge zu belassen, um dieses Ergebnis im einem weiteren (zivilgerichtlichen) Verfahren derart rückabzuwickeln, wie es der Kläger hier bereits begehrt. Die vom FA zitierten Ausführungen des BGH sprechen dem auch nicht entgegen. In dem insofern entschiedenen Fall stand nämlich - anders als im Streitfall, dazu sogleich - nicht fest, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorlagen. Ob bereits die Pfändung - und damit wegen § 226 Abs. 1 AO, § 394 BGB auch die Aufrechnung - ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorliegen, hat der BGH soweit ersichtlich bisher nicht beantwortet (vgl. BGH-Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 unter 2.f) der Gründe: "Jedenfalls wenn nicht feststeht ...").

Schließlich hält der Senat die Auffassung des FA auch für widersprüchlich. Einerseits soll es sich bei der Aufrechnung gerade nicht um eine Vollstreckung handeln, andererseits will das FA aber die Rechtsfolgen zur Anwendung bringen, die nach der Rechtsprechung des BGH für den Fall der vorgenommenen Zwangsvollstreckung in Betracht kommen. Letztlich würden die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt, da - anders als bei der Zwangsvollstreckung und den dort möglichen Rechtbehelfen - die Aufrechnung einseitig erklärt wird, ohne dass dies durch Rechtbehelfe vermieden werden könnte.

Nicht abschließend zu entscheiden braucht der Senat die Frage, ob sich dieses Ergebnis rechtstechnisch aus § 226 Abs. 1 AO, § 394 BGB ergibt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die nicht der Pfändung unterworfen ist, nicht stattfindet, aus § 390 BGB folgt, wonach eine Forderung, der eine Einrede gegenübersteht, nicht aufgerechnet werden kann oder § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ein besonderes Aufrechnungsverbot enthält.

c) Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG liegen im Streitfall auch vor. Die unterhaltsberechtigten Kinder haben - vertreten durch die Kindsmutter - Unterhaltsleistungen vom Kläger verlangt.

Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Es ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberechtigten wegen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstreckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt (BGH-Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13, NJW 2015, 157).

Aus Sicht des Senats liegt ein solches Unterhaltsverlangen vor. Allein aus der Abtretungsanzeige folgt, dass die Kindsmutter für ihre Kinder weiterhin die Zahlung von Unterhalt durch den Kläger verlangt, welche diese gerade durch die erfüllungshalber durchgeführte Abtretung auch zum Teile befriedigen wollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Unterhaltsansprüche handelt, die vor den Leistungen nach UVG entstanden sind, handelt. Nach den Angaben des Klägers, die insbesondere von der Beigeladenen unwidersprochen geblieben sind, sollten mit der Abtretung der laufende Unterhalt bedient werden.

4. Es bestand kein Grund, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

Das Gericht ist zunächst befugt, den auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gestützten Ausschluss der Aufrechnung zu prüfen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung der Bestand der Forderung durch das Zivilgericht festzustellen und zu diesem Zweck das finanzgerichtliche Verfahren auszusetzen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759). Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies aber nicht für die Prüfung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Denn die Vorschrift ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen und hat damit - ungeachtet der Frage, wie damit bei der Aufrechnung als vollstreckungsähnliche Handlung umzugehen ist - keinen Einfluss auf den vom Zivilgericht ggf. zu klärenden Bestand der Forderung.

Da bereits § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG der Aufrechnung entgegensteht, kommt es auf den Bestand der Forderung der Beigeladenen nicht mehr an. Auch insofern musste das Verfahren nicht ausgesetzt werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, inwieweit § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG einer Aufrechnung entgegensteht, hat grundsätzliche Bedeutung.