Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2020, Az.: 13 K 258/19
Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen Raten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.04.2020
- Aktenzeichen
- 13 K 258/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 63912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2020:0428.13K258.19.00
Rechtsgrundlagen
- § 258 AO
- § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO
Tbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, einen Kindergelderstattungsbetrag in monatlichen Raten zu begleichen.
Die Klägerin ist aufgrund eines Aufhebung- und Rückforderungsbescheids vom 31. Juli 2014 verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 6.2xx,xx € an die Familienkasse zurückzuzahlen. Ausweislich des Bescheids ist die Klägerin der Aufforderung, Nachweise über Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz beizubringen, nicht nachgekommen. Deshalb geht die Familienkasse davon aus, dass der Forderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zugrunde liegt.
Die Klägerin beantragte für den Erstattungsbetrag Ratenzahlung.
Das Hauptzollamt A teilte am 14. November 2014 mit, dass die Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Vollstreckungsschuldnerin biete aber Teilzahlungen aus unpfändbarem Vermögen an.
Die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ergab, dass die Klägerin als xxx nichtselbstständig tätig war und ein Nettoeinkommen in Höhe von 890 € monatlich verdiente. Das Nettoeinkommen des Ehemanns betrug ca. 1.800 € monatlich. Die Klägerin hatte vier Kinder im Alter von xx bis xx Jahren. Es war Grundbesitz vorhanden. Schulden bestanden in Form eines Hauskredits in Höhe von 1xx.xxx €. Leistungen nach dem SGB II erhielt die Klägerin nicht.
Der Ratenzahlungsantrag der Klägerin wurde nach Aktenlage offenbar nicht bearbeitet. Es geschah drei Jahre lang nichts.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, dienstansässig bei der Agentur für Arbeit R., die Begleichung der Forderung an. Diese war inzwischen wegen der entstandenen Säumniszuschläge auf 8.7xx,xx € angestiegen.
Daraufhin stellte die Klägerin einen neuen Ratenzahlungsantrag in Höhe von 200,00 € pro Monat.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erklärte sich der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - damit einverstanden, dass die Forderung in monatlichen Raten in Höhe von 200,00 € beglichen werde. Die Raten müssten zum 10. des jeweiligen Monats bezahlt werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung war bis zum 10. Januar 2020 befristet. Es wurde in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung keine Stundung im Sinne von § 222 Abgabenordnung (AO) sei. Die Forderung bleibe weiter fällig und durchsetzbar. Es würden weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 AO anfallen.
Da die Rate für den Monat August 2018 nicht rechtzeitig gezahlt wurde, mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - die fällige Forderung in Höhe von nunmehr noch 7.5xx,xx € mit Schreiben vom 21. August 2018 an.
Die Klägerin beantragte mit E-Mail vom 11. September 2018 erneut Ratenzahlung. Diese wurde von dem Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 gewährt. Es wurde erneut ausgeführt, dass die Raten bis zum 10. des jeweiligen Monats zu zahlen seien, dass die Vereinbarung bis zum 10. Januar 2020 befristet sei und dass die Entscheidung keine Stundung im Sinne von § 222 AO sei.
Die Klägerin zahlte die Rate für den Monat März 2019 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist. Daraufhin mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - mit Schreiben vom 20. März 2019 den gesamten noch offenen Betrag in Höhe von 6.1xx,xx € an.
Zwar wurde die Rate für März 2019 von der Klägerin am 19. März 2019 gezahlt, dennoch mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - mit weiterem Schreiben vom 3. April 2019 den noch verbliebenen Gesamtbetrag in Höhe von 5.9xx,xx € an.
Daraufhin stellte die Klägerin die Ratenzahlungen ein.
Mit Schreiben vom 5. April 2019 beantragte sie bei dem Inkasso-Service der Familienkassen, die Weiterführung der Ratenzahlungen zu akzeptieren. Es sei ihr möglich, Raten in Höhe von 200 € monatlich zu zahlen.
Der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - war der Auffassung, dass dieser Antrag ein Antrag auf Stundung der Forderung sei. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Stundungswürdigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Situation selbst herbeigeführt, weil sie die Rückforderung selbst verschuldet habe. Die Forderung sei aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstanden. Auf die Stundungsbedürftigkeit komme es deshalb nicht mehr an.
Mit am 21. Mai 2019 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen diese Entscheidung - entsprechend der Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung zu der Anbringungsbehörde - bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord der Bundesagentur für Arbeit - Rechtsangelegenheiten - in Bochum Einspruch ein.
Die Klägerin führte aus, dass sie keine Stundung des Gesamtbetrages beantragt habe. Sie bitte nochmals um Fortführung der Ratenzahlung. Sie sei zu keinem Zeitpunkt mit einer Rate im Rückstand gewesen.
Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2019 führte die Klägerin aus, dass die Familienkasse die laufende Ratenzahlung gekündigt habe, obwohl die Klägerin in keiner Phase in Verzug gewesen sei. Sie bat nochmals um Fortführung der Ratenzahlungsvereinbarung.
Der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - mahnte mit Schreiben vom 7. Juni 2019 und mit Schreiben vom 19. August 2019 den Gesamtbetrag der Forderung an. Mit Schreiben vom 2. September 2019 erging eine Vollstreckungsandrohung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2019 (Mittwoch) wurde der Einspruch von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz in Bochum (zukünftig: Beklagte) zurückgewiesen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich sei, weil eine solche im Steuerrecht nicht vorgesehen sei. Deshalb sei der Antrag auf Ratenzahlung als Antrag auf Stundung zu werten. Es könne zutreffen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die Forderung zu erfüllen. Es handele sich bei der Entscheidung über die Stundung aber um eine Ermessensentscheidung. Es sei nicht allein das Interesse der Antragsteller, sondern auch das Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler zu berücksichtigen. Eine Stundung komme deshalb nur in Betracht, wenn Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit vorliegen würde. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nicht stundungswürdig, weil sie ihre Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Familienkasse verletzt habe. Dies Verhalten sei ursächlich für die Überzahlung. Die Klägerin sei auch nicht stundungsbedürftig. Es sei der Klägerin grundsätzlich zuzumuten, Vermögenssubstanz anzugreifen, sich die erforderlichen Mittel auf dem Kreditwege zu beschaffen und notfalls leicht verkäufliche Vermögensgegenstände zu veräußern. Es sei nicht vorgetragen und auch nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe oder dass ein unvorhersehbares Ereignis (wie etwa Krankheit, betriebliche Einbußen) zu einer momentanen Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) beim Arbeitseinkommen würden sicherstellen, dass die Klägerin nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt behalte.
Daraufhin meldete sich der damalige Anwalt der Klägerin bei der Beklagten und trug vor, dass der Klägerin nach seinem Kenntnisstand mit Schreiben vom 24. Januar 2018 eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich 200 € eingeräumt worden sei. Diese Ratenzahlungsvereinbarung sei von der Klägerin eingehalten worden. Begünstigende Verwaltungsakte könnten nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 130 AO vorliegen. Weder in den Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2019 noch in der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2019 sei eine Vorschrift genannt, die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der begünstigenden Ratenzahlungsgewährung sein könne. Die einseitige Aufhebung der Ratenzahlungsvereinbarung könne auch dann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 AO erfolgen, wenn die Einräumung der Vergünstigung nicht von einer gesetzlichen Regelung gedeckt sei.
Die Beklagte reagierte nicht.
Mit am 13. November 2019 (Mittwoch) eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt vor, dass ihr mit Bescheid vom 24. Januar 2018 eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 200 € bewilligt worden sei. Die monatlichen Raten seien von ihr pünktlich bezahlt worden. Die Beklagte habe dann mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2019 einen Antrag auf Fortführung der Ratenzahlung abgelehnt und den sofortigen Ausgleich der Restforderung eingefordert. Zur Begründung habe die Beklagte ausgeführt, dass Ratenzahlungen steuerrechtlich nicht vorgesehen seien. Damit sei der Antrag der Klägerin, der ausdrücklich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung gerichtet gewesen sei, quasi rückwirkend, nachdem er zunächst bewilligt worden war, in einen Antrag auf Stundung umgedeutet worden. Eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Ratenzahlung habe die Beklagte nicht geliefert. Eine solche sei auch nicht vorhanden. Es käme allenfalls eine Anwendung des § 130 AO in Betracht, dessen Voraussetzungen aber offenkundig nicht vorliegen würden. Die Anwendbarkeit von § 130 AO habe die Beklagte auch gar nicht behauptet. Die Klägerin habe auf die bewilligte Ratenzahlung vertraut. Sie sei schutzbedürftig. Vertrauensschutzerwägung habe die Beklagte nicht angestellt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Mai 2019 in der Gestalt Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2019 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nachzulassen, die Forderung in Höhe von 5.9xx,xx € (Stand: 03.04.2019) in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200 € auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Forderung nach verspätetem Zahlungseingang der Rate für März 2019 angemahnt worden sei. Seit April 2019 seien keine Zahlungen durch die Klägerin geleistet worden. Die Beklagte legte diesbezüglich einen Kontoauszug des Forderungskontos vor.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 erklärte sich die Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden. Die Beklagte schloss sich diesen Erklärungen mit Schreiben vom 17. April 2020 an.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Niedersächsische Finanzgericht ist örtlich zuständig.
In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D im Landkreis B. Der Wohnsitz liegt in Niedersachsen. Der Bezirk des Niedersächsischen Finanzgerichts umfasst das gesamte Bundesland Niedersachsen (§ 88 Abs. 2 Niedersächsisches Justizgesetz -NJG-). Deshalb ist das Niedersächsische Finanzgericht zur Entscheidung über die Klage unabhängig davon berufen, dass die angefochtenen Bescheide durch Behörden in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind.
2. Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz in Bochum ist die richtige Beklagte.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Klage zwar grundsätzlich gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gilt dies aber nicht, wenn vor dem Erlass über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. In diesem Fall ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
Im vorliegenden Fall hat nicht der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. -, der den Ausgangsbescheid erlassen hat, sondern die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz in Bochum die Einspruchsentscheidung erlassen. Unabhängig davon, ob die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz in Bochum die tatsächlich örtlich zuständige Behörde für die Einspruchsentscheidung ist (dazu später), ist sie nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO als beklagte Behörde zu behandeln.
II. Die Klage ist teilweise begründet.
Der ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2019 waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, konnte das Gericht diese Behörde weder gemäß § 101 Satz 1 FGO verpflichten, die von der Klägerin begehrte Ratenzahlung zu gewähren, noch ihr aufgeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Klägerin neu zu bescheiden. Insoweit war die Klage abzuweisen.
1. Das Argument der Klägerin, dass die vorhergehende Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 nur unter den Voraussetzungen des § 130 AO hätte aufgehoben werden können und dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten, greift nicht durch.
a) Fraglich ist, wie die Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 rechtlich einzuordnen ist. Die Abgabenordnung kennt keine durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag isoliert eingeräumte Ratenzahlungsvereinbarung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 83 bei juris). Dennoch wird die Verpflichtung zur Ratenzahlungen im Steuerrecht häufig als Nebenbestimmung für begünstigende Verwaltungsakte im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren eingesetzt (Auflage gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO). Denkbar ist insoweit vor allem eine Stundung gegen Ratenzahlung gemäß §§ 222, 120 Abs. 2 Nr. 4 AO (im Erhebungsverfahren) und der Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung gemäß §§ 258, 120 Abs. 2 Nr. 4 AO (im Vollstreckungsverfahren) (vgl. Brete/ Thomsen, Anspruch auf Ratenzahlung, AO-Steuerberater 2008, S. 73 ff.).
b) Zwischen einer Stundung gegen Ratenzahlung und einem Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung bestehen grundlegende Unterschiede. Während bei der Stundung die Unbilligkeit der Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt gegeben sein muss, kommt es beim Vollstreckungsaufschub auf die Unbilligkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Forderung an (Fritsch in Koenig, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 222 AO Rz. 15 und § 258 AO, Rz. 2).
aa) Die Stundung gegen Ratenzahlung ist eine Maßnahme des Erhebungsverfahrens. Sie setzt gemäß § 222 AO u.a. voraus, dass die Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellen würde. Die erhebliche Härte der Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt ist gegeben, wenn aus sachlichen oder persönlichen Gründen eine Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt unbillig erscheint. Voraussetzung für eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist die Stundungsbedürftigkeit und die Stundungswürdigkeit der betroffenen Person.
Wird eine Stundung gewährt, wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben. Dementsprechend besteht für den Stundungszeitraum ein Leistungsverweigerungsrecht. Für die Dauer der Stundung fallen keine Säumniszuschläge an. Es werden nur Stundungszinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO).
bb) Der Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung ist dagegen eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren. Es wird lediglich zeitweise auf die Durchsetzung (Vollstreckung) des Zahlungsanspruchs verzichtet, während die Fälligkeit der Forderung nicht berührt wird. Der Erstattungsverpflichtete erhält kein Leistungsverweigerungsrecht, es entstehen weiter Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, Rz. 27 bei juris; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 7, Rz. 14 bei juris; BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 76/84, Rz. 12 und 14 bei juris).
Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, Rz. 9 bei juris; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, Rz 11 bei juris; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, Rz. 12 bei juris). Als tolerierbarer Zeitraum für die Tilgung werden in der Rechtsprechung und Literatur regelmäßig 6 Monate, in Ausnahmefällen 12 Monate angesehen (vgl. Beschluss des FG München vom 31. Juli 2013 - 5 V 1840/13, Rz. 9 bei juris; Beschluss des FG Köln vom 16. März 2012 - 15 V 20/12, EFG 2012, 1715, Rz. 22 bei juris; Beschluss des FG Köln vom 19. Februar 2014 - 13 V 228/14, EFG 2014, 1017, Rz. 40 bei juris). Dagegen spielen Mitwirkungspflichtverletzungen im Festsetzungsverfahren oder sonstige Verhaltensweisen des Erstattungsverpflichteten - anders als bei der Frage der Stundungswürdigkeit - für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung regelmäßig keine Rolle.
c) Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 ist als Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO unter der Auflage einer monatlichen Ratenzahlung (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO) zu qualifizieren. Hierfür spricht vor allem, dass in dem Schreiben vom 12. Oktober 2018 ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die Entscheidung keine Stundung im Sinne von § 222 AO sei, dass die Forderung weiter fällig und durchsetzbar bleibe und dass weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 AO anfallen würden. Mit diesen Formulierungen hat der Inkasso-Service der Familienkassen sehr deutlich gemacht, dass lediglich auf die zwangsweise Durchsetzung der Forderung zeitweise verzichtet werden sollte, solange die Klägerin die angebotenen Raten begleichen werde.
aa) Der erkennende Senat folgt damit nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 84 bis 86 bei juris), das in einem vergleichbaren Fall trotz der Formulierung, dass die Entscheidung keine Stundung darstelle, davon ausgegangen ist, dass eine Stundung gegen Ratenzahlung vorliege. Die Formulierung, dass die Entscheidung keine Stundung darstelle, ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine "protestatio facto contraria", sondern die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Wirkungsbereichs der getroffenen Regelung. Die Behörde hat dadurch klargestellt, dass es sich bei der Entscheidung nicht um die Verschiebung der Fälligkeit, sondern nur um den zeitweiligen Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der Forderung handelte.
bb) Der BFH würdigt die Einräumung von Ratenzahlungen regelmäßig ebenfalls als modifizierten Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO (so auch Brete/ Thomsen, Anspruch auf Ratenzahlung, AO-Steuerberater 2008, S. 73 (75); vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, Rz. 27 bei juris; BFH-Beschluss vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, Rz. 23 bei juris; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 7, Rz. 13 f. bei juris; BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179, Rz. 14 bei juris; BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, Rz. 9 bei juris; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, Rz 11 bei juris; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, Rz. 12 bei juris; vgl. auch Fritsch in Koenig, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 258 AO, Rz. 18).
cc) Dies gilt unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall für die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub nicht der Inkasso-Service der Familienkassen, sondern das örtlich zuständige Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. V 31.2 Abs. 1 Satz 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 10. Juli 2018 - DA-KG -, BStBl I 2018, 822 (919) und V 32.2 Abs. 1 Satz 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 9. Juli 2019 - DA-KG 2019 -, BStBl I 2019, 654 (754)). Denn die rechtliche Einordnung eines Verwaltungsaktes hängt nicht davon ab, ob die dafür zuständige Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, sondern welche Regelungswirkung nach außen der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach entfaltet (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO).
d) Zwar trifft die Annahme der Klägerin, dass sich die Rücknahme und der Widerruf eines Vollstreckungsaufschubs nach §§ 130, 131 AO richten, zu (Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 258 AO, Rz. 14; Neumann in Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 258 AO, Rz. 23; Fritsch in Koenig, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 258 AO, Rz. 18). Unzutreffend ist aber die Auffassung der Klägerin, dass im vorliegenden Fall für die Rücknahme des Vollstreckungsaufschubs § 130 Abs. 2 AO einschlägig gewesen wäre und dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten. Vielmehr greift § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Denn der rechtmäßige und begünstigende Verwaltungsakt (der Vollstreckungsaufschub) war mit der Auflage verbunden, dass die Klägerin eine monatliche Rate von 200 € bis zum 10. eines jeden Monats zu leisten hatte. § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO lässt den Widerruf des Verwaltungsakts für die Zukunft zu, wenn die Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Die Klägerin hatte die Ratenzahlungsauflage im Monat März 2019 nicht fristgerecht erfüllt, weil sie die Rate nicht bis zum 10. März 2019, sondern erst am 19. März 2019 bezahlt hatte. Auch für die folgenden Monate hatte die Klägerin die Raten nicht mehr gezahlt. Ihre Behauptung, dass sie die Ratenzahlungsvereinbarung nicht verletzt habe, ist unzutreffend.
e) Dementsprechend hat der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - mit Schreiben vom 20. März 2019 den gesamten noch offenen Betrag in Höhe von 6.1xx,xx € angefordert. Dieses Schreiben stellt den konkludenten Widerruf des Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO dar. Zudem ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, die wegen Säumnis des Schuldners gegenstandslos geworden ist, förmlich widerrufen wird (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763, Rz. 9 bei juris). Die Klägerin kann sich deshalb nicht mehr auf den am 12. Oktober 2018 gewährten Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung berufen.
2. Rechtswidrig ist aber die Vorgehensweise des Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - den Antrag der Klägerin auf Weiterführung der Ratenzahlung als Antrag auf Stundung anzusehen, um anschließend diesen - nicht gestellten - Stundungsantrag wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Stundung abzulehnen.
a) Der mit Schreiben vom 5. April 2019 gestellt Antrag auf Weiterführung der Ratenzahlung in Höhe von 200 € monatlich war kein Antrag auf Stundung der Forderung gemäß § 222 Satz 1 AO, sondern ein Antrag auf Gewährung eines erneuten Vollstreckungsaufschubs gemäß § 258 AO gegen eine monatliche Ratenzahlung (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO). Dies ergibt sich schon aus der Formulierung "Weiterführung der Ratenzahlung", die in dem Antrag vom 5. April 2019 von der Klägerin gewählt worden war. Dadurch nahm die Klägerin erkennbar Bezug auf den eingeräumten Vollstreckungsaufschub vom 24. Januar 2018 und vom 10. Oktober 2018. Dagegen führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. April 2019 keinerlei Gründe für die Unbilligkeit der Einziehung an, was Voraussetzung für eine Stundung wäre.
aa) Zwar sind sowohl außerprozessuale als auch prozessuale Willenserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erstattungsverpflichtete denjenigen Antrag stellen will, der erforderlich ist, um zu dem angestrebten Erfolg zu kommen (sog. Grundsatz der meistbegünstigenden Auslegung). Die Auslegung darf jedoch nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2019 IX R 4/19, BFH/NV 2020, 250, Rz. 13 bei juris).
bb) In dem Antragschreiben der Klägerin vom 5. April 2019 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Stundung der Forderung begehrte. Schon allein der Umstand, dass die Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Antragstellung längst eingetreten war und dass keinerlei Einwendungen bezüglich einer Unbilligkeit der Einziehung erhoben wurden, spricht gegen einen Stundungsantrag und für einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung. Es war unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Erfolgsaussichten auch nicht möglich und nicht erforderlich, den Antrag entgegen seinem eigentlichen Sinngehalt als Stundungsantrag auszulegen. Denn als Stundungsantrag musste der Antrag an der fehlenden Stundungswürdigkeit scheitern.
b) Es bestand kein Anlass, den Antrag der Klägerin vom 5. April 2019 in einen Antrag auf Stundung umzudeuten.
aa) Eine Umdeutung ist zwar grundsätzlich auch bei steuerrechtlichen Verfahrenserklärungen denkbar, weil der Rechtsgedanke des § 140 BGB auch im Steuerrecht gilt. Dennoch erfordert eine Umdeutung des Antrags der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 140 BGB, dass eine nichtige oder wegen Anfechtung unwirksame Verfahrenserklärung vorliegt, mithin abstrakt-generell, dass eine Fehlerhaftigkeit der Verfahrenserklärung gegeben ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz. 26 bei juris; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, Rz. 15 bei juris). Daran fehlt es im Streitfall. Der Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung war weder nichtig noch aus anderen Gründen unwirksam. Das erkennende Gericht kann offenlassen, ob eine Umdeutung auch bei "sinnlosen" Verfahrenserklärungen möglich wäre (BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz. 26 bei juris). Denn der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung war nicht sinnlos. Dies zeigt sich schon an dem Erfolg der beiden früheren Anträge der Klägerin auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung.
bb) Dass der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung als nicht zielführend erachtete, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Umdeutung des Antrags dar. Aufgabe der Familienkasse ist, über gestellte Anträge zu entscheiden, nicht aber, gestellte Anträge nach eigenem Dafürhalten so umzustellen, dass sie den von der Familienkasse als sinnvoll erachteten Inhalt haben. Dies gilt umso mehr, wenn der Antrag nach der Umstellung durch die Familienkasse keinen Erfolg haben kann, weil die Voraussetzungen für den umgestellten Antrag offenkundig nicht vorliegen.
cc) Im vorliegenden Fall wurde erst durch die Umdeutung des Antrags in einen Stundungsantrag bewirkt, dass die Frage der Stundungswürdigkeit relevant wurde. Hätte der Inkasso-Service der Familienkassen (bzw. das zuständige Hauptzollamt) über den tatsächlich von der Klägerin gestellten Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung entschieden, hätten Fragen der Stundungswürdigkeit keine Rolle gespielt. Daran zeigt sich, dass die Umdeutung des Antrags nicht zulässig war. Der Inkasso-Service der Familienkassen hat durch die Umdeutung des Antrags die verfahrensrechtliche Position der Klägerin nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er hat der Klägerin "Steine statt Brot" gegeben.
dd) Dementsprechend ist die Vorgehensweise des Inkasso-Service der Familienkassen auch unter dem Gesichtspunkt der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt. Ohne eine Umdeutung des Antrags der Klägerin wären die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert oder verhindert gewesen. Das Gegenteil ist der Fall: Indem der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - den gestellten Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung nicht an das zuständige Hauptzollamt weitergeleitet hat, sondern über einen nicht gestellten Stundungsantrag entschieden hat, hat er der Klägerin die Möglichkeit genommen, gegen eine möglicherweise erfolgte Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs Einspruch einzulegen und Klage zu erheben. Der Klägerin wurde somit die Gelegenheit genommen, einen Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung im gerichtlichen Verfahren zu erzwingen.
ee) Es besteht auch kein Anlass, davon auszugehen, dass die Umdeutung von dem mutmaßlichen Willen der Klägerin gedeckt ist. Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist Voraussetzung für eine zulässige Umdeutung (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 I R 69/11, BFHE 240, 34, BFHE 240, 34, BStBl II 2017, 1232, Rz. 18 bei juris; BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BStBl II 1981, 602, Rz. 22 bei juris). Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Umdeutung nicht einverstanden war. In ihrem Schreiben vom 20. Mai 2019 führte sie zur Begründung ihres Einspruchs gegen die Ablehnung der Stundung aus, dass sie keine Stundung des Gesamtbetrags beantragt habe. Sie bat nochmals um Ratenzahlung. Diese Willensäußerung ist eindeutig. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin deutlich gemacht, dass es ihr um eine Ratenzahlung zwecks Verhinderung der Vollstreckung geht. So macht sie mit ihrem Klageantrag geltend, dass die ablehnenden Stundungsentscheidungen aufgehoben werden sollen und dass die Beklagte verpflichtet werden soll, der Klägerin nachzulassen, die Forderung in monatlichen Raten in Höhe von 200 € zu begleichen. In der Klagebegründung finden sich keinerlei Ausführungen zur Unbilligkeit der Einziehung im Sinne des § 222 AO. Dies wäre zu erwarten, wenn es der Klägerin um eine Stundung wegen persönlicher Billigkeitsgründe gehen würde.
ff) Die Annahme der Beklagten in dem Einspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019, dass die Gewährung von Ratenzahlungen nicht möglich sei, weil diese im Steuerrecht gesetzlich nicht vorgesehen seien, rechtfertigt ebenfalls keine Umdeutung des Antrags der Klägerin in einen Stundungsantrag. Die Auffassung der Beklagten ist rechtsirrig. Vielmehr ergeben sich die gesetzlichen Grundlagen für einen Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung gegen Ratenzahlung aus § 258 AO und § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO. Dementsprechend entspricht der Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung der jahrelangen Rechtspraxis der Familienkassen, der ständigen Praxis sämtlicher Vollstreckungsstellen der Finanzämter und der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH (siehe oben). Der Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung ist eine etablierte Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die keineswegs gegen abgabenrechtliche Vorschriften verstößt.
gg) Soweit in den Dienstanweisungen zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz die Anordnung enthalten ist, dass außerhalb von Stundungen eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht zulässig sei (so V 24.1 Abs. 2 Satz 6 DA-KG 2018, BStBl I 2018, 822 (913) und V 25.1 Abs. 2 Satz 6 DA-KG 2019, BStBl I 2019, 654 (748)), ist diese Weisung dahingehend zu verstehen, dass im Erhebungsverfahren keine gesetzlich nicht legitimierten "Ratenzahlungsvereinbarungen" abgeschlossen werden dürfen (so wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 37 und 38 bei juris). Damit ist aber nicht gesagt, dass das gesetzlich vorgesehene Mittel des Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr genutzt werden darf. Zwar handelt es sich bei der Weisung wohl um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die nicht durch das Gericht selbst ausgelegt werden darf, sondern so zu berücksichtigen ist, wie die Verwaltung ihre Anweisung verstanden hat und verstanden wissen will (vgl. nur Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 15 bei juris, mit weiteren Nachweisen). Die Grenze dieses verwaltungsbezogenen Verständnisses einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift besteht aber dort, wo die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung verletzt werden. Würde man die Weisung dahingehend verstehen, dass überhaupt keine Ratenzahlungen außerhalb von Stundungen zugelassen werden sollen, würde die Verwaltungsanweisung gegen § 258 AO und gegen die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung verstoßen. Ein gänzliches Verbot der Gewährung von Vollstreckungsaufschüben gegen Ratenzahlungen würde einer Aufforderung zum Ermessensnichtgebrauch gleichkommen und damit rechtswidrig sein.
d) Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte der Inkasso-Service der Familienkassen den Antrag der Klägerin vom 5. April 2019 als Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung auslegen und an die Vollstreckungsstelle des zuständigen Hauptzollamtes weiterleiten müssen (vgl. V 31.2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DA-KG, BStBl I 2018, 822 (919) und V 32.2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DA-KG 2019, BStBl I 2019, 654 (754)). Für die Klägerin als Rechtsunkundige war es nicht ersichtlich, dass ihr Begehren nicht im Erhebungsverfahren durch den Inkasso-Service der Familienkassen, sondern im Vollstreckungsverfahren durch das zuständige Hauptzollamt zu bearbeiten war. Dies gilt umso mehr, als die vorherigen Anträge der Klägerin - wohl unzutreffender Weise - durch den Inkasso-Service der Familienkassen entschieden worden waren.
3. Es kann daher offengelassen werden, ob der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - und die Beklagte für die Entscheidungen im Erhebungsverfahren zuständig sind.
a) In der Finanzgerichtsbarkeit wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass die Konzentrationsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht dazu ermächtigt, Entscheidungen im Erhebungsverfahren "isoliert" bundesweit auf eine Familienkasse zu übertragen, die den zu erhebenden Kindergelderstattungsanspruch nicht festgesetzt hat. Deshalb sei die Familienkasse für die Entscheidungen im Erhebungsverfahren örtlich zuständig, die auch den Kindergelderstattungsanspruch festgesetzt habe. Hinzu komme, dass in dem Beschluss, mit dem der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren auf den Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - übertragen habe, lediglich geregelt sei, dass die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service der Familienkassen bei der Beklagten zentralisiert sei. Eine bundesweite Zuständigkeit des Inkasso-Services der Familienkassen für alle Erhebungsverfahren sei aus diesem Beschluss nicht zu entnehmen (Urteil des Sächsischen Finanzgericht vom 7. März 2018 (8 K 1527/17 (Kg), Rz. 13 bei 15 bei juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 21/18; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 36/19; wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 31 bei juris; anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 92 bei juris).
b) Fraglich ist zudem, ob die Beklagte für die Einspruchsbearbeitung bei Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services der Familienkassen zuständig ist. Nach § 367 Abs. 1 Satz 1 AO entscheidet über den Einspruch die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Es ist zweifelhaft, ob der Beschluss des Vorstands der Bundesagentur, dass die Beklagte im Bereich des steuerlichen Kindergeldes für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Inkasso-Service Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - zuständig ist, von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris) ausgeführt, dass es sich bei der von dem Vorstand der Bundesagentur getroffenen Zuständigkeitsregelung nicht um die Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne der §§ 17 ff. AO, sondern um eine Änderung der funktionalen Zuständigkeit handele und dass es fraglich sei, ob eine Veränderung der funktionalen Zuständigkeit von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG umfasst sei (anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 93 bei juris).
c) Ob diese Bedenken durchgreifen, ist für das vorliegende Verfahren nicht streitentscheidend, weil die ablehnende Entscheidung des Inkasso-Services der Familienkassen und die bestätigende Einspruchsentscheidung der Beklagten bereits aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben können. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts war der Inkasso-Service der Familienkassen und die Beklagte für die Bescheidung des Antrags der Klägerin bereits deshalb nicht zuständig, weil es sich bei dem Antrag der Klägerin um einen Antrag im Vollstreckungsverfahren und nicht um einen Antrag im Erhebungsverfahren handelte.
4. Die - von der Klägerin nicht begehrten - Entscheidungen über die Stundung gemäß § 222 AO sind aufzuheben. Dem darüberhinausgehenden Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin nachzulassen, die Forderung in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200 € auszugleichen, kann nicht entsprochen werden. Das Gericht kann eine unzuständige Behörde weder dazu verpflichten, einen von der Klägerin begehrten Vollstreckungsaufschub auszusprechen, noch sie dazu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 101 Sätze 1 und 2 FGO und Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 - 10 K 3317/18 AO, Rz. 19 bei juris).
Die Klage kann auch nicht als Untätigkeitsklage gegen das zuständige Hauptzollamt ausgelegt werden (vgl. dazu § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar dürfte der Einspruch der Klägerin vom 21. Mai 2019 nicht nur als Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung über den nicht gestellten Stundungsantrag, sondern auch zugleich als Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO wegen der Nichtbescheidung des Antrags auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung anzusehen sein. Dieser Untätigkeitseinspruch wurde aber nicht bearbeitet, so dass es an einer (Ermessens)-Entscheidung wegen des Antrags auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung fehlt. Das vorliegende Verfahren kann auch deshalb nicht als Untätigkeitsklage gegen das Hauptzollamt begriffen werden, weil die Klage nicht gegen das Hauptzollamt, sondern gegen die Beklagte gerichtet ist. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht für eine Untätigkeitsklage gegen das zuständige Hauptzollamt nicht zuständig wäre.
Die Klägerin wird deshalb darauf hinzuwirken haben, dass das zuständige Hauptzollamt eine Entscheidung über den begehrten Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung trifft. Dann kann sie ggf. Untätigkeits- bzw. Verpflichtungsklage erheben (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2019 - 8 K 1527/17 (Kg), Rz. 19 bei juris).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ist bei einem Bescheidungs-Urteil nicht abzusehen, inwieweit der Kläger mit seiner Klage endgültig Erfolg haben wird, so ist die Kostenentscheidung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu treffen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BStBl II 1977, 370). Dies muss erst Recht gelten, wenn - wie im Streitfall - die Klage nur insoweit Erfolg hat, als sie sich auf die Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung richtet, ein Erfolg hinsichtlich des weitergehenden eigentlichen Klagebegehrens (Gewährung des Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung) dagegen ungewiss ist (Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 - 10 K 3317/18 AO, Rz. 29 bei juris). Der Teilerfolg ist mit einem Obsiegen zur Hälfte zu schätzen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Rz. 18 bei juris; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 96 bei juris)
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist die Revisionszulassung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Auslegung des Antrags der Klägerin vom 5. April 2019 als Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Ratenzahlung. Dementsprechend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dies gilt unabhängig davon, dass im Zusammenhang mit den Stundungsentscheidungen des Inkasso-Services der Familienkassen und der Beklagten mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.