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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 NHintG - Überprüfung von Entscheidungen der Hinterlegungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 findet die Beschwerde statt. 2Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) 1Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. 2Anderenfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der Richterin oder dem Richter des Amtsgerichts vor, die oder der die Dienstaufsicht führt. 3Die Entscheidung der Richterin oder des Richters ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu geben.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden: EGGVG) statthaft; die §§ 24 bis 30 EGGVG gelten insoweit entsprechend.

(4) 1Ist durch die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.