§ 6 NHintG - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Beteiligte sind berechtigt, die Hinterlegungsakten einzusehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.