§ 8 NHintG - Annahmeverfügung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeverfügung). 2Die Annahme wird verfügt
- 1.
auf Antrag der Person, die hinterlegen will, (Annahmeantrag) oder
- 2.
auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts.