§ 4 NHintG - Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn die Abgabe sachdienlich erscheint und die andere Hinterlegungsstelle zustimmt. 2Stimmt die andere Hinterlegungsstelle nicht zu, so legt die Hinterlegungsstelle, die die Sache abgeben will, die Sache der Richterin oder dem Richter vor, die oder der an dem gemeinsamen nächsthöheren Gericht die Dienstaufsicht führt.
(2) 1Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. 2Die Hinterlegungsstelle, die die Sache übernimmt, hat die Beteiligten von der Übernahme zu benachrichtigen.