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§ 18 Nds. SVVollzG - Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten können für vollzugsöffnende Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Weisungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erreichen oder um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme erfüllt werden. 2Wird der oder dem Sicherungsverwahrten Langzeitausgang zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 gewährt, so kann sie oder er insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Vollzugsbehörde bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(2) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen sind die Belange der oder des durch eine Straftat der oder des Sicherungsverwahrten Verletzten zu berücksichtigen.

(3) Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn die Vollzugsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen, die oder der Sicherungsverwahrte die Maßnahme in schwerwiegender Weise missbraucht oder sie oder er den Weisungen nicht nachkommt.

(4) Vollzugsöffnende Maßnahmen können mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht vorgelegen haben.