§ 2 APVO-TD-Eich - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-Eich
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer
- 1.
im Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Berufsrichtung eine Meisterprüfung abgelegt oder eine Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker mit einer Prüfung abgeschlossen hat und
- 2.
eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium in einem Studiengang des Maschinenbaus, der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 2.
eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.