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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-TD-Eich - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Sie weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu.

(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (im Folgenden: Akademie).