§ 8 APVO-TD-Eich - Ausbildung für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-Eich
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des eichtechnischen Dienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
- 1.
in einem Aufstiegslehrgang mit mindestens 1 100 Unterrichtsstunden, der einen Lehrgang an der Akademie und weitere Lehrgänge beinhaltet (fachtheoretische Ausbildung), und
- 2.
durch eine berufspraktische Tätigkeit mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten
eingeführt. 2§ 6 ist entsprechend anzuwenden.