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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-TD-Eich - Ausbildung für den Aufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des eichtechnischen Dienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste

  1. 1.

    in einem Aufstiegslehrgang mit mindestens 1 100 Unterrichtsstunden, der einen Lehrgang an der Akademie und weitere Lehrgänge beinhaltet (fachtheoretische Ausbildung), und

  2. 2.

    durch eine berufspraktische Tätigkeit mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten

eingeführt. 2§ 6 ist entsprechend anzuwenden.