APVO-TD-Eich,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung eichtechnischer Dienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 466 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Laufbahnprüfungen7
Ausbildung für den Aufstieg8
Aufstiegsprüfung9
Übergangsvorschriften10
Inkrafttreten11

§ 1 APVO-TD-Eich - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst und

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im eichtechnischen Dienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-TD-Eich - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    im Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Berufsrichtung eine Meisterprüfung abgelegt oder eine Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker mit einer Prüfung abgeschlossen hat und

  2. 2.

    eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium in einem Studiengang des Maschinenbaus, der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

§ 3 APVO-TD-Eich - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

§ 4 APVO-TD-Eich - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert achtzehn Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zweieinhalb Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens vierzehn Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwölf Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens viereinhalb Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.