§ 6 APVO-TD-Eich - Inhalt der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-Eich
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im eichtechnischen Dienst ihrer Laufbahn sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke eingeführt werden.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere
- 1.
in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mess- und Eichwesens sowie benachbarte Rechtsgebiete,
- 2.
in das allgemeine Verwaltungsrecht, das Staats-, das Beamten-, das Besoldungs-, das Tarif-, das Haushalts- und das bürgerliche Recht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
- 3.
in die fachtechnischen Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen
einzuführen.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere in die Aufgabenbereiche
- 1.
Eichung und Prüfung von Messgeräten,
- 2.
Überwachung von Fertigpackungen,
- 3.
metrologische Überwachung,
- 4.
Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen, von Instandsetzerinnen und Instandsetzern und von öffentlichen Waagen und
- 5.
Qualitätsmanagement für Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025
einzuführen.