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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-TD-Eich - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im eichtechnischen Dienst ihrer Laufbahn sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere

  1. 1.

    in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mess- und Eichwesens sowie benachbarte Rechtsgebiete,

  2. 2.

    in das allgemeine Verwaltungsrecht, das Staats-, das Beamten-, das Besoldungs-, das Tarif-, das Haushalts- und das bürgerliche Recht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie

  3. 3.

    in die fachtechnischen Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen

einzuführen.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere in die Aufgabenbereiche

  1. 1.

    Eichung und Prüfung von Messgeräten,

  2. 2.

    Überwachung von Fertigpackungen,

  3. 3.

    metrologische Überwachung,

  4. 4.

    Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen, von Instandsetzerinnen und Instandsetzern und von öffentlichen Waagen und

  5. 5.

    Qualitätsmanagement für Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025

einzuführen.