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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-TD-Eich - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-Eich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert achtzehn Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zweieinhalb Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens vierzehn Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwölf Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens viereinhalb Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.