§ 4 APVO-TD-Eich - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-Eich
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert achtzehn Monate und gliedert sich in
- 1.
eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zweieinhalb Monaten und
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens vierzehn Monaten.
2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwölf Monate und gliedert sich in
- 1.
eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens viereinhalb Monaten und
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.
2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.