§ 7 PIDAbk - Satzung der Ärztekammer Hamburg und Genehmigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Die Ärztekammer Hamburg erlässt für die Tätigkeit der Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln sind
- 1.
die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
- 2.
das Verfahren zur Bestimmung des oder der Vorsitzenden und seiner oder ihrer Aufgaben,
- 3.
eine Verfahrensordnung,
- 4.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 5.
die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.
(2) Die Genehmigung der Satzung erfolgt auf der Grundlage des § 57 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260), durch die Aufsichtsbehörde mit der Maßgabe, zuvor das Benehmen mit den anderen am Abkommen beteiligten Ländern herzustellen.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.