§ 17 WeSchVO - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Hauptschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Kursen auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse) als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Kursen auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.
(2) § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist an der Hauptschule für die Versetzung am Ende der 5. bis 8. Schuljahrgänge auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.