§ 16 WeSchVO - Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen können die Schulbehörden landesweite Anmeldetermine und Grundsätze für das Anmeldeverfahren festlegen.